Kein Wegeunfall bei gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (kurz LSG genannt) hat am 29.06.2018 durch Urteil entschieden, dass ein Wegeunfall auf dem Weg zur Arbeit immer nur dann vorliegt, wenn die Verrichtung (Fahren zur Arbeit) in unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Bei Unterbrechungen oder persönlichen Geschäften, die nichts mit der eigentlichen Arbeit zu tun haben, haftet nach einem Unfall die Berufsgenossenschaft nicht.
Kein Wegeunfall bei gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit, wenn der verunglückte Arbeitnehmer Versicherte mehrere Stunden früher als gewöhnlich von zu Hause aus losfährt, um noch private Besorgungen zu machen und dabei ein Unfall erleidet, so ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2018, Aktenzeichen: L 8 U 4324/16.
Ein versicherte Wegeunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges zum Arbeitsplatz oder vom Arbeitsplatz nach Hause. Damit ist nicht der kürzeste oder schnellste Weg gemeint, sondern der gewöhnliche Arbeitsweg von zu Hause, zur Arbeit oder zurück. Versichert ist in der Regel der Weg ab Verlassen der Wohnungstür/Haustür. Es gibt aber auch kuriose Fälle, wie Sie hier nachlesen können!
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Kein Wegeunfall bei gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit: Sachverhalt
Der 50 Jahre alte Kläger hatte am Unfalltag gegen 13.30 Uhr Arbeitsbeginn. Er fuhr schon ca. 9.30 Uhr mit seinem Motorroller los. Er wollte auf dem Weg zur Arbeit noch zu seinem Waschsalon, um Wäsche zu waschen. Die normale Fahrzeit beträgt ca. 25 – 30 Minuten. Auf der Wegstreckte seines gewöhnlichen Arbeitsweges (die Strecke fuhr er immer) ereignete sich vor Erreichen der Wäscherei ein Unfall. Der Kläger erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und mehrere Knochenbrüche. Er musste wochenlang in einer Klinik behandelt werden.
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Der Kläger sagte im Klageverfahren aus, dass er Arbeitskleidung mit Logo der Firma gewaschen hat, weil er davon ausging, dass Dienstkleidungspflicht bestehe. Der Arbeitgeber sagte aus, dass es seit Jahren keine Dienstkleidungspflicht mehr gibt.
Kein Wegeunfall bei gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit: Rechtslage
Der Kläger beantragte bei der beklagten Berufsgenossenschaft die Feststellung eines Arbeitsunfalles. Bei einer erfolgreichen Feststellung wären daran Leistungen wie das Verletztengeld, Heil- und Krankenbehandlung durch BG-Kliniken und eine mögliche Verletztenrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit gebunden gewesen.
Die BG lehnte aber einen Arbeitsunfall im Sinne eines versicherten Wegeunfalls ab. Es kam zum Rechtsstreit. Das SG Freiburg wies die Klage ab. Die Berufung beim LSG hatte kein Erfolg.
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Das LSG urteilte so. Entscheidend ist, dass das Zurücklegen des Weges von zu Hause zum Waschsalon, auch, wenn des der normale Weg des Klägers in Richtung Arbeit war, nicht mehr im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. Das zeitigere Losfahren von zu Hause zum Waschsalon war eine reine Privatsache des Klägers. Es stand nicht im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit beim Arbeitsplatz des Klägers. Er wollte Wäsche waschen. Ohne die private Verrichtung wäre er nicht früher zur Arbeit gefahren.
Der Irrtum über dem Umstand, dass Dienstkleidungspflicht bestanden habe, sei weder glaubhaft noch relevant. Dieser Irrtum sei jederzeit vermeidbar gewesen. Damit hatte der Kläger keine Chance auf die begehrten Feststellungen!
Fazit!
Wer seinen Arbeitsweg von zu Hause zur Arbeit unterbricht, weil der sich Brötchen holen muss oder andere private Besorgungen macht und dabei einen Unfall erleidet, ist nicht versichert. Fährt er nach Abschluss der Besorgungen wieder los und erleidet dann auf dem gewöhnlichen Weg zur Arbeit einen Unfall steht wieder unter dem Versicherungsschutz. Wer für seinen Arbeitgeber Besorgungen macht und einen Unfall erleidet, sollte sich wegen der Beauftragungen Beweise sichern, damit er im Unglücksfall nicht leer ausgeht.
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf das Verletztengeld wegen Arbeitsunfall habe!
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