Handwerker und Rente
Selbstständig sein und frei. Wer will das nicht? Wer sich heute selbstständig macht, ist in aller Regel in der gesetzlichen Rente nicht versicherungspflichtig. Er kann selbst entscheiden, ob und wie er für sein Alter vorsorgt. Dies trifft aber nicht für jeden Selbstständigen zu. Selbstständige Handwerker können pflichtversichert sein. Wir klären auf, was es mit der Handwerkerpflichtversicherung auf sich hat.
Handwerker und Rente ist ein Dauerbrenner in vielen Fragen rund um die Pflichtversicherung der Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die betroffenen Handwerker fragen sich, bin ich auch von der Pflichtversicherung in der Rente betroffen, kann ich die Beiträge zahlen? Welche Möglichkeiten habe ich, als Handwerker die Versicherungspflicht zu umgehen oder zu beenden? Wie kann ich als Existenzgründer im Handwerk die Beitragshöhe drücken? Viele Informationen findet man im Internet zum Thema der Handwerkerpflichtversicherung, die nicht selten zur Verwirrung beitragen. Mit unserem Beitrag wollen wir Licht ins Dunkel bringen und für Klarheit sorgen.
Handwerker und Rente: seit wann gibt es diese Rentenpflicht?
Die Rentenversicherungspflicht der Handwerker existiert nicht seit dem Ursprung der gesetzlichen Rente aus Bismarcks Zeiten, sondern wurde 1938 gesetzlich in der Reichsrentenverordnung als Pflichtversicherung aufgenommen. Nähere Hintergründe hierzu finden Sie in unserem Ratgeber „Die Geschichte der gesetzlichen Rente“.
Hintergrund der damaligen Regelung war, dass die selbstständigen Handwerker im Alter nicht von der allgemeinen Wohlfahrt abhängig sein sollten (heute Sozialhilfe). Die Handwerker sollten eine eigene gesetzliche Altersvorsorge aufbauen.
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Handwerker und Rente: die Pflichtversicherung im Detail
Im Gesetz steht:
Versicherungspflichtig tätig, sind Gewerbetreibende, die in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Handwerkrolle A selbstständig tätig sind, § 2 Nr.8 Sozialgesetzbuch Nr.6.
Die Handwerkrolle ist nach § 7 Handwerksordnung gesetzlich geregelt. Das zulassungspflichtige Handwerk findet man in der Anlage A zum § 1 Absatz 2 Handwerksordnung.
So sind zulassungspflichtige Handwerke der Handwerksrolle A:
- der Mauer und Betonbauer oder
- der Ofen-und Luftheizungsbauer.
Wer in diesem Handwerk arbeitet, ist automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
2004 wurde die Handwerksordnung geändert. Die Handwerke der Handwerksrolle Anlage B sind von der Pflichtversicherung zur Rente befreit worden.
Folgen der Pflichtversicherung für die Handwerker
Selbstständige Handwerker, die in der Handwerksrolle A eingetragen sind, sind für mindestens 18 Jahre oder 216 Kalendermonate in der Rentenversicherung versichert und müssen Rentenbeiträge an die Rentenkasse zahlen.
Handwerker und Rente: Ausnahmen von der Pflichtversicherung
Von der Pflichtversicherung gibt es Ausnahmen. Diese Ausnahmen treten aber nicht automatisch ein, man muss hier handeln!
Merke: Wer sich von der Pflichtversicherung befreien lassen möchte, muss einen Antrag stellen. Ohne Antrag keine Befreiung.
Befreiungsmöglichkeiten von der Pflichtversicherung sind:
- es sind schon 216 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten zu Gunsten des Handwerkers in seinem Versicherungskonto gespeichert,
- der Handwerker wechselt das Handwerk von Rolle A in ein zulassungsfreies Handwerk
- vollständige Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit als Handwerker
- nicht zu verwechseln mit den Befreiungsmöglichkeiten bei den Fällen der Existenzgründung im Rahmen der sogenannten Scheinselbstständigkeit
Rentenrechtliche Zeiten der 216 Monate
Bei den 18 Jahren Pflichtzeiten zählen alle rentenrechtlichen Zeiten, wie bei den anderen Versicherten. Diese können sein:
- Berufsausbildungszeiten,
- Pflichtbeitragszeiten Beruf (DDR-Zeiten zählen mit),
- Wehrdienstzeiten,
- Kindererziehungszeiten,
- rentenrechtliche Pflegezeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege naher Angehöriger.
Vorsicht!
Ist der Handwerker nicht in der Handwerksrolle A eintragungspflichtig, so kann er dennoch in die „Gefahr“ der Versicherungspflicht kommen, wenn er ausschließlich nur für einen Auftraggeber tätig wird, § 2 Nr. 9 SGB VI. Man spricht von der sogenannten rentenrechtlichen Scheinselbstständigkeit.
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Wer vor dem 31.12.2003 der Versicherungspflicht der Handwerker unterlag und danach wegen der Änderungen der Handwerksordnung in die Tätigkeitenliste der B1 Anlage überführt wurde, ist weiterhin rentenversicherungspflichtig, bis er die 18 Jahre voll hat. Man spricht von der Status quo-Regelung.
Über den Antrag auf die Entscheidung der Befreiung entscheidet die Deutsche Rentenversicherung, ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten gestellt wird. Erfolgt der Antrag später, wirkt dieser Befreiungsantrag ab diesem Zeitpunkt. Hat der Versicherte Schulden bei der Rentenversicherung wegen nicht gezahlter Beiträge, so wirkt die Befreiung ebenfalls rückwirkend 3 Monate, wenn alle Beitragsrückstände beglichen sind. Im schlimmsten Falle erst dann, wenn alle Rentenbeiträge in der Zukunft gezahlt sind. Dann besteht die Gefahr, dass neue Beitragsforderungen der Rentenkasse auflaufen.
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Handwerker und Rente: welche Leistungen gibt es?
Dem Handwerker stehen folgende Leistungen im Versicherungsfall zu:
Wenn sich der Handwerker von der Versicherungspflicht befreit, besteht somit die Gefahr, dass er seinen Versicherungsschutz wegen der Erwerbsminderungsrente und Reha-Leistungen verliert. Er kann sich deshalb auch freiwillig rentenversichern oder die Antragspflichtversicherung wählen. Beide Varianten sind genau zu prüfen. Dabei spielt auch die Rendite der Geldanlage in der gesetzlichen Rente in Form von freiwilligen Beiträgen eine wichtige Rolle. Anwartschaftserhaltend kann der Handwerker einen pflichtversicherten Mini-job ausüben oder aber den Mindestbeitrag bei freiwilligen Beiträgen zahlen. Ein Vorteil hat die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rente noch. Sie ist jederzeit kündbar oder abzuändern, wenn mal wirtschaftliche Engpässe bestehen. Details zur freiwilligen Versicherung können Sie hier nachlesen!
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Aufgepasst!
Sicher ist Eines. Ohne weitergehenden Versicherungsschutz entweder gesetzlich oder privat, sollte ein Handwerker auf gar keinen Fall sein. Für Existenzgründer, die nach dem 02.01.1961 geboren sind, ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung existenznotwendig. Man kann auch an eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung nachdenken, die ebenfalls Vorteile hat.
Handwerker und Rente: die Beiträge?
Wer als selbstständiger Handwerker der rentenrechtlichen Versicherungspflicht unterliegt, muss monatlich Pflichtbeiträge zur Rentenkasse zahlen.
Der aktuelle Beitragssatz ist 18,7% vom Arbeitseinkommen. Das Arbeitseinkommen ist in § 15 SGB IV gesetzlich geregelt. Kurz gesagt: Arbeitseinkommen ist der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn eines Selbstständigen.
Bei den Beitragshöhen wird unterschieden zwischen:
- dem Regelbeitrag 2017 = 556,33 Euro West/ 497,42€ Ost
- einkommensabhängigen Beitrag nach Vorlage der Steuererklärung
- halber Regelbeitrag bei Existenzgründern für maximal 3 Jahre, muss aber beantragt werden
Nach Ablauf der 3 Jahre ist der entsprechende Regelbeitrag zu zahlen.
Kein Nachweis beim Regelbeitrag
Wer den Regelbeitrag freiwillig zahlt, muss keinen Nachweis über die tatsächliche Einkommenshöhe erbringen.
Nachweis bei der einkommensgerechten Beitragsermittlung
Der einkommensgerechte Beitrag ist nachweispflichtig. Es muss die Steuererklärung vorgelegt werden. Somit kann der Beitrag auch in der Höhe niedriger sein, als der halbe Regelbeitrag.
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Unser Fazit!
Die Handwerkerpflichtversicherung hat Vorteile und auch Nachteile. Eine Befreiung hiervon ist defacto mit der Aufgabe der versicherten Tätigkeit verbunden, wenn man die 216 Kalendermonate nicht voll hat. Danach sollte der Versicherungsschutz aufrechterhalten werden. Ob gesetzlich oder privat, ist Frage und Betrachtung im Einzelfall. Gerichtlich zugelassene Rentenberater können Ihnen helfen, sich im Dschungel der Handwerkerpflichtversicherung zurechtzufinden.
Ja, ich möchte mich in Sachen Befreiung von der Handwerkerpflichtversicherung beraten lassen.