Keine Rente für den verstorbenen Ex-Ehepartner
Unglaublich, aber wahr. Bei einer Ehescheidung wird der Versorgungsausgleich gemacht. Oft bekommt ein Ehepartner mehr Rentenpunkte als der andere. Wenn der geschiedene Ex-Partner stirbt, muss der andere Ehegatte trotzdem die Kürzung seiner Rente hinnehmen. Obwohl der andere vom Versorgungsausgleich nichts mehr hat. Nutznießer ist im wahrsten Sinne die Deutsche Rentenversicherung. Sie spart Millionen Euro an Rentenleistungen. Jetzt kann es aber anders werden.
Keine Rente für den verstorbenen Ex-Ehepartner, so lautet ein Beschluss des Amtsgericht Berlin-Tempelhof. In diesem Verfahren ging es darum, dass ein Rentner für seine verstorbene Ex-Frau weiterhin sozusagen Rentenpunkte abgeben musste, obwohl diese davon überhaupt nichts hatte. Das Problem dabei ist, dass die Deutsche Rentenversicherung nicht verpflichtet ist, auf die Möglichkeit der Abänderung des Versorgungsausgleiches hinzuweisen, so dass der Versicherte wieder mehr Rente bekommen könnte.
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Für den betroffenen Mann in dem Verfahren vor dem AG Berlin-Tempelhof war die Entscheidung der Familienrichter ein Segen, er bekommt jetzt wieder mehr Rente.
Keine Rente für den verstorbenen Ex-Ehepartner: neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Das Problem ist die komplizierte Rechtslage beim Versorgungsausgleich. Dabei geht es um die Anwendung der Härtefallregelung in Bezug auf das Alte und Neue Recht.
Nach dem alten Recht bis 2009 wurde der Versorgungsausgleich eingestellt, wenn der Ex-Ehepartner vor Rentenbezug oder innerhalb von 2 Jahren nach Rentenbezug verstarb. Dabei konnte der Leistungsverpflichtete damit rechnen, dass er nach Einstellung des Versorgungsausgleichs alle Leistungen zurück erstattet bekommt. Nach der neuen Regelung seit 2009 wird der Versorgungsausgleich immer dann eingestellt, wenn der begünstigte EX-Partner vor Rentenbezug oder innerhalb von 3 Jahren nach Rentenbeginn verstirbt. Dann er hält der zahlende Ehepartner aber nichts mehr zurück.
Keine Rente für den verstorbenen Ex-Ehepartner: was wurde entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden. Liegt eine Scheidung nach altem Recht vor und wird ein Abänderungsverfahren anhängig über das noch nicht entschieden wurde und verstirbt der anspruchsberichtigte EX-Ehepartner im laufenden Verfahren, so muss der Versorgungsausgleich eingestellt werden.
Der Bundesgerichtshof hat am 05.06.2013 (Aktenzeichen: XII ZB 635/12) mit Beschluss entschieden, dass der Abzug des Versorgungsausgleich bei Tod des berechtigten Ex-Ehepartners grundsätzlich auch dann einzustellen ist, wenn dieser nach altem Recht schon länger als 2 Jahre die Rente bezogen hat.
Durch die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es nunmehr möglich, dass Betroffene auch dann die Versorgungsausgleichszahlungen stoppen können, wenn die Frist nach altem Recht abgelaufen ist, aber eine Änderung des Versorgungsausgleiches nach neuem Recht beantragt wird. Dabei kann es sogar so sein, dass der Versorgungsausgleich auch dann beendet werden kann, wenn sogar die 3 Jahresfrist nach neuem Recht abgelaufen ist. Diese ist dann nach dem Beschluss des BGH nicht anzuwenden. Es geht um die Rechtsfragen rund um den § 31 VersAusglG.
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Andere Fallkonstellationen oder das Zusammenspiel mit Hinterbliebenen kann dazu führen, dass die neue Rechtsprechung keine Anwendung findet.
Keine Rente für den verstorbenen Ex-Ehepartner: keine Informationspflicht der DRV
Verstirbt der Ex-Ehepartner zahlt der überlebende Ehepartner möglicherweise viele Jahre weiter an die deutsche Rentenversicherung, ohne dass diese verpflichtet ist, den Leistungsverpflichteten darüber zu informieren, dass er eventuell eine Abänderungsklage einreichen kann. Damit gehen dem zahlenden Rentner viele tausende Euro an Rentenleistungen verloren, die die deutsche Rentenversicherung einstreicht. Die Deutsche Rentenversicherung muß nicht auf diesen Umstand hinweisen. Nur eine positive Entscheidung des Familiengerichts zwingt die DRV zur Einstellung des Abzugs der Rentenpunkte.
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Altfälle auf den Prüfstand
Alle diejenigen Rentnerinnen und Rentner oder Pensionsbezieher, die ihre Ehe vor 2009 geschieden haben und der Ex-Ehepartner im laufenden Renten/ Pensionsbezug verstorben ist, sollten unbedingt vor einem Abänderungsantrag ihre Ansprüche prüfen lassen, den es geht um bares Geld. So kann sich die gekürzte Rente oder Pension wieder erhöhen. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de sagen, wie es gehen kann.
Ja, ich möchte wissen, ob mir nach dem Tode meines Ex-Partners jetzt wieder mehr Rente zusteht!
Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.
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