Große Witwenrente 2017
Auch 2017 stellt sich für viele die Frage: Wer hat Anspruch auf die große Witwenrente, wenn ein geliebter Angehöriger verstirbt? Die große Witwenrente wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Wir zeigen, wie es geht.
Die große Witwenrente 2017 nach § 46 SGB VI.
Für die Hinterbliebenen ein Schock, wenn ein naher Angehöriger verstirbt. Es geht dann auch um die Frage, wie geht es mit dem Geld weiter?
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Die Hinterbliebenenrenten haben Unterhaltsfunktion. Bei der kleinen Witwenrente ist es die Unterhaltszuschussfunktion. Bei der großen Witwenrente ist es die Unterhaltsfunktion. Stirbt ein Ehepartner, so fällt dessen Einkommen als Beitrag zum Unterhalt der Familie weg. Als Ersatz dafür gibt es dann die Hinterbliebenenversorgung. Wissenswertes zum Thema Witwenrente finden Sie in unserem Lesebeitrag.
Die große Witwenrente 2017: um was geht es?
Die große Witwenrente ist nicht deshalb groß, weil es viel Geld gibt. Sie nennt sich so, weil der Gesetzgeber die Rentenleistung ab einem bestimmten Lebensalter des Anspruchstellers ein Leben lang zahlt.
Die Höhe der Witwenrente!
Die große Witwenrente wird seit 2002 in Höhe von 55 Prozent der bestehenden Rentenanwartschaft oder der Erwerbsminderungsrente gezahlt. Bis zum 31.12.2001 waren es noch 60 Prozent.
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Bei der kleinen Witwenrente wird die Leistung nur in Höhe von 25 Prozent gezahlt.
Daran hat sich auch 2017 nichts geändert.
Wer hat Anspruch auf die große Witwenrente 2017?
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich nur, wer nach § 46 SGB VI nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, nicht wieder geheiratet hat und ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, dass noch nicht 18 Jahre alt ist, erzieht und das 47.Lebensjahr vollendet hat. Alles zum Thema Befristung der Witwenrente können Sie hier nachlesen!
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Die Kindererziehung!
Die Kindererziehung ist eine wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf die große Witwenrente 2017.
Der Rechtsbegriff der Erziehung eines Kindes, bestimmt sich nach Bürgerlichen Recht. § 1631 BGB sagt: “Es besteht die Pflicht, aber auch das Recht, ein minderjähriges Kind zu pflegen, zu beaufsichtigen und zu erziehen. Daneben wird auch das Recht bestimmt, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen.
Als Kinder kommen die eigenen oder auch die Kinder des Verstorbenen in Betracht. Der Kinderbegriff umfasst somit sowohl die eigenen Kinder als auch die Stief-oder Pflegekinder. Daneben kommen noch Enkelkinder in Betracht.
Neben der Erziehung bis zum 18. Lebensjahr, kann eine Anerkennung über das 18. Lebensjahr hinaus, dazu kommen, wenn die Kinder aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
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Die große Witwenrente 2017 und das Lebensalter!
Die große Witwenrente gibt es erst ab dem 47. Lebensjahr. Die Altersgrenze wurde ab dem 01.01.2008 gesetzlich neu festgelegt. Zuvor gab es die Altersgrenze von 45 Jahren.
Für Versicherte, die nach dem 31.12.2011 eine Witwenrente beantragt haben, sieht das Gesetz eine Anhebung des Lebensalters in verschiedenen Stufen vor. Solche Regelungen nennt man, Vertrauensschutz.
In § 242 a Absatz 4 SGB VI ist diese Vertrauensschutzregelung enthalten.
Wer die große Witwenrente 2017 in Anspruch nimmt, muss 45 Jahre und 6 Kalendermonate alt sein, um die Altersgrenze zu erfüllen.
Ab dem Jahr 2029 wird das Lebensalter generell 47 Jahre sein.
Um den Anspruch auf die große Witwenrente zu erhalten, muss man das entsprechende Lebensalter nicht bereits beim Tode des verstorbenen Versicherten erreicht haben.
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Kleine Witwenrente – Große Witwenrente 2017
Die Deutsche Rentenversicherung ist verpflichtet, die große Witwenrente 2017 zu leisten, sobald die Altersgrenze vom Anspruchsteller erreicht wird und er bis dahin die kleine Witwenrente bezogen hat, § 115 Absatz 3 SGB VI.
Wird die kleine Witwenrente nicht mehr geleistet, weil die 24 Kalendermonate vorrüber sind, so muss die große Witwenrente beantragt werden, wenn der Anspruchsteller das maßgebliche Lebensalter erreicht hat.
Die große Witwenrente 2017 kann auch beantragt werden, wenn der Witwer oder die Witwe erwerbsgemindert sind oder vor dem 02.02.1961 geboren sind und nach § 240 SGB VI berufsunfähig sind.
Die große Witwenrente 2017 gibt es dann nicht!
Wer den Tod seines Ehepartners vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf die Witwenrente. Wer ein Rentenspltting mit seinem Ehepartner durchgeführt hatte, hat keinen Anspruch auf die große Witwenrente, wenn der Tod nach dem Splitting eintritt.
Daneben schließt eine kurze Ehedauer oder die sogenannte Versorgungsehe einen Anspruch auf die große Witwenrente 2017 aus. Hiervon bestehen aber Ausnahmen. Wir haben in einem Beitrag hierzu berichtet. Eine Versorgungsehe kann zum Beispiel ausgeschlossen werden, wenn kurze Zeit nach der Heirat der Tod des Ehepartners durch ein Arbeitsunfall unvorhergesehen eintritt.
Die große Witwenrente kein Almosen!
Die Witwenrente soll für einen finanziellen Ausgleich nach dem Tode des Versicherten sorgen. Sie ist kein Almosen. Sie erfüllt eine wichtige Funktion zur Absicherung rentenrechtlicher Ansprüche. Die große Witwenrente 2017 muss daher stimmen.
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Ihr Team von rentenbescheid24.de