Kein Anspruch auf I-Rente bei Bergmann-Borsig
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 01.02.2018, Aktenzeichen: L 33 R 351/16, das der VEB Bergmann-Borsig kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Vorschriften des AAÜG ist. Damit hatte der Kläger keinen Anspruch auf eine Feststellung von Zeiten der technischen Intelligenz.
Kein Anspruch auf I-Rente bei Bergmann-Borsig, so sieht es das LSG Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 01. Februar 2018. Taufrisch sozusagen.
Kein Anspruch auf I-Rente bei Bergmann-Borsig: Was ist passiert?
Der Kläger wollte mit seiner Klage erreichen, dass er für die Zeit vom 03.03.1976 bis zum 12.05.1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG = Anspruchs-und Anwartschaftsüberführungsgesetzes) und nach der AVtech hat. Laut seinem Sozialversicherungsausweis der ehemaligen DDR (sieht meist grün aus) war er seit dem 01.03.1976 beim VEB Bergmann-Borsig/Görlitzer Maschinenbau -Werk Berlin bis zum 30.06.1990 in verschiedenen Funktionen als Ingenieur beschäftigt. Er hat keine Versorgungszusage erhalten.
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Er stellte bei der Deutschen Rentenversicherung Zusatzversorgungsträger einen Antrag auf Feststellung der Einbeziehung dieser Zeiten in die technische Intelligenz. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage beim SG Berlin hatte keine Aussicht auf Erfolg. So dass dem Kläger nur noch der Weg in die Berufsinstanz blieb. Ebenfalls ohne Erfolg.
Kein Anspruch auf I-Rente bei Bergmann-Borsig: Urteilsgründe!
Für den interessierten Leser wichtig zu wissen, dass es mehrere Möglichkeiten gibt eine sogenannte Zusatzversorgungsrente nach dem AAÜG für Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR zu erlangen.
Dies wäre möglich:
- Mit einer Versorgungszusage,
- Wenn bis zum 01.08.1991 ein Leistungsfall (Alter-Invalidität) eingetreten wäre,
- Eine Rehabilitationsentscheidung vorliegen würde,
- Eine Verwaltungsentscheidung vorliegt, die den Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG bestätigt,
- oder bei Austreten aus dem Versorgungssystem der Verlust der Anwartschaft vorgesehen war, gilt dieser Verlust nach dem AAÜG nicht als eingetreten und
- die sogenannte fiktive Zugehörigkeit in das Zusatzversorgungssystem nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Wege einer verfassungskonformen Auslegung.
Nach der letztgenannten Möglichkeit hatte das LSG Berlin-Brandenburg im klassischen 3 Stufen-Prüfungsschema die Einbeziehung des Klägers in die Intelligenz-Rente abgehandelt.
Das Gericht konnte dabei offen lassen, ob der Kläger die persönlichen Voraussetzungen erfüllte. Er war Ingenieur.
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Denn im entschiedenen Verfahren kam es nur darauf an, ob der VEB Bergmann-Borsig ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der anzuwendenen DDR-Rechtsnormen war. Hier geht es wieder einmal um die sogenannte AVItech.
Kein Anspruch auf I-Rente bei Bergmann-Borsig: Bergmann-Borsig kein Produktionsbetrieb
Abzustellen war ausschließlich auf die Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers- hier Bergmann-Borsig, zum maßgeblichen Stichtag den 30.Juni 1990, die betrieblichen Voraussetzungen erfüllte. Zum einen stellte das Gericht fest, dass nach der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (KombinatsVO) Bergmann-Borsig ein rechtlich eigenständiger Betrieb als Stammbetrieb des Kombinates Kraftwerksanlagenbau.Dazu hat das Gericht- wie immer heranzuziehen- einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft mit Registernummer 934 vorgelegt.
Wissenswertes zum Thema volkseigener Produktionsbetrieb können Sie hier nachlesen!
Bei Bergmann-Borsig war es nicht Hauptzweck des Betriebes einer serienmäßigen Produktion von Sachgütern in der Bereichen der Industrie oder der Bauwirtschaft zur massenhaften Errichtung von Bauwerken. Der VO-AVItech unterfallen nur Produktionsbetriebe der Schwerpunkt in der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder massenhaften Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet waren. Bergmann-Borsig muss ein sogenannter Produktionsdurchführungsbetrieb gewesen sein. Die unmittelbare Eigenproduktion muss bei Bergmann-Borsig vorherrschend gewesen sein.
Bergmanns-Borsig war ein Betrieb der produktionsvorbereitende, produktionskoordinierende und übergreifende Managementaufgaben durchführte. Er war Generalauftragnehmer für die Planung von kompletten Kraftwerksanlagen für die stromversorgende Industrie. Bergmann-Borsig konzipierte, aber produzierte nicht, so das Gericht. So hat es auch das LSG Sachsen-Anhalt in einer Entscheidung vom 12.04.2016, Aktenzeichen L 5 RS 368/15, erkannt.
Entscheident war das Kombinatsstatut des Bergmann-Borsig vom 30.11.1984. Nach § 3 Absatz 1 dieses Statutes war Bergmann-Borsig für als Generalauftragsnehmer für die planmäßige Vorbereitung, Projektierung, Errichtung und Inbetriebsetzung kompletter Kraftwerke zuständig.
Die Produktion der Kraftwerksausrüstung erfolgte hingegen in anderen jeweils darauf spezialisierten Kombinatsbetrieben. Diese waren ebenfalls rechtlich selbstständig und waren nach dem Kombinatsstatut verschiedene andere Kombinatsbetriebe mit anderen Namen. Sie hatten rechtlich mit dem VEB Bergmann-Borsig nichts zu tun.
Auch als Montagebetrieb war Bergmann-Borsig kein Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech. Auch die Produktion von den Trockenrasieren „bebo-sher“ in einer Stückzahl von 400.000 pro Jahr ändert nichts an der Sichtweise des Gerichtes. Diese Konsumgüterproduktion war nicht der Hauptzweck des VEB Bergmann-Borsig. Der Umsatz hieraus lag bei 5 Prozent.
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Fazit
Wieder einmal ging es um den volkeigenen Produktionsbetrieb. Jedem Versicherten, der durch ein Verwaltungsakt der Beklagten, die fiktive Versorgungsanwartschaft zuerkannt wurde, ist dringend zu raten, ohne vorherige Sachkundige Prüfung eines versierten Rentenberaters oder Fachanwaltes für Sozialrechts die Hände von der I-Rente zu lassen. Auch auf gut gemeinte Ratschläge aus Zeitungen und Internet wegen der eventuellen Erhöhung der Rente durch mögliche Jahresendprämien ist generell mit äußerster Vorsicht zu genießen. Denn die I-Rente kann auch schnell aberkannt werden. Mit fatalen Folgen!
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