Ist eine Unfallrente beitragspflichtig in der Krankenkasse
Wer eine gesetzliche Verletztenrente bezieht und als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig ist, muss sich um die Frage einer Beitragspflicht aus einer Verletztenrente nach dem SGB VII keine Sorgen machen. Er muss keine Beiträge zur KV und Pflege aus dieser Rente an die Krankenkasse zahlen. Auch für die Einnahmen aus einer privaten Unfallrente gilt diese Regel. Wer aber freiwillig gesetzlich Kranken-und pflegeversichert ist, wird auf die Unfallrente Beiträge zur KV zahlen müssen. So fordert es der § 240 SGB V und die Grundsätze zur Zahlung von Beiträgen freiwilliger Selbstzahler. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de klären auf, um was es bei der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenkasse bei Bezug einer Unfallrente geht.
Ist eine Unfallrente beitragspflichtig in der Krankenkasse, so die Frage eines besorgten Versicherten. Diesem wurde eine Unfallrente wegen eines anerkannten Arbeitsunfalles nach dem SGB VII bewilligt. Er ist in seiner Krankenversicherung als Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nr.1 SGB V versicherungspflichtig.
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Ist eine Unfallrente beitragspflichtig in der Krankenkasse: Beitragspflicht der gesetzlichen Unfallrente?
Wer eine gesetzliche Unfallversicherung erhält, stellt sich die Frage, ob er auf diese Unfallrente kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen muss! Die gesetzliche Unfallrente heißt nach dem Buchstaben des Sozialgesetzbuch Nummer 7 Verletztenrente! Ohne Zweifel: Die gesetzliche Unfallrente ist steuerfrei. Pauschal kann man sagen, dass durch den Bezug einer Verletztenrente/Unfallrente keine Versicherungspflicht nach dem SGB V entsteht. Im § 5 steht dazu nichts geschrieben. Wenn es keine Versicherungspflicht gibt, gibt es auch keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenkasse mit entsprechenden Abzügen.
Ist eine Unfallrente beitragspflichtig in der Krankenkasse: Beitragspflicht bei freiwilliger Versicherung
Etwas anderes gilt für die freiwilllig gesetzlich Krankenversicherten. Wer eine Unfallrente bezieht und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, der muss davon volle Beiträge zahlen — auch wenn der Versicherte argumentiert, die Rente werde ihm „zum Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs“ gezahlt.
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So sagt es schon ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.09. 2001. Bestätigt durch das Bundessozialgerichts vom 06.09.2011, Az. B 12 KR 14/00 R fest
Der Rentner erhält eine Unfallrente von 500 € bei einem MdE von 30. Also wären „nur 350 € der Rente beitragspflichtig. Nein! Nach dem Urteil des Bundesozialgerichtes aus dem Jahr 2001 besteht die Beitragspflicht auf die volle monatliche Verletztenrente aus 500€. Dies gilt aber nur bei den freiwillig gesetzlich Versicherten.
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Fazit
Bei der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflege wegen dem Bezug einer gesetzlichen Unfallrente gilt im allgemeinen die Beitragsfreiheit. Nur wenn der Bezieher dieser Rente freiwillig gesetzlich kranken-und pflegeversichert ist, wird die gesetzliche Unfallrente beitragspflichtig!
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