Gibt es überhaupt noch die Wegeunfähigkeit
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. So steht es in § 43 Absatz 2 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Nummer 6 geschrieben. Die Feststellungen zur Erwerbsminderung ergibt sich im Allgemeinen durch medizinische Beurteilungen. Wobei dabei die zeitliche Einsetzbarkeit des Antragstellers/in festzustellen sind. Bei diesen Feststellungen sind auch berufskundliche und wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen, welche die sogenannten üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes umschreiben. Hierzu gehört auch die Fähigkeit des Versicherten zur Arbeitsstelle zu gelangen. Wenn der Versicherte aber wegeunfähig ist oder bei ihm eingeschränkte Wegefähigkeit vorliegt, so kann er einen Anspruch auf eine volle EM-Rente haben. Seit der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts vom 12.12.2011, Aktenzeichen: B 13 R 79/11 ist diese „fast“ zwingende Rechtsfolge der Wegeunfähigkeit in Frage gestellt. Viele sprechen sogar davon, dass es die Wegeunfähigkeit überhaupt nicht mehr geben kann. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de gehen dieser Frage auf den Grund. Und vor allem, ob und wie der Versicherte noch die volle EM-Rente bei Wegeunfähigkeit erhalten kann?!
Gibt es überhaupt noch die Wegeunfähigkeit? Seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.Dezember 2011 bewerten die Sozialgerichte die Folgen einer eingeschränkten Wegefähigkeit anders. Zum Teil werden, wenn überhaupt nur noch befristete EM-Rente ausgeurteilt. In vielen Fällen schon nicht mehr.
Gibt es überhaupt noch die Wegeunfähigkeit: Beispiel
Egon Erwerbslos ist 55 Jahre alt, ausgesteuert und bezieht Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Er hat schwere orthopädische Einschränkungen und einen GdB von 80 und dem Merkzeichen G. Er wiegt bei einer Körpergröße von 180 cm = 160 Kilo. Eine Adipositas permagna wurde festgestellt. Egon hat keinen Führerschein und kein eigenes KFZ. Egon beantragt eine Erwerbsminderungsrente. Das orthopädisch-neurologische Gutachten stellte nach Messungen fest, dass unser Egon nicht mehr in der Lage ist, eine Wegstrecke von 4 x 500 Meter pro Tag in 20 Minuten pro Strecke auch nur ansatzweise zu bewältigen.
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Auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei Egon aber noch mehr als 6 Stunden pro Tag einsetzbar. Dies aber unter vielen Einschränkungen. Die Deutsche Rentenversicherung reagiert auf die orthopädischen Feststellungen zur aufgehobenen Wegefähigkeit nicht. In der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht bietet der Vertreter der beklagten Rentenversicherung Egon eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Form einer Kraftfahrzeughilfe für den Fall an, dass Egon eine Beschäftigung aufnimmt wird oder sich bewerben will. Wie muss das Gericht entscheiden? Bevor wir auf diese Frage eingehen, hier nochmals ein kleiner Überblick über die Problemlage.
Gibt es überhaupt noch die Wegeunfähigkeit: Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
Unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Sinne des § 34 SGB VI versteht man das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Unternehmen und Betrieben.
Und zwar so, unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmark das Entgelt verdient wird, wie dies üblicherweise erfolgt. Zu diesen Bedingungen gehören:
- rechtliche Bedingungen,
- wie die Verteilung und Dauer von Arbeitszeit, Pausenzeiten,
- Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften,
- Geltung von gesetzliche und tarifrechtliche Vorschriften,
- aber auch tatsächliche Umstände, wie die Ausübung einer Verweisungstätigkeit,
- allgemeine vorausgesetzte Anforderungen an die Konzentration und
- die Streßverträglichkeit und Frustrationstoleranz.
So kann man den Begriff der üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verstehen, so auch im Urteil des BSG vom 09.Mai 2012, Aktenzeichen: B 5 R 68/11 R.
Damit ist auch klar, dass sich die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf alle Bestandteile der Erwerbsfähigkeit erstrecken.
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Darunter auch die Fähigkeit eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Typischerweise ist eine Erwerbstätigkeit nur außerhalb einer Wohnung möglich.
Gibt es überhaupt noch die Wegeunfähigkeit: Inhalt der Wegefähigkeit
Wegefähigkeit setzt ein Minimum an Mobilität voraus. Dies schließt auch den Einsatz von Mobiltätshilfen ein. Unter anderem auch ein KfZ. Liegt eine solche Mobilität nicht vor, liegt volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen vor.
Der Arbeitsweg wird im Normalfall mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt. Nach den Maßstäben des Bundessozialgerichts liegt Wegefähigkeit vor, wenn der Versicherte gesundheitlich in der Lage ist:
- täglich 4 xmal eine Wegstrecke von 500 Meter innerhalb von weniger als 20 Minuten zu Fuß zu bewältigen und
- zweimal täglich während den Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Hat der Versicherte ein vollschichtiges Leistungsvermögen ( mehr als 6 Stunden täglich), so liegt volle Erwerbsminderung trotzdem vor, wenn er eingeschränkt wegefähig ist.
Über die Wegefähigkeit muss durch medizinische Ermittlung entschieden werden. Die Wegefähigkeit muss mit anerkannten Meßmethoden, wie Lauftest, Fahrradergometertest oder Abgehen der Laufstrecke ermittelt werden. Allgemeines Abschätzen oder pauschale Erklärungen zur Wegefähigkeit in medizinische Gutachten ohne entsprechende Tests sind unbrauchbar. Bloße Behauptungen von Fachärzten, wie Orthopäden oder Internisten, über die Wegefähigkeit eines Versicherten aus Rückschluss aus vorhandenen körperlichen Einschränkungen oder reinen Diagnosen reichen nicht aus. Die Wegefähigkeit muss zum Beispiel nach dem Prinzip einer Weg-Zeit-Messung erfasst werden.
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Liegt ein Merkzeichen G vor, heißt dies nicht, dass automatisch Wegeunfähigkeit vorliegt. Es bedarf auch in diesen Fällen einer konkreten medizinischen Einschätzung.
Liegen psychische Einschränkungen, wie Agoraphopie vor, so kann auf eine eingeschränkte Wegefähigkeit geschlossen werden.
Entscheidend ist nicht, wie der Arbeitsweg tatsächlich aussieht oder ob der Versicherte im Bus einen Platz findet. Kann er ein privates KfZ trotz gesundheitlicher Einschränkungen nutzen, liegt dennoch Wegefähigkeit vor, auch wenn er aus anderen Gründen öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen kann.
Über die körperliche Eignung ein KfZ im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, ist die Fahrerlaubnis-Verordnung zuständig.
Wenn in einem neurologisch-psychiatrischem Gutachten festgestellt wurde, dass der Versicherte auf Grund von Medikamentengabe nicht mehr fahrtauglich ist, dann kann Wegeunfähigkeit vorliegen, wenn er unter anderem wegen Agoraphopie keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nutzen kann.
Die Deutsche Rentenversicherung darf für die Feststellung der Mobilität des Versicherten alle zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten einsetzen.
Steht dem Versicherten ein eigenes KFZ (PKW) zur Verfügung, dann reicht es aus, wenn ihm diese KfZ werktäglich zur Verfügung steht. Eigentümer und Halter kann auch der andere Ehegatte des Versicherten sein. Dann steht fest, dass er einen Arbeitsplatz erreichen kann, auch wenn er die Wegstrecke 4x mal 500 Meter nicht mehr zumutbar erreichen kann.
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Unerheblich sind aber Mitfahrgelegenheiten bei anderen Arbeitskollegen. Diese muss er sich nur dann zurechnen lassen, wenn er den Arbeitsplatz unter den entsprechenden Bedingungen und Vergünstigungen inne hatte. So hat es schon das BSG im jahr 1987, Aktenzeichen: 4a RJ 21/86, entschieden.
Gibt es überhaupt noch die Wegeunfähigkeit: Beseitigung des Wegeunfähigkeit durch die DRV
Liegt Wegeunfähigkeit vor, so hat der Versicherte Anspruch auf eine zu mindestens befristete EM-Rente.
Wenn der Versicherte keine öffentlichen Verkehrsmittel aus gesundheitlichen Gründen nutzen kann oder ihm kein privates KfZ zur Verfügung steht, dann darf die DRV die rentenrechtliche Wegefähigkeit beseitigen. Und zwar durch das Angebot von Leistungen zur Teilhabe.
Somit kann die DRV die Mobilität des Versicherten wieder herstellen. Liegen die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen zur Teilhabe nach § 9 SGB VI vor, so kann die Mobilitätshilfe gewährt werden. Es darf auch kein anderweitiger Leistungsausschluß vorliegen.
Teilhabeleistungen dienen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatzes können zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes dienen, sowei sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe umfassen, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen oder zu erhalten.
Diese Mobilitätshilfen durch die DRV können umfassen:
- Kraftfahrzeughilfe nach der KFZ-Hilfeverordnung,
- Einsatz eines Taxidienstes oder Fahrdienstes als Mobilitätshilfe oder
- Übernahme von Taxikosten im Falle der Arbeitssuche ohne Eigenbeteiligung für Hin-und Rückweg.
Gibt es überhaupt noch die Wegeunfähigkeit: Ein konkreter Teilhabebescheid muss her!
Das Bundessozialgericht hat am 12.12.2011, Az.: B 13 R R 79/11 R, entschieden, dass die bloße Erklärung oder ein Angebot zur Mobilitätshilfe für den Fall einer Beschäftigungsaufnahme nicht ausreichend ist.
An die Zusage der DRV stellt das BSG hohe Anforderungen. Es muss durch die bewilligte Leistung den Versicherten in die Lage versetzen werden, dass er einer Person gleichsteht, die eine eigenen PKW und einen Führerschein hat.
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In dem Bewilligungsbescheid als Verwaltungsakt muss die DRV:
- konkret regeln, welche Leistungen zur Teilhabe:
- wann, wie lange und in welchem Umfang bewilligt werden,
- es ist eine einzelfallbezogene Entscheidung zu fällen,
- die bloße Zusicherung eine KfZ-Hilfe zu erhalten, wenn ein Arbeitsplatz in Aussicht steht, reicht nicht aus.
Die Zusicherung hat keine bindende Wirkung und überwindet nicht die volle Erwerbsminderung wegen der eingeschränkten Wegefähigkeit.
Liegt die Bewilligung von der Übernahme der Fahrtkosten durch die DRV vor, liegt vor Wegefähigkeit des Versicherten vor, auch wenn noch nicht über eine Bewilligung von KfZ-Hilfen entschieden worden ist.
Entscheidend ist nach dem BSG nur, dass die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verbindlich rechtlich zugesagt worden. Ist über einen solche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht verbindlich entschieden worden, hat der Versicherte Anspruch auf eine EM-Rente, aber nur befristet.
Fazit
Hat die Deutsche Rentenversicherung konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt, so ist im Regelfall die Wegeunfähigkeit des Versicherten beseitigt/ beendet. Diese Leistungen müssen vorbehaltlos sein. Die bewilligten Leistungen müssen einen Vergleich zu einem Versicherten standhalten, der einen Führerschein und KfZ besitzt. Ob der Versicherte tatsächlich diese bewilligten Leistungen benutzt oder erfolgreich ein Bewerbungsgespräch besucht, ist für die Frage der Wegefähigkeit somit nicht mehr entscheidend. Nur noch die Bewilligung einer geeigneten Maßnahme. Im Ergebnis lässt sich auf Grund der geänderten Rechtslage feststellen, dass eine volle Erwerbsminderungsrente wegen einer verminderten Wegefähigkeit in der Praxis kaum noch Anwendung findet. In unserem Eingangs erwähnten Beispiel müsste das Sozialgericht dem Egon eine volle Erwerbsminderungsrente zusprechen, aber nur solange wie die DRV keine verbindliche Mobilitätshilfe gewährt.
Ja, ich möchte wissen, ob ich ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente habe?
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