Fragen zur Erwerbsminderungsrente
Heute antwortet das Team von rentenbescheid24 auf Fragen zur Erwerbsminderungsrente.
1.Frage
Was ist die Erwerbsminderungsrente und wer hat Anspruch darauf?
Antwort von Rentenberater Peter Knöppel
Die Erwerbsminderungsrente ist kein Almosen. Sie ist eine echte Versicherungsleistung der Deutschen Rentenversicherung. Sie ist nicht zu verwechseln mit Rentenleistungen der privaten Versicherungswirtschaft. Anspruch auf diese Rente hat, wer mindestens 5 Jahre Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung nachweisen kann. Zu der Wartezeit zählen Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Berufsausbildungszeiten und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosen-oder Krankengeld.
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Man darf die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Weiterhin muss man in einem Zeitraum von 5 Jahren vor dem Erwerbsminderungsfall mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen können. Bei behinderten Menschen gibt es von dieser Regel Ausnahmen.
Es gilt der Grundsatz Reha vor Rente. Die Deutsche Rentenversicherung und andere Sozialleistungsträger müssen versuchen, dass der Betroffene wieder arbeitsfähig wird. Funktioniert dies nicht, gibt’s dann die Erwerbsminderungsrente.
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt unter anderem davon ab, welche Art der Erwerbsminderungsrente man bekommt. Es wird unterschieden zwischen:
- der Rente wegen voller Erwerbsminderung
- der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
- der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
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Natürlich ist der Verdienst vor Eintritt der Erwerbsminderung der wichtigste Faktor für die Rentenhöhe.
Faustformel: Wer gut verdient hat, bekommt eine höhere Erwerbsminderungsrente, als derjenige, der wenig verdient hat.
Verdient man neben der Erwerbsminderungsrente was dazu, so bleiben 450€ anrechnungsfrei. Pro Monat versteht sich. Dazu kommen noch mal jeweils zweimal 450€ als Bonus im Jahr oben drauf.
Aber nicht vergessen:
Die neue Flexi-Rente kommt. Dann wird vieles anders, auch bei der Erwerbsminderungsrente.
Oftmals haben Erwerbsminderungsrentner noch Ansprüche auf Unfallrenten und privaten Rentenleistungen.
Bezieht der Erwerbsminderungsrentner noch eine gesetzliche Unfallrente, so kann es zu einer Anrechnung kommen. Bei privaten Renten findet in aller Regel keine Anrechnung statt.
Ich werde oft gefragt, wann bin ich eigentlich voll erwerbsgemindert? Ich sage dann immer: Krank und man kann wegen der Krankheit nicht mehr als 3 Stunden täglich arbeiten, ist man voll erwerbsgemindert. Dies gilt auch bei einer Behinderung.
Daher sind Menschen, die in einer anerkannten Behindertenwerkstatt arbeiten und wegen der Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein können, auch voll erwerbsgemindert.
Eine besondere Erwerbsminderungsrente gibt es noch!
Menschen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind und später wegen Krankheit ihren Beruf nicht ausüben können, haben Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit.
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Voraussetzung ist, dass diese Leute in ihrem bisherigen Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können.
Die Leistungsfähigkeit wird in aller Regel durch die Deutsche Rentenversicherung und deren Vertrauensärzte festgelegt. Dies geschieht in Gutachten und den sogenannten Votum über die Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
An den Aussagen der Deutschen Rentenversicherung entbrennt oft der Streit. Erst durch jahrelange Gerichtsverfahren wird oft zu Gunsten des Antragstellers entschieden.
2.Frage:
Stimmt es, dass die Leistungen zur Erwerbsminderungsrente verbessert werden?
Antwort von Rentenberater Peter Knöppel: Ja!
Die Leistungen der Erwerbsminderungsrente sollen verbessert werden. Der Gesetzgeber plant ab 2018 eine Anhebung der Zurechnungszeit von 62 Jahren auf 65. Jahre. Dies wird schrittweise bis 2024 erfolgen. Die Zurechnungszeit ist am 01.07.2014 auf das 62.Lebensjahr angehoben worden. Hintergrund ist, dass die Rentenhöhe der Erwerbsminderungsrente in den letzten Jahren sich massiv verringert hat. Die betroffenen Rentner sind vielfach zu Sozialfällen geworden.
Seit 2014 sind die Leistungen verbessert worden. Die Erwerbsminderungsrenten haben sich mehr erhöht, als die anderen Altersrenten.
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3.Frage:
Zurechnungszeit: Alle reden davon: was ist das eigentlich?
Antwort von Rentenberaterin Nadja Kirschner
Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit. Diese kommt vor allem in der Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente zum Einsatz.
Hinter der Zurechnungszeit steht folgende Idee: Wer wegen Krankheit eine Frührente bezieht, verliert die Möglichkeit, in die Rentenversicherung Beiträge einzuzahlen. Damit würde er im Alter eine deutlich schlechtere Rente beziehen. Damit dem betroffenen Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen, wird ihm die Zurechnungszeit gutgeschrieben. Die Zurechnungszeit fingiert sozusagen ein Einkommen bis zum 62. Lebensjahr, was ihm zusätzliche Entgeltpunkte bringt. Ohne die Zurechnungszeit wären die ohnehin schon geringen Renten noch niedriger.
An einem Beispiel wird es deutlich, was ich meine:
Konrad Krank ist 50 Jahre alt und hat 30 Jahre gearbeitet. Er hat im Durchschnitt 30 Entgeltpunkte erwirtschaftet. Jetzt ist er krank und kann nicht mehr arbeiten. Er bekommt jetzt eine volle Erwerbsminderungsrente.
Ohne die Zurechnungszeit bekommt Konrad eine Monatsbruttorente ausgehend von 30 Entgeltpunkten. Der Zugangsfaktor zur Erwerbsminderungsrente ist normalerweise 1,0. Da Konrad vor dem 62. Lebensjahr in diese Rente geht, wird der Zugangsfaktor um 10,8 Prozent gekürzt (Abschlag).
1,0 – 0,108 = 0,892
0,892 x 30 Entgeltpunkte = 26,76 Entgeltpunkte
Die Rente von Konrad berechnet sich so:
26,76 x 30,45€ (Rentenwert) = 814,84€ Bruttorente monatlich
Diese Rente wäre für Konrad sehr niedrig. Neben seiner Krankheit eine Sorge mehr.
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Jetzt kommt die Zurechnungszeit ins Spiel.
Konrad hat 30 Jahre gearbeitet. Pro Jahr hat er 1 Entgeltpunkt erwirtschaftet. Er bekommt für die Zeit vom 50.Lebensjahr bis zum 62.Lebensjahr die Zurechnungszeit gutgeschrieben.
Es wird so getan, als ob Konrad bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet hätte und die Entgeltpunkte im Durchschnitt gutgeschrieben, die er bis zum 50.Lebensjahr erwirtschaftet hat.
Bei Konrad fehlen noch 12 Jahre. Er bekommt weitere 12 Entgeltpunkte gutschrieben. Vorher hatte er pro Jahr 1 Entgeltpunkt.
Die Rente berechnet sich jetzt so:
42 Entgeltpunkte x 0,892 = 37,4640 x 30,45€ = 1140,78€ Bruttorente
Der Unterschied wird jetzt klar.
Konrad bekommt mit der Zurechnungszeit auf das 62.Lebensjahr hochgerechnet eine um 325,94 € höhere Erwerbsminderungsrente
(1140,78 – 814,84 = 325,94€).
Die Zurechnungszeit soll in kleinen Schritten bis zum Jahr 2024 auf das 65.Lebensjahr ausgedehnt werden. Konrad`s Erwerbsminderungsrente beträgt dann 1.222,62 €, wenn er 2024 die volle Erwerbsminderungsrente erstmalig zuerkannt bekäme, bei gleichen Rentenwert.
4.Frage
Bekommen Bestandsrentner die neuen Zurechnungszeiten auch anerkannt.
Antwort: Rentenberaterin Nadja Kirschner: Nein!
Wurde die Rente vor dem 01.07.2014 gewährt, bekommen die Rentner die Zurechnungszeit nur bis zum 60.Lebensjahr anerkannt. Das galt auch schon für die Zeit ab 2003, als die Zurechnungszeit vom 55.Lebensjahr stufenweise bis zum 60.Lebensjahr angehoben wurde. Dies gilt auch bei der Weitergewährung der Rente.
Nur wenn die Rente wegen eines neuen Krankheitsfalles neu festgestellt wird, gelten die neuen Zurechnungszeiten für diesen Fall.
5.Frage
Bekommt jeder den Abschlag von 10,8% wenn er die Erwerbsminderungsrente beantragt.
Antwort: Rentenberater Peter Knöppel: Ja und Nein!
Wer vor dem 62. Lebensjahr in diese Rente geht, muss mit 10,8 % Abschlag rechnen. Wer aber nach dem 62. Lebensjahr eine volle Erwerbsminderungsrente bekommt, hat einen niedrigeren Abschlag.
Beispiel:
Konrad Krank ist 63 Jahre und bekommt eine volle Erwerbsminderungsrente.
Sein Abschlag ist jetzt nicht mehr auf 36 Kalendermonate zu berechnen (62. LJ. bis 65. LJ.) Es werden nur noch 24 Kalendermonate herangezogen.
Pro Kalendermonat beträgt der Abschlag 0,3%. Der Abschlag ist also jetzt 24 x 0,3 = 7,2%.
Hat Konrad mit seinen 63 Jahren schon mehr als 40 Jahre Beiträge eingezahlt, ist sein Abschlag sogar noch niedriger, nämlich 0%.
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Für diesen Fall wird Konrad privilegiert. Sein Abschlagszeitraum wird vorverlegt. Und zwar auf Zeitraum 60. bis zum 63. Lebensjahr. Da Konrad mit Antragstellung schon das 63. Lebensjahr vollendet hatte, ist sein Abschlag 0%. Er bekommt seine Rente dann abschlagsfrei.
6.Frage
Erwerbsgemindert und schwerbehindert mit 50%. Macht das was bei der Rente aus?
Antwort: Rentenberater Peter Knöppel: Ja und Nein!
Ist der Antragsteller über 60 Jahre alt und hat 35 Wartejahre, muss genau gerechnet werden. Es kann sein, dass die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen für ihn günstiger ist, als die Erwerbsminderungsrente. Umgekehrt aber genauso.
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7.Frage
Was ist die Günstigerberechnung bei Erwerbsminderungsrente?
Antwort: Rentenberaterin Nadja Kirschner
Bei der Erwerbsminderungsrente wird seit dem 1. Juli 2014 eine günstige Berechnung des Ausgangseinkommens vorgenommen.
Die letzten 4 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderungsrente sollen immer dann wegfallen, wenn sie sich bei der Berechnung der Entgeltpunkte negativ auswirken. Dann wird fiktiv bis zum Erwerbsminderungseintritt der durchschnittliche Entgeltpunktewert herangezogen.
Die Neuregelung hilft all denjenigen, deren Einkommen krankheitsbedingt gesunken ist. Arbeitszeiten sind gekürzt. Überstunden fallen weg. Sozialleistungen wurden gezahlt.
Sind die letzten 4 Jahre aber höher oder gleich hoch, bleibt es bei der „normalen“ Berechnung.
Die Günstigerprüfung nimmt die Deutsche Rentenversicherung von Amts wegen vor, also ohne Antrag.
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8.Frage:
Wenn ich die Erwerbsminderungsrente haben will:muss ich einen Antrag stellen und wie lange gibt’s die Rente?
Antwort: Rentenberaterin Nadja Kirschner: Ja!
Es muss ein Antrag gestellt werden. Dieser kann formlos erfolgen. Niemand muss für die Antragstellung irgendwelche Formulare benutzen.Es genügt auch ein Antrag auf die Bewilligung von Reha-Leistungen. Dieser Antrag kann später in einen Erwerbsminderungsrentenantrag umgedeutet werden.
Der Betroffene kann sogar bei seiner Krankenkasse einen Erwerbsminderungsrentenantrag stellen. Dieser Antrag muss durch die Kasse dann an die Deutsche Rentenversicherung weitergeleitet werden. Dennoch müssen Fragen beantwortet werden. Dies erfolgt durch die Antragsformulare, die die Deutsche Rentenversicherung den Betroffenen zusendet.
Die Rente wird in aller Regel für 3 Jahre befristet gezahlt. Sie beginnt ab dem 7.Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Also 6 Monate Wartezeit sozusagen. Die Rente sollte aber bis zum Ablauf des 7 Monates beantragt werden. Es kann sonst zu Verzögerungen in der Auszahlung kommen.
Ab der 3. Befristung wird die Erwerbsminderungsrente unbefristet gezahlt. Dies gilt nicht für sogenannte Arbeitsmarktrenten. Die Erwerbsminderungsrente gibt es grundsätzlich nur bis zur Regelaltersgrenze. Danach wird sie automatisch auf die Altersrente umgestellt.
Möchte man eine andere Altersrente haben, als die Regelaltersrente, muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Ob sich dies auch tatsächlich lohnt, muss vorher berechnet werden.
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Unser Fazit:
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Erfahren Sie, ob und wie Sie 2017 in die Erwerbsminderungsrente gehen können.
Herzlichst Ihr Team von rentenbescheid24