Höhere Rente wegen eines Beratungsfehler
Muss sich die Deutsche Rentenversicherung ein Beratungsfehlers der Bundesagentur für Arbeit zurechnen lassen, so dass es eventuell zu einer höheren Rente für den Versicherten kommt? Der Rentenberater und Rechtsanwalt Peter Knöppel hat am 16.03.2018 vor dem Sozialgericht Leipzig einen Rentner in genau dieser Rechtsfrage vertreten. Eine Entscheidung des Sozialgerichts steht noch aus.
Eine höhere Rente wegen eines Beratungsfehler zu bekommen, ist in den meisten Fällen nur über den sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch zu begründen. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de berichten aus ihrer Gerichtspraxis. Vor dem SG Leipzig ging es um diesen Anspruch unseres Mandanten.
Höhere Rente wegen eines Beratungsfehler: Um was geht es konkret?
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Unser Mandant bezieht seit März 2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte. In der Zeit von Mitte April 2009 bis Ende April 2011 war er als Existenzgründer selbstständig tätig. Zuvor war er mit Bezug von Arbeitslosengeld 1 bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet. Auf Grund seiner vielfältigen Ausbildung waren Vermittlungsbemühungen unseres Mandanten fehlgeschlagen. Daraufhin schlug die Agentur für Arbeit unserem Mandanten vor, dass er sich doch selbstständig machen solle. Er bekam Hilfe bei der Erstellung eines Business-Planes und weitere Hilfen, wie ein Existenzgründerzuschuss. Im Zuge der Beratungen durch Bundesagentur wurde ihm sogar geraten, dass er sich in der Arbeitslosenversicherung weiter freiwillig versichern lassen kann. Was die Bundesagentur aber übersah, war die Tatsache, dass er im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit in der deutschen Rentenversicherung versicherungsfrei wurde. Mit fatalen Konsequenzen für seinen Versicherungsschutz in der Rente. Ab Mai 2011 war er wieder bis zum Renteneintritt rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
Höhere Rente wegen eines Beratungsfehler: Wartezeitklärung durch die DRV
2014 bat der Kläger um einen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung. Dort wurde ihm erstmalig gesagt, dass er für die Zeit 04-2009 bis Ende April 2011 eine Lücke im Versicherungsverlauf hatte. Damit fehlten ihm für eine spätere Rente Entgeltpunkte und Wartezeiten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die abschlagsfreie Rente ab 63, so wie sie heute genannt wird. Daneben baute sich auch eine Lücke in der versicherungsrechtlichen Wartezeit für eine eventuelle Erwerbsminderung auf.
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Der Kläger beantragte die Zahlung freiwilliger Beiträge im Jahr 2014 nach § 197 SGB VI. Mit entsprechender Anwendung der Härtefallregelung. Dies lehnt die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid ab. Der eingelegte Widerspruch war ebenso erfolglos, so dass der Kläger beim SG Leipzig Klage einreichte.
Höhere Rente wegen eines Beratungsfehler: Sein Argument zur Klage
Für den Kläger droht der Verlust einer Rentenanwartschaft auf eine abschlagsfreie Rente. Denn er hätte durch die Bundesagentur für Arbeit auf die Möglichkeit der Beitragszahlung durch freiwillige Beiträge hingewiesen werden müssen, um seinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rente lückenlos zu behalten. Insbesondere auch wegen einer möglichen Erwerbsminderung. Die sogenannte 3/5 Belegungszeit kann an sich nur mit Pflichtbeitragszeiten erreicht werden. Hierzu hätte die Bundesagentur auf die Möglichkeiten einer Antragspflichtversicherung in der Rente oder der freiwilligen Beitragszahlungen nach § 241 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 hinweisen müssen. Der Kläger hatte zum 01.01.1984 schon 5 Jahre allgemeine Wartezeit erreicht. Damit würde diese Sondervorschrift für die Erwerbsminderungsrente für ihn zutreffen. Denn die Bundesagentur für Arbeit hatte den Kläger für eine Selbständige Tätigkeit beraten und auch ein Existenzgründerzuschuss gewährt.
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Davor war der Kläger nie selbstständig tätig und hatte keinen Überblick über die schwierigen Fragen im Sozialrecht. Er ist auch der Auffassung, dass sich die DRV die fehlerhafte Beratung zurechnen lassen muss.
Höhere Rente wegen eines Beratungsfehler: Die Zurechnung der Beratung
Das Bundessozialgericht hat in einem Beschluss vom 09.01.2017, B 13 R 365/16 R zur Nichtannahme einer Nichtzulassungsbeschwerde gesagt, dass eine dem zuständigen Leistungsträger zurechenbare Verletzung einer Beratungspflicht einer anderen Behörde wird insbesondere angenommen, wenn die Zuständigkeitsbereiche beider Stellen materiell-rechtlich eng miteinander verknüpft sind. Die andere Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt auf Grund eines bestehenden Kontaktes der aktuelle Ansprechpartner des Versicherten ist. Und die Behörde auf Grund der ihr bekannten Umstände erkennen kann, dass bei dem Versicherten im Hinblick auf das andere sozialrechtliche Gebiet ein dringender Beratungsbedarf besteht. So auch der BSG in einer Entscheidung vom 22.11.1996, 13 RJ 69/95.
Höhere Rente wegen eines Beratungsfehler: Die mündliche Verhandlung
Am 16.03.2018 war ein Erörterungstermin beim SG Leipzig angesetzt. Es ging hoch her. Das Gericht stellte dem Kläger zur Sachaufklärung verschiedene Fragen, insbesondere ob er denn auch in der Lage gewesen wäre, die freiwilligen Beiträge zu zahlen. Das Argument mit dem fehlenden Versicherungsschutz bei einer Erwerbsminderung wurde durch unseren Rentenberater und Rechtsanwalt erstmals in den Ring geworfen.
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Dabei ging es erst einmal generell um die Frage des verloren gegangenen Versicherungsschutzes. Das Gericht muss sich auch noch mit den Kausalitätsfragen beim sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch auseinandersetzen. Zu mindestens konnte in der Aktenlage der Verwaltungsakte der Bundesagentur für Arbeit nicht festgestellt werden, dass es zu den rentenrechtlichen Fragen jemals eine Beratung durch die Mitarbeiter der BA gegeben hat.
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Höhere Rente wegen eines Beratungsfehler: Das Urteil steht noch aus!
Generell kann es also sein, dass sich die Deutsche Rentenversicherung Verwaltungshandeln anderer Sozialleistungsträger zurechnen lassen muss. Ob das SG Leipzig den Argumenten des Klägers folgt, ist offen. Es geht bei ihm um viel, da er mit 9,1 % einen erheblichen Abschlag in seiner vorgezogenen Altersrente hinnehmen muss. Sobald das Urteil steht, werden wir weiter berichten.
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