Grundrente: DRV hat Zugriff auf Konten, Schließfächer und Depots
Die Grundrente ist am 19.02.2020 beschlossen worden. Was seit Jahrzehnten viele Sozialminister versuchten, ist nun geglückt! Die Grundrente wird kommen! Zur neuen Grundrente wird es eine umfassende Einkommensprüfung geben. Was viele Versicherte und Grundrentenberechtigte nicht wissen, dass die DRV in Ihre Konten, Schließfächer und Depots bei Ihrer Bank reinschauen, ohne dass Sie vorher gefragt werden. Dies betrifft auch die Kontodaten – Schließfächer und Depots Ihres Ehegatten. Damit existiert defacto kein Bankgeheimnis mehr! Und die Deutsche Rentenversicherung erfährt, wieviel Geld Sie auf Ihrem Konto haben. Dank des neuen Grundrentengesetzes gibt es einen massiven Eingriff in Ihre persönlichen Daten. Wir sagen, was geplant ist und wieso die Deutsche Rentenversicherung diese Kontrollrechte hat und wo die Grenzen sind. Und vor allem, was Sie tun können, wenn die DRV Ihre Rechte verletzt!
Die Grundrente: DRV hat Zugriff auf Konten,Schließfächer und Depots dank dem neuen §§ 151b, 151c SGB VI. In Verbindung mit dem §§ 79,80 SGB X (automatisierter Datenabruf im Sozialdaten und Auftragsdatenverarbeitung).
Grundrente:DRV hat Zugriff auf Konten,Schließfächer und Depots: Übersicht zur Einkommensprüfung
Wer Anspruch auf den Zuschlag zusätzlicher Entgeltpunkte hat, muss sich Einkommen über einen bestimmten Freibetrag auf die Grundrente anrechnen lassen. Die allumfassende Bedürftigkeitsprüfung, die auch stille Reserven wie Vermögen, das Haus, Barmittel usw. erfassen würde, ist vom Tisch.
Alles, was der Versicherte an steuerpflichtigen Einkommen verdient , soll bis zu einem Freibetrag von 1.250 € monatlich für Alleinstehende oder 1.950 € bei Paaren nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet werden. Darüber hinaus laut Gesetzesentwurf der Bundesregierung (aktueller Stand 21.02.2020) zu 60 Prozent vom errechneten Zuschlag an Entgeltpunkten = Barwert der EP – abgezogen werden. Ab einem zu versteuerndem Einkommen von 1.600€ für Singles und 2.300€ für Paare wird dann zu 100 Prozent Abzug vorgenommen.
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Auch ausländisches Einkommen und Kapitalvermögen soll in der Einkommensprüfung erfasst werden.
Als Einkommen in der Anrechnung auf die Grundrente gilt der steuerrechtliche Begriff des Einkommens. Das ist:
- Einkommen aus selbstständiger Arbeit ,
- Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ,
- Einkommen aus Tätigkeit gewerblicher Vermietung und Verpachtung,
- Einkommen aus einer selbstständigen gewerblichernTätigkeit,
- Einkommens aus einer Tätigkeit Land-und Fortswirtschaft
- Einkommen aus Kapitaleinkünften und
- Rentenauskünften, so sagt es uns der § 2 Absatz 1 EstG
Aber auch Erträge aus einer privaten Rentenversicherung/Lebensversicherung werden nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 1 – bis 3 EstG als anrechenbares Einkommen auf die Grundrente erfasst. Aber auch nur wenn solche privaten Renten-und Lebensversicherungsverträge in der Rentenleistung/Auszahlung der Versteuerung unterliegen (nachgelagerte Versteuerung).
Grundrente:DRV hat Zugriff auf Konten, Schließfächer und Depots: Wie die Einkommensprüfung durchgeführt wird -grobes Schema
Die Einkommensprüfung erfolgt nach § 97a SGb VI in drei Verfahren:
- ein bürgerfreundliches, automatisertes Datenabrufverfahren nach § 97a Absatz 2 SGB VI in Verbindung mit § 151b SGB VI – einschließlich Kapitaleinkünfte- bei der Finanzverwaltung,
- ein ergänzendes Meldeverfahren durch den Berechtigten und dessen Ehegatten nach § 97a Absatz 6 SGB VI- nur für noch fehlende Kapitaleinkünfte,
- stichprobenartiger Datenabgleich nach §97a Absatz 6 Satz 3 SGB VI nach § 151c SGB VI bei den Banken.
Grundrente:DRV hat Zugriff auf Konten, Schließfächer und Depots: Erste Einkommensprüfung mit einem automatisiertes Datenabrufverfahren für das anrechenbare Einkommen
Das bürgerfreundliche Prüfverfahren zur Einkommensprüfung erfolgt, wie oben festgestellt, im ersten Schritt durch ein Abrufverfahren. Dieses Abrufverfahren erfasst die steuerlich vorhandenen Daten bei der Finanzbehörden.
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Es wird auf die Einkommensdaten abgestellt, die den Finanzbehörden vorliegen.
Daher wird die DRV grundsätzlich das Einkommen bei der möglichen Einkommensanrechnung verwenden, welches den Finanzbehörden nach § 2 Absatz 5 EStG als maßgebendes Einkommen zur steuerlichen Veranlagung zu Grunde liegt.
Die Deutsche Rentenversicherung darf nach § 97a Absatz 2 Satz 2 SGB VI ausschließlich nur die Daten berücksichtigen, die von der zuständigen Finanzbehörde im Rahmen des automatisierten Abrufverfahrens nach § 151b SGb VI ihr übermittelt worden sind. Der Einkommensprüfung sind folgende Festsetzungsdaten die jeweils zum 30.September des laufenden Jahres:
- für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Daten liegen typischerweise 2 Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vor,
zu versteuerndes Einkommensbegriff aus dem Steuerrecht – Bitte merken!
Der Einkommensanrechnung bei der Grundrente liegt grundsätzlich nur das zu versteuernde Einkommen zu Grunde. Das zu versteuernde Einkommen besteht zum einen aus dem steuerpflichtigen Einkünften gemindert um die möglichen Abzüge, wie Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder und vieles mehr. Dieser Einkommensbegriff spiegelt die Leistungsfähigkeit des Berechtigten zur Grundrente wider.
Daher sind grundsätzlich steuerfreie Einnahmen, wie Einnahmen aus pauschaler besteuerter geringfügiger Beschäftigung oder einer gesetzlichen Unfallrente / Opferrente im Rahmen der Einkommensprüfung nicht zu berücksichtigen. Dies trifft auch für steuerfreie Einnahmen aus dem Ehrenamt zu.
Das automatisierte Abrufverfahren, welches dem § 97a Absatz 2 SGB VI zu Grunde liegt, ist in § 151b SGB VI geregelt. Es erfolgt ein Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden. Die DRV darf daher im Rahmen des § 151b SGB VI bei den zuständigen Finanzbehörden unter Verwendung der Steueridentifikationsnummer des Berechtigten und seines Ehepartners vorhandene Daten erheben.
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Die Datenerhebung erfolgt nicht direkt bei den örtlichen Finanzämtern. Die DRV verwendet die Datenstelle der Rentenversicherung und des Bunsdeszentralamtes für Steuern als Vermittlungsstelle. Einer nachgelagerten Genehmigung der Fachaufsichtsbehörden bedarf des in diesem Datenabrufverfahren nicht.
Wie genau das Datenabrufverfahren erfolgen wird, wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium unter Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Dabei geht es vor allem um die Einrichtung und das Verfahrens des automatisierten Abrufs.
Grundrente:DRV hat Zugriff auf Konten, Schließfächer und Depots: Zweite Einkommensprüfung mit einem ergänzendes Meldeverfahren durch den Versicherten selbst
Hier geht es erst einmal um das ergänzende Meldeverfahren durch den Versicherten oder dessen Ehepartner selbst. Das aktuelle Steuerrecht lässt lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen des automatisierten nach § 151b SGB VI in der Fassung vom 21.02.2020 zu. Das automatisierte Abrufverfahren findet ausschließlich zwischen der Rentenversicherung und der Finanzverwaltung statt.
Um sicher zu stellen, dass alle Kapitalerträge nach § 79a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bei der Einkommensprüfung umfassend (vollständig) und erfasst sind, regelt der § 97a Absatz 6 SGB VI ein ergänzendes Prüfverfahren. Dieses ist 1-mal jährlich durchzuführen.
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Zu erst berechnet die DRV den Zuschlag der Rente für langjährig Versicherte anhand der Daten die durch das automatiserte Abrufverfahren ermittelt worden sind. Dann wird sie die „neue“ Rente mit einem Bescheid erlassen!
Der Grundrentenberechtigte ist in diesem ersten Bescheid zu belehren, dass er innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des ersten Rentenbescheides zur Grundrente folgende Erklärungen abzugeben, soweit diese Daten noch nicht bereits im zu versteuernden Einkommen nach § 97a Absatz 2 berücksichtigt worden sind (Einkommen nach § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz- siehe Abschnitt oben Übersicht zur Einkommensprüfung).
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Der Berechtigte muss danach noch nicht im Datenabruf erfasstes Kapitaleinkommen der DRV innerhalb dieser 3 Monate melden und nachweisen. Die Meldepflicht erfasst nur auf zu versteuernde Kapitalerträge, welche noch nicht im automatisierten Datenabruf enthalten sind. Nicht anzugeben sind Kapitalerträge bis zum Grenze 801 € für Alleinstehende und 1602 € für Ehepaare.
Wenn der Berechtigte keine Erklärung zum Kapitaleinkommen (Zinsen usw.) abgibt, gilt die gesetzliche Vermutung, dass er keine hat.
- zweiter Rentenbescheid
Wenn der Berechtigte weitere Kapitaleinkünfte der DRV in diesem Auskunftsverfahren bekannt gibt, so ändert die DRV den Rentenanteil zur Grundrente entsprechend ab und teilt dem Versicherten mit, ob es einen veränderten Zahlungsanspruch gibt oder ob der Grundrentenzuschlag wegfällt.
Stichprobenartige Kontrolle durch die DRV durch Abrufverfahren beim Finanzverwaltung
Die Deutsche Rentenversicherung muss in dem Meldeverfahren (Meldeverpflichtung zu Kapitaleinkünften) und dem hieraus sich ergebenden Rentenbescheid schriftlich daraufhin weisen, dass sie sich stichprobenartige Überprüfungsrechte nach dem neuen § 151c SGB VI vorbehält. Damit kann dies DRV im Wege eines weiteren automatisierten Abrufverfahrens direkt bei der Bank des Berechtigten oder dessen Ehegatten Auskünfte einholen.
Grundrente:DRV hat Zugriff auf Konten,Schließfächer und Depots: Dritte Einkommensprüfung durch ein stichprobenartiges Datenabrufverfahren nach § 151c SGB VI bei den Banken der Berechtigten oder dessen Ehegatten
Die DRV darf für den Grundrentenberechtigten und dessen Ehepartner das Bundeszentralamt für Finanzen ersuchen, bei Kreditinstituten die in § 93 b Absatz 1 und 1 a der Abgabenordnung bezeichneten Daten im Wege eines automatisierten Datenabrufverfahrens anfordern.
Der Datenabruf ist erst möglich, wenn der Berechtigte nach der 3 -monatigen Auskunftsfrist möglich. Die DRV darf für diesen Datenabruf den Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Berechtigten und dessen Ehepartners an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Diese Daten können über die Vermittlungsstelle der Daten der Rentenversicherung versandt werden. Das Bundeszentralamt darf die Daten nur für den Abruf bei den Kreditinstituten verwenden.
Die DRV erhebt Daten bei den durch das Bundeszentralamt ermittelte Kreditinstitut des Berechtigten oder Ehegatten. Die DRV darf alle bei dem Kreditinstitut maßgeblichen erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG von Berechtigten und dessen Ehegatten abfordern. Aber nur dann, wenn es auch für die Gewährung des Grundrentenzuschlages erforderlich ist. Für den Datenabruf ist die DRV berechtigt dem Kreditinstitut den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten oder dessen Ehepartner zu übermitteln. Das Kreditinstitut ist verpflichtet die angeforderten Angaben zu den Kapitaleinkünften der DRV zu übermitteln.
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Der Berechtigte und dessen Ehepartner erhalten nach der stichprobenartigen Prüfung der Daten zum Kapitaleinkommen eine Nachricht über die Datenerhebung und dessen Ergebnis.
Erfasst werden nach dem Kreditwesengesetz (§ 24c) auch die Information der Bank an die DRV, ob der Berechtigte oder dessen Ehepartner neben dem eigentlichen Konto auch ein Schließfach oder Depot unterhält.
Grundrente: DRV hat Zugriff auf Konten,Schließfächer und Depots: Abrufverfahren ist Teststelle für weitere automatisierte Einkommensprüfungsverfahren
Wird dieses Verfahren technisch umgesetzt werden, wann das passiert ist noch nicht klar, so wird bei Erfolg auch bei anderen Einkommensprüfungen, wie bei der Witwen-oder Witwerrente dieses Verfahren Anwendung finden. Damit ist das Prüfverfahren und Abrufverfahren nach §§ 151c ff SGB VI ein Testfall für die weitere automatische Datenerfassung bei Banken, Versicherungen und Fonds. Immer mit der Gefahr verbunden, dass die DRV weit in die Persönlichkeitsrechte der Versicherten und Grundrentenberechtigten eingreift. Da es auch um persönliche Daten geht, die das wirtschaftliche Persönlichkeitsrecht des Versicherten betreffen.
Grundrente:DRV hat Zugriff auf Konten,Schließfächer und Depots: Rechte gegen den Datenabruf!
Über den Datenabruf werde ich erst informiert, wenn er erfolgt ist. So muss mich die DRV bei der stichprobenartigen Prüfung der Datenerhebung bei Banken erst nach der Datenerhebung informieren.
Der Berechtigte, der der Auffassung ist, dass die Datenerhebung rechtswidrig ist, kann im ersten Schritt den Bundesdatenschutzbeauftragen odder Landesdatenschutzbeauftragen einschalten. Daneben steht im auch das Recht zu, das Sozialgericht nach § 81a SGB X um Rechtsschutz zu ersuchen. Er kann aber auch gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsdatenerheber nach § 82 SGb X klagen.
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Zuvor sollte er sein Recht auf Auskunft über die Datenerhebung, die Information über den Inhalt der abgeforderten Daten und gegebenenfalls die Löschung der Daten gegenüber der DRV geltend machen, §§ 83,83a und 84 SGB X.
Fazit!
George Orwell lässt grüßen, könnte man ganz schnell meinen. Die totale Überwachung der Kontendaten einschließlich Schließfächern und Depots. Dies kann im Sinne des Vertrauens des Bürgers in die Deutsche Rentenversicherung nicht der Sinn dieses Gesetzes sein. Der Gesetzgeber will zwar vordergründig ein bürgerfreundliches Abrufverfahren (automatisiert) einführen. Aber in Wirklichkeit geht es ihm letztendlich auch um die Kontrolle darüber, was der Versicherte an Einkommen hat. Dies wird auch unter dem Stichwort Missbrauch der Zuschlagsleistung deutlich im Gesetzesentwurf so bekannt gegeben. Damit unterstellt der Gesetzgeber dem Bürger eine Mißbrauchstendenz. Schade, dass wir dies dem Gesetzgeber so unterstellen müssen. Die meisten Grundrentenberechtigten haben so geringe Renten, dass diese gar keine Steuererklärungen abgeben, somit keine erhebungsfähigen Daten existieren. Wir gehen davon aus, dass allein durch die Geltendmachung der Rechte der Versicherten in Datenschutzverfahren und Gerichtsprozessen die Deutsche Rentenversicherung defacto noch mehr belastet wird, als sie es jetzt schon ist. Mit der Gefahr, dass sie ihre Kernaufgaben nicht mehr zeitnah ausüben kann!
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