Keine Krankenkassenbeiträge bei Privatrenten
Krankenkassenbeiträge werden für viele Tatbestände erhoben. So auch auf gesetzliche Renten, wenn man in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist. Einer der größten Aufreger der letzten Jahre war und ist die Beitragspflicht bei Betriebsrenten. Hier gab es eine Flut von Klageverfahren. Jetzt hat es eine Krankenkasse wieder ausprobiert und sich eine blutige Nase vor dem Bundessozialgericht geholt. Die Rechtssprechung gilt „nur“ für gesetzliche Rentner mit Status KVdR und eine zusätzlichen Rente aus einer privaten Rentenvorsorge ( hier BU-Rente).
Keine Krankenkassenbeiträge bei Privatrenten, so ein neues Urteil des Bundessozialgerichtes aus Kassel vom 10.10.2017 unter den Aktenzeichen B 12 KR 2/16 R entschieden. In einem zweiten Revisionsverfahren vom 10.10. 2017 unter dem Aktenzeichen B 12 KR 7/15 R haben die Verfahrensbeteiligten einen Vergleich geschlossen.
Keine Krankenkassenbeiträge bei Privatrenten: freiwillige Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung
Rentenleistungen oder Leistungen aus der freiwilligen privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BuZ) und Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung unterliegen nicht der Krankenversicherungspflicht in der GKV und Zahlungspflicht für Krankenkassenbeiträge. Dies gilt auch für solche Versicherungsleistungen die unter der Beteiligung des Versorgungswerkes der Presse zustande gekommen sind. Hingegen Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten oder ein Teil der Hinterbliebenenrenten beitragspflichtig sind. Waisenrenten sind seit dem 01.01.2017 unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei.
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Keine Krankenkassenbeiträge bei Privatrenten: Vermittlung durch das Versorgungswerk
Das Versorgungswerk der Presse war vermittelnd für die Altersabsicherung tätig. Es kooperiert zu Gunsten ihrer Mitglieder mit privaten Versicherungsunternehmen und hatte Rahmenvereinbarungen abgeschlossen, um zum Beispiel günstige Gruppentarife für die Versicherten zu bekommen.
Diese Vermittlungstätigkeit im weitesten Sinne und die sich hieraus ergebenden Rentenleistungen sind keine Renten aus einem Versorgungswerk. Solche wären nach den Vorschriften des § 229 Absatz 1 Nr. 3 Renten aus Versicherungs-und Versorgungswerken, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet worden sind.
Für Betriebsrenten müssen für 10 Jahre Kassenbeiträge gezahlt werden, so die Regel!
Keine Krankenkassenbeiträge bei Privatrenten: Die GKV versucht es mit allen Mitteln
Der Erfindungsreichtum der gesetzlichen Krankenkasse im Bezug auf die Krankenkassenpflicht kennt offensichtlich keine Grenzen. Über die Hintertür hat die beklagte Krankenkasse versucht, hier einen neuen Beitragstatbestand für private Versicherungsleistungen zu organisieren. Denn sie sah die Tätigkeit des Versorgungswerkes der Presse als eine Tätigkeit im Rahmen ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten und Rechte an. Hätte das Bundessozialgericht hier der Krankenkasse Recht gegeben, so wären private Rentenleistungen, die unter Vermittlung von Versorgungswerken zustandegekommen wären, ähnlich wie Betriebsrenten beitragspflichtig.
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Die Vermittlung von Versicherungsverträgen mit Gruppentarifen für Mitglieder des Versorgungswerkes ist keine Versorgungseinrichtung im Sinne des gesetzlichen Beitragsrechtes. Dies gilt auch dann, wenn das Versorgungswerk den gesamten Geschäftsverkehr zwischen ihren Mitgliedern und den privaten Versicherern vornimmt. Dies gilt mit der Einschränkung, dass das Versorgungswerk selbst nicht Gläubiger oder Schuldner (Vertragspartner eines Versicherungsvertrages) aus den entsprechenden Versicherungsverträgen zu Gunsten oder zu Lasten ihrer Mitglieder wird.
Fazit!
Eine klare Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in Sachen Krankenkassenbeiträge für private Rentenleistungen. Im Hinblick auf die Betriebsrenten sieht es anders aus. Hier müssen die betroffenen Arbeitnehmer zum Teil tief in die Tasche greifen, da Rentenleistungen aus Betriebsrenten nach § 229 Absatz 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig sind. Insoweit ist dieses Urteil für die Vertriebsarbeit der privaten Versicherungsunternehmen sehr wichtig und interessant! Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de vermitteln grundsätzlich keine Versicherungen. Sie klären über Lücken in der späteren Altersversorgung auf und weisen auf die Möglichkeit einer privaten Absicherung hin. Insoweit ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Berufsstarter ein wichtiger Bestandteil der Absicherung für den Krankheitsfall neben einer Erwerbsminderungsrente.
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Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.