Kein Zwang zur Vorlage eines Erbscheins
Viele Erben kennen diese Situation. Sie sind in einem Testament benannt worden. Es sind dringende Geldgeschäfte zu tätigen. Die Banken verweigern aber den Zugriff der Erben auf das Bankkonto, weil diese keinen Erbschein vorlegt haben. Dabei dürfen Banken nicht in jedem Falle einen Erbschein verlangen und somit den Zugriff der Erben auf ihr Bankkonto oder Sparguthaben verweigern. So eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 05.04.2016, Aktenzeichen: XI ZR 440/15.
Es besteht kein Zwang zur Vorlage eines Erbscheins durch die Erben, wenn die Erbfolge durch ein Testament eindeutig ist. In solchen einfach gelagerten Fällen gibt es mit den Banken oft Probleme. Der Erbschein ist nicht da, die Banken verweigern den Zugriff auf die Konten und Sparguthaben des Verstorbenen. Dann stellt sich die Frage: darf die Bank oder Sparkasse den Zugriff trotz vorgelegten Testamentes verweigern, weil der Erbschein nicht vorliegt? Kann die Verweigerung der Bank oder Sparkasse zu einem Schadensersatzanspruch der Erben führen, wenn ihnen durch die Verweigerungshaltung der Banken ein Schaden entsteht? Der Bundesgerichtshof hat es so entschieden!
Kein Zwang zur Vorlage eines Erbscheins: Grundsätzliches!
Wer in einem Testament als Nachfolger für das Vermögen des Erblassers benannt wird, wird in dem Moment, in dem der Erblasser stirbt, sein Erbe. Nicht gesetzlicher Erbe, sondern als sogenannter gewillkürter Erbe. Ob nun mit einem eigenen handschriftlichen Testament oder notariellen Testament ist völlig egal.
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Wir wollen nochmal darauf hinweisen, dass ein notarielles Testament nicht besser oder sicherer ist, als ein eigenes privates Testament. Es besteht leider immer noch der „Irr“-Glaube, dass das notarielle Testament irgendeine sichere Aussage treffen kann, ob der Erblasser bei Erfassung des letzten Willens tatsächlich testierfähig und geschäftsfähig war. Diese Frage können im Zweifel nur medizinische Sachverständige beantworten.
Wer testamentarisch erbt, ist legaler Erbe. Er kann die Erbschaft innerhalb von gesetzlichen Fristen ausschlagen. Gleichsam auch der gesetzliche Erbe, der ein Vermögen deshalb erbt, weil er als ein Nachkomme kraft Gesetzes (ohne Testament) erbt. Oft ist es für Witwen-und Witwer oder den Erben ein Zumutung, was Banken und Versicherungen unnötiger Weise verlangen!
Kein Zwang zur Vorlage eines Erbscheins: Entscheidung des Bundesgerichtshofes!
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob eine Bank oder Sparkasse auf der Vorlage eines Erbscheines bestehen darf. Der BGH unterscheidet hier nach dem Sachverhalt.
Grundsätzlich sagt der Bundesgerichtshof als Leitsatz:
„Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist“, vgl. Urteil vom 05.04.2016, Aktenzeichen XI ZR 440/15.
Im konkreten Fall ging es darum, dass die Eheleute sich in einem Berliner Testament als gegenseitige Erben und ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt haben. Das Testament wurde durch das Nachlassgericht eröffnet. Mit einer beglaubigten Abschrift des Testamentes und dem Eröffnungsbeschluss sind die Erben zur Sparkasse gegangen.
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Testament muss eröffnet werden!
Sind Sie durch Testament Erbe geworden und im Besitz des Testamentes, so muss dieses dem zuständigen Amtsgericht zur Eröffnung vorlegt werden. Das Amtsgericht erfährt von den Standesämtern vom Todesfall. Dann werden Sie (Ehegatte oder Kinder) angeschrieben und zur Vorlage eines möglichen Testamentes aufgefordert. Dem müssen Sie dann Folge leisten, wenn Sie im Besitz eines Testamentes sind. So steht es im § 2259 Bürgerliches Gesetzbuch!
Die Erben wollen die Freigabe der Sparkonten und Geldanlagen haben. Dies lehnte die Sparkasse ab. Sie behauptete im Testament seine Vermächtnisnehmer benannt und keine Erben. Sie bestand auf der Vorlage des Erbscheins.
Die Erben verklagten die Sparkasse auf Schadensersatz und bekamen beim höchsten Deutschen Zivilgericht in Karlsruhe Recht.
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Kein Zwang zur Vorlage eines Erbscheins: die Gründe
Die beiden Kinder sind auf Grund der Erbfolge durch das Testament als Erben in die vertraglichen Verpflichtungen zur Sparkasse eingetreten. Die Sparkasse war nicht berechtigt, einen Erbschein als weitergehenden Nachweis zu verlangen. Die mit der Erteilung des unnötigerweise beantragten Erbscheins verursachten Kosten muss die Sparkasse, so der Bundesgerichtshof, den Erben ersetzen.
Der Bundesgerichtshof wird konkret. Eine Sparkasse oder Bank kann regelmäßig bei Vorlage eines eigenhändigen Testamentes nicht auf einen Erbschein bestehen. Wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Erbfolge durch den Eröffnungsbeschluss/Eröffnungsprotokoll des Amtsgerichtes und einer beglaubigten Ablichtung des eigenhändigen Testamentes nachgewiesen ist, kann die Bank in aller Regel die Freigabe der Sparguthaben nicht verweigern.
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Nur begründete Zweifel der Sparkasse oder Bank rechtfertigen die Vorlage eines Erbscheines. Bestehen nur abstrakte Zweifel der Bank oder Sparkasse, so kann dies nicht zum Zwang der Vorlage eines Erbscheins führen.
Viele Fragen zum Erbrecht!
Uns Rentenberatern und Rechtsanwälten von rentenbescheid24.de erreichen viele Frage zum Erbrecht. Oft im Zusammenhang mit einer Hinterbliebenenrente. Erst am 11.09.2017 hatten wir eine Erstberatung, in der es um die Frage ging, ob die Erbin nun beim Gericht ein Erbschein beantragen soll oder nicht. Freunde und das Bestattungsunternehmen hätten ihr dies geraten, obwohl ein gemeinsames Ehegattentestament vorliegt. Leider verursachen solche Fehlinformationen immer wieder Zweifel und unnötigen Aktionismus. Daher empfehlen wir im Zweifel eine Beratung bei einem Rechtsanwalt. Damit können unnötige Folgekosten vermieden werden.
Ja, ich möchte wissen, ob ich zwingend einen Erbschein beantragen muss!
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.