Keine Mütterpension für vor 1992 geborene Kinder
Genau wie zur Mütterrente 1 werden wieder viele tausende Pensionärinnen, die ihre Kinder vor 1992 geboren haben, bei der Mütterrente 2 leer ausgehen. Sie erhalten weder in der gesetzlichen Rente, noch in der Beamtenversorgung, die Mütterrente 2 zuerkannt. Rentenrechtlich gesehen, sind diese Mütter tatsächlich Mütter 2. Klasse. Die Hoffnung genauso behandelt zu werden, wie die Mütter, die zum 01.01.2019 die Erweiterung der neuen Mütterrente mit einem halben Punkt bekommen, ist trügerisch. Letztendlich müssten Klageverfahren bis zum Bundesverfassungsgericht für Klarheit sorgen. Großspurige Versprechen, wie im Koalitionsvertrag 2013, hat die GroKo diesmal aus guten Gründen vermieden. Der Streit um die Mütterrente war durch die Forderungen der CSU entbrannt und jetzt durch den Vorschlag des Hubertus Heil entschärft. Das Grundsatzproblem bleibt aber bestehen. Wir klären auf, um was es bei der Schlechterstellung der Beamtinnen bei der Mütterrente 2 geht.
Keine Mütterpension für vor 1992 geborene Kinder so wird es wieder tausende verbeamtete Mütter gehen. Sie werden bei der Mütterrente 2 zum 01.01.2019 leer ausgehen. Warum ist dies so? Die Antwort findet sich im § 56 Absatz 4 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Nr.6. Damit haben die Pensionärinnen zurzeit keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Rentenpunkte in der gesetzlichen Rente oder aber in der Beamtenversorgung. Nur in Bayern wurde 2015 die Mütterpension eingeführt.
Mütterrente 2
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Keine Mütterpension für vor 1992 geborene Kinder: Rechtslage
Nach § 56 Absatz 4 Nr.3 Sozialgesetzbuch Nr.6 bleiben Pensionärinnen von der neuen Mütterrente 2 in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, wenn sie für Kindererziehungszeiten eine systembezogen annähernd gleichwertige Anwartschaft auf die Altersversorgung für Beamten erwerben. Gibt es also eine Mütterpension, die im Vergleich zu den Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rente gleichwertig ist.
Dabei wird unterschieden:
- Für Kinder, die nach 1992 geboren sind
- und Kinder, die vor 1992 geboren sind.
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Nach 1992 geborene Kinder
Für die Kindererziehungszeiten für nach 1992 geborene Kinder sehen die Beamtenversorgungsgesetze der Bundesländer und des Bundes eine nahezu gleichwertige Rechtslage, wie in der gesetzlichen Rente vor. Es wird ein Kinderzuschlag von maximal 36 Kalendermonate pro Kind für die Monate der Kindererziehung geleistet.
Vor 1992 geborene Kinder
Für die vor 1992 geborenen Kinder sieht die Sache anders aus.
Ist das Kind vor 1992 geboren und vor der Berufung in das Beamtenverhältnis erzogen, so gibt es einen Kindererziehungszuschlag zur Pension in Höhe des aktuellen Rentenwertes pro Kind für 12 Kalendermonate.
Ist das Kind vor 1992 geboren und im laufenden Beamtenverhältnis erzogen, gibt es bei der Anrechnung der Kindererziehungszeit nur 6 Monate pro Kind auf die Dienstjahre anerkannt. Dies sind die ruhegehaltsfähigen Zeiten. Für den erst genannten Fall gibt es aber eine Begrenzung der Pension. Ist die Pension mit dem Kindererziehungszuschlag höher als 71,75 % des Bruttoendgehaltes, wird der Kindererziehungszuschlag entsprechend gekürzt. Eine (wirklich grob) ähnliche Regelung haben wir bei Anrechnung der KEZ-Zeiten als Rentenpunkte an die Rentenpunkte aus Beitragszeiten (additive Anrechnung und Begrenzung der Höchstzahl an Entgeltpunkten für ein Jahr).
Der häufigste Fall ist aber für die Pensionärinnen der 2.Fall für die vor 1992 geborenen Kinder. Hier werden die um die 6 Monate erhöhten KEZ-Zeiten gekürzt, wenn der Ruhegehaltssatz von max. 71,75% erreicht wird. Daher wäre eine Einführung eines Kindererziehungszuschlages für diese Fälle auch schon aus Gründen der Gleichbehandlung notwendig. Der Gesetzgeber weigert sich aber standhaft unter dem sogenannten fiskalischen Argument!
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Mütter, die als Beamtinnen Kinder vor 1992 und im Beamtenverhältnis geboren und erzogen haben, sind auch nach den Neuregelungen der Mütterrente 1 zum 01.07.2014 die großen Verlierer.
Keine Mütterpension für vor 1992 geborene Kinder: Systembezogene annähernde Gleichwertigkeit
So hat das Sozialgericht Dortmund im Jahr 2013 schon entschieden, dass von einer annähernd gleichwertigen Versorgung nicht mehr die Rede sein kann, wenn die Beamtenversorgung nur 6 Monate für die Kindererziehung anerkennt, aber in der gesetzlichen Rente ab dem 01.07.2014= 24 Kalendermonate für ein Kind vor 1992 geboren, anerkannt wird. Urteil des SG Dortmund vom 22.03.2013, Aktenzeichen: S 34 R 1594/10.
Hingegen das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 28.06.2016, Aktenzeichen.: L 18 KN 89/15 anderer Auffassung ist.
Liegt eine nach beamtenrechtlichen Vorschriften geltende Einbeziehung oder Bewertung von Kindererziehungszeiten vor, so wird unwiderleglich vermutet, dass die Zeiten der Kindererziehung nach Beamtenrecht systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden. Unabhängig davon, wie diese Berücksichtigung nach Beamtenrecht ausgestaltet ist. Die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 25.Januar 2017, B 13 R R 350/16 B, zurückgewiesen.
Keine Mütterpension für vor 1992 geborene Kinder: Nachzahlung von Beiträgen für eine Regelaltersrente
Für vor 1955 geborene Mütter, die ihre Kinder vor 1992 nach Beamtenübernahme geboren haben, ist eine freiwillige Beitragszahlung nach § 282 SGB VI für die Wartezeit einer Regelaltersrente möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Die Regelung läuft mit den Geburtsjahrgängen bis zum 31.12.1954 ab. Diese erreichen mit dem 65. Lebensjahr und 8 Kalendermonaten die Regelaltersgrenze. Damit wird der Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschrift spätestens im September 2019 erledigt sein.
Keine Mütterpension für vor 1992 geborene Kinder: Es bedarf einer Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht oder einer Rechtsänderung durch den Gesetzgeber
Auf Grund der Vermutungsregelung des § 56 SGB VI und der Schere, die bei der neuen Mütterrente 2 zu Lasten der Beamtinnen aufgeht, wäre ein gerichtliches Vorgehen notwendig, um zu klären, ob die Vermutungsregelung und deren Wirkung gegen Artikel 6 und 3 GG verstoßen. So groß wie der Aufschrei bei dem ersten Vorschlag zur Mütterrente 2 war und der schnellen Lösung durch den Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, so schnell muss eine zufrieden stellende Lösung für die Beamtinnen her, die vor 1992 Kinder geboren haben. Die Kosten für eine Angleichung um 12 weitere Monate Kinderzuschlag in dieser Berufsgruppe werden nicht einmal ansatzweise die Kosten der Mütterrente 2 von 3,7 Milliarden pro Jahr erreichen.
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