Ihr Anspruch auf die Teilrente!
Verwirrende Begriffe: teilweise Erwerbsminderungsrente, teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit, die neue Teilrente wegen der Flexirente und und und…..
Die Teilrente kurz erläutert! Was sich hinter diesem Begriff verbirgt?
Die Teilrente!
Die meisten Versicherten erhalten ihre Altersrente als Vollrente. Vollrente heisst nichts anderes, als das diese Rente in voller Höhe gezahlt wird. Basis der Ermittlung der Rentenhöhe sind die persönlichen Entgeltpunkte und die anschließende Rentenformel. Sie ist eine anteilige Rente Ihrer gesamten Entgeltpunkte.
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Wenn Sie möchten, können Sie Ihre volle Altersrente auch in Form einer Teilrente ausgezahlt bekommen.
Warum das Ganze? Der Gesetzgeber räumt dem Versicherten die Möglichkeit ein, dass er neben der Teilrente noch weiter arbeiten kann oder möchte. Mit der Wahl der Rentenhöhe soll ein gleitender Übergang in den Ruhestand vorbereitet werden. Nicht jeder will mit Knall auf Fall sofort in die Rente gehen, sondern noch weiterarbeiten.
Seit wann gibt es die Regelung?
Der § 42 Sozialgesetzbuch Nr. VI wurde mit dem Rentenreformgesetz (RRG 1992) neu in das Rentenrecht aufgenommen. Er gilt/galt bis zum 30.06.2017 fort.
Vor 1992 gab es im alten Rentenrecht der Reichsversicherungsordnung (RVO) keine Teilrente. Ab dem 01.07.2017 gibt es wegen der neuen Flexirente neue Regelungen des Hinzuverdienstes und der Teilrenten.
Die Teilrente: ein Anspruch aus dem Gesetz!
Der Versicherte einen Anspruch darauf, die Rente entweder als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch zu nehmen. So steht es im § 42 Sozialgesetzbuch Nr. 6.
Die Teilrente ist in Höhe von 1/3 , ½ oder 2/3 der Vollrente möglich. Grundlage der Teilrente sind die in der Rentenberechnung ermittelten Entgeltpunkte.
Faustformel:
Je weniger Rente Sie beanspruchen, umso mehr können Sie neben der Teilrente dazuverdienen.
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Die Entgeltpunkte, die Sie aus dem Verdienst neben der Teilrente erarbeiten, werden auf eine spätere Vollrente als Zuschlag dazugerechnet.
Der Anspruch auf die Teilrente hat nichts mit der Einkommensanrechnung des Hinzuverdienstes auf die Altersrente zu tun. Dieser Hinzuverdienst und seine Folgen sind in § 34 SGB VI geregelt.
Teilrente zum Nachteil von Dritten!
Der Anspruch auf eine Teilrente ist kein Verzicht nach § 46 Sozialgesetzbuch Nr.1. Versicherte haben vollen Gestaltungsspielraum bei der Wahl der Auszahlung der Rentenhöhe. Sie dürfen dieses Gestaltungsrecht auch zu Lasten Dritter ausüben, zB. gegen Unterhaltsberechtigte oder Krankenkasse. Sie können die Rente bis mindestens 10 Prozent der Vollrente beantragen und bis maximal 99 % der Vollrente.
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Neue Teilrenten ab dem 01.07.2017
Ab dem 01.07.2017 gilt die neue Flexirente mit einem einheitlichen neuen Teilrentensystem. Es gibt dann nur noch eine Teilrente. Sie dürfen sogar als unterste Grenze eine Teilrente von 10 Prozent der Vollrente beanspruchen.
Die bis zum 30.06.2017 ausgezahlten Teilrenten werden über den 01.07.2017 weiter in voller Höhe ausgezahlt, wenn sich nach dem neuen Recht des Hinzuverdienstes bei Altersrenten nach dem § 34 SGB VI eine niedrigere Rente ergeben würde. So steht es im § 302 SGB VI.
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Auch Regelaltersrenten können als Teilrenten beansprucht werden.
Merke!
Es gibt Ausnahmen. War zum 01.01.1992 eine Regelaltersrente an einen Versicherten zu leisten, so kann diese nur als Vollrente ausgezahlt werden, § 302 SGB VI.
Witwen- und Erwerbsminderungsrenten: nur als Vollrenten!
Die Renten wegen Todes oder Erwerbsminderungsrenten können nicht als Teilrenten beansprucht werden.
Ja, ich möchte wissen, ob ich meine Rente als Teilrente ausbezahlt bekommen kann!
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