Kindererziehungszeit gilt nur im Inland
Warum Kinderziehungszeiten nach der neuen Mütterrente nur für Kinder, die auch in Deutschland groß geworden sind, angerechnet werden.
Die Kindererziehungszeit gilt nur im Inland, so hat es das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 31.05.2016, Aktenzeichen: L 6 R 685/15 entschieden.
Kindererziehungszeit gilt nur im Inland, ein Fall aus der Praxis!
Die Klägerin ist Mutter von 4 Kindern und türkische Staatsangehörige. Ihre Kinder kamen alle vor 1992 zur Welt. Mit Bescheid aus 2007 gewährte die Rentenversicherung der Klägerin eine volle Erwerbsminderungsrente. Für 3 Kinder waren nach der damaligen Rechtslage 1 Jahr Kindererziehungszeiten anerkannt. Für ein Kind aber nur 11 Monate und zwar vom 01.03.1976 bis zum 31.01.1977.
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Auf Grund der neuen „Mütterrente“ wurde die Rente der Klägerin mit Bescheid neu festgestellt. Sie erhielt für 3 Kinder den pauschalen Zuschlag von jeweils noch 1 Entgeltpunkt pro Kind. Für das 4. Kind wurde ihr der Zuschlag verwehrt.
Die neue Mütterrente regelt das Thema Ort der Kindererziehung strenger
Alle die Rentnerinnen und Rentner, die vor dem 01.07.2014 schon in Rente waren, erhielten bei Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren waren, pauschalisiert ohne Einkommensanrechnung einen Entgeltpunkt pro Kind. Für Menschen, die nach dem 01.07.2014 in Rente gekommen sind, gibt es diese Vorzugsregelung nicht, sie müssen wegen Einkommensanrechnung mit einer Kürzung der Mütterrente rechnen. Dagegen laufen schon Klageverfahren.
Wissenswertes zum Thema Kindererziehungszeiten als Pflichtbeitragszeiten können Sie hier nachlesen!
Die Beklagte lehnte für das 4.Kind außer den anerkannten 11 Monaten Kindererziehungszeit eine Erweiterung um einen weiteren Entgeltpunkt ab. Sie begründete dies mit § 307 d SGB VI. Der Zuschlag könne nicht erfolgen, weil das 4. Kind sich im zwölften Kalendermonat nach der Geburt nicht im Gebiet der Bundesrepublik aufgehalten hat. Laut Meldung des Personenstandsregisters war das 4. Kind in dem besagten Zeitraum der 12. Monate nach der Geburt in die Türkei abgemeldet.
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Die Klägerin behauptete nunmehr im Prozess, dass sie ihre Tochter nicht abgemeldet habe und ihr eine Abmeldung auch nicht bekannt sei.
Das Kind muss nachweislich beim Einwohnermeldeamt in Deutschland gemeldet sein
Die Beklagte lehnte mit Bescheid die Zuerkennung ab und es kam zum Klageverfahren. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte in diesem Prozess ein von zwei Zeugen unterschriebene Erklärung vor, wonach diese bestätigten, dass die Tochter der Klägerin zum entscheidenden Zeitpunkt in der BRD war. Die Erklärung war aber ohne genauen Inhalt, so dass das Gericht die Zeugenaussagen für die Entkräftung der Einwohnermeldeamtsurkunde nicht für ausreichend hielt.
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Kein Anrecht auf Anrechnung der Kindererziehungszeit
Das Landessozialgericht bestätigte auf die Berufung der Klägerin die Vorinstanz und lehnte eine Revision ab.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung zusätzlicher Entgeltpunkte für ihre 4. Tochter, nach § 307d SGB VI. Kindererziehungszeiten gilt nur im Inland!
Nach dieser Vorschrift wird für betroffene Rentner für am 30.06.2014 gezahlte Renten ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind unter anderem nur dann berücksichtigt, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde, § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit kommt hierbei nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nur dann in Betracht, wenn die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht. Nach § 56 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI ist eine Erziehung im Gebiet der BRD erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat.
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Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin für ihre Tochter A. nicht. Zutreffend enthält der Versicherungsverlauf der Klägerin für den zwölften Monat nach der Geburt ihrer Tochter A. keine Kindererziehungszeit.
Für das Gericht stand fest, dass das 4. Kind der Klägerin im zwölften Monat nach ihrer Geburt sich nicht in Deutschland aufhielt. Dies wurde durch die Meldebestätigungen des Einwohnermeldeamtes belegt.
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Stichhaltige Tatsachen und Gegenbeweise gegen die Abmeldung ihrer Tochter konnte die Klägerin nicht liefern. Selbst für den Fall, dass die Klägerin sich in der BRD im zwölften Monat nach der Geburt ihrer Tochter aufgehalten hat, dies war hier der Fall, weil der Versicherungsverlauf der Klägerin für diese Zeit Eintragungen enthält, kann darauf nicht geschlossen werden, dass das Kind auch in der BRD war. Es kann ja auch sein, dass das Kind mit dem Kindsvater außerhalb der BRD war. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes mit dem Aufenthalt seiner leiblichen Mutter verknüpft ist.
Die Zeugenaussage der beiden Zeugen kam kein gewichtiger Beweiswert zu, weil diese ohne konkrete Anhaltspunkte keine belastungsfähige Aussage zum Aufenthalt des Kindes machen konnten.
Daher war die Berufung der Klägerin abzuweisen. Die Kindererziehungszeit gilt nur im Inland!
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Fazit:
Kindererziehungszeiten sind in aller Regel an den Aufenthalt in der BRD oder gleichgestellten Gebieten verknüpft. Dieser Fall zeigt eine regelgerechte Anwendung der gesetzlichen Vorschriften.Umso wichtiger ist, dass bei Auslandserziehung des Kindes sich hier vorab kundig gemacht wird, welche rentenrechtlichen Folgen dies hat.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen zur Kindererziehungszeit und vertreten Ihre Ansprüche vor Gericht.
Ja, ich habe Fragen zur Auslandszeit mit meinen Kindern und möchte eine Beratung!
Ihr Team von rentenbescheid24.de
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