Krankenversicherungspflicht der Waisenrentner
Waisen sind nach § 5 Absatz 1 Nr. 11b Sozialgesetzbuch Nr. 5 gesetzlich krankenversichert. So ist es seit dem 01.01.2017. Der § 5 Absatz 1 Nr. 11 b SGB V wurde neu in den Katalog der Versicherungspflicht der KV eingeführt. Nach dieser Vorschrift sind Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI erfüllen. Sie müssen die Rente auch beantragt haben. Die Krankenversicherungspflicht gilt auch für Personen, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrentenleistung aus einem berufsständischen Versorgungswerk erfüllen. Dies immer dann, wenn der verstorbene Elternteil in dem Versorgungswerk versichert war und deshalb von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist. Auch hier muss die Rente beantragt werden.
Die Krankenversicherungspflicht der Waisenrentner wurde als neuer Versicherungstatbestand für eine Pflichtversicherung eingeführt. Die anderen Regelungen zur KVdR, die im § 5 Absatz 1 Nr.12 SGB V bleiben weiter bestehen.
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Krankenversicherungspflicht der Waisenrentner: Keine Vorversicherungszeit notwendig
Die Neuregelungen im Gesetz erfordern für die Waisen keine Vorversicherungszeit mehr, wie bei den Altersrentnern. Diese müssen die Vorversicherungszeit zur KVdR erfüllen. Im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt die neue Versicherungspflicht auch für die Waisen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nr.11 SGB XI.
Rechtsgrundlage für die Änderung der neuen Krankenversicherungspflicht der Waisenrentner ist das E-Health-Gesetz.
Krankenversicherungspflicht der Waisenrentner: Versicherungsfreiheit
Die Versicherungspflicht in der GKV für Waisen ist ausgeschlossen, wenn vor der Stellung des Rentenantrages zuletzt der Waise in der privaten KV abgesichert war.
Ausnahmen gibt es für diesen Tatbestand der Versicherungsfreiheit:
- wenn die Vorversicherungszeit für die klassische KVdR der Rentner erfüllt wäre,
- ohne den Rentenbezug der Anspruch auf eine Familienversicherung bestehen würde.
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Beispiel:
Ein Halbwaise erhält die Rente auf Grund des Todes seiner Mutter. Er war vorher bei ihr in der privaten KV versichert. Eine Familienversicherung über den gesetzlich krankenversicherten Vater war des Ausschlusses nach § 10 Absatz 3 SGB V nicht möglich.
Nach dem Tod der Mutter entfällt der Ausschlussgrund des § 10 Absatz 3 SGB V. Deshalb wäre jetzt mit der Waisenrente eine Familienversicherung beim Vater möglich. Die gesetzliche Krankenversicherungspflicht tritt automatisch mit dem Rentenantrag zur Waisenrente ein.
Krankenversicherungspflicht der Waisenrentner: Keine Beitragspflicht für den Waisen
Waisenrentner, die gesetzlich KV versichert sind, sind nach § 237 Satz 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei.
Beitragspflicht beginnt nach § 10 Absatz 2 SGB V
Aber nur solange bis die Altersgrenzen in der Familienversicherung erreicht werden:
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- bis maximal 25.Lebensjahr bei Schüler, Studenten und Auszubildende oder bei einem freiwilligem sozialen oder ökologischen Jahr.
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Wird die Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr oder in begrenzten Fällen darüber hinaus geleistet, muss der Waise nach dem vollendeten 25.Lebensjahr die Beiträge zur KV selbst zahlen (aus der Rente).
Die Beitragsfreiheit besteht nur dann, wenn die KV-Pflicht nach § 5 Absatz 1 Nr.11 b SGB V begründet ist.
Wird aber wegen dem Freiwilligendienst ein Arbeitsentgelt gezahlt, muss der Waise Beiträge zur KV zahlen.
Die Beitragsfreiheit gilt für den Waisen auch für den Zusatzbeitrag zur KV. Gleichfalls muss der Waise keinen Beitrag für die Pflegeversicherung zahlen, da nach § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI Beitragsfreiheit besteht.
Krankenversicherungspflicht der Waisenrentner: KV Pflicht auch für Bestandsrentner
Die Krankenversicherungspflicht besteht nicht nur für Neurentenbezieher einer Waisenrente, sondern auch bei Bestandsrentnern, die vor dem 01. Januar 2017 eine Waisenrente bezogen haben.
Keine Beitragsfreiheit für die DRV
Die DRV selbst muss ihren Beitragsanteil an der Waisenrente wegen der Krankenversicherungspflicht an die entsprechende Krankenkasse des Waisen überweisen.
Krankenversicherungspflicht der Waisenrentner: KV-Pflicht für Studenten
Studenten sind nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V in der KVdS während dem Studium krankenversicherungspflichtig. Tritt während dem Studium ein Anspruch auf eine Waisenrente ein, ist die gesetzliche KVdS nachrangig. Dies hat zur Folge, dass der Studierende keine Beiträge mehr zur KV zahlen muss, wenn er einen Waisenrentenanspruch hat und den entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies gilt aber nur bis zu den Altersrenten bei der Familienversicherung, wenn die Waisenrente über diese Altersgrenzen hinaus geleistet wird.
Krankenversicherungspflicht der Waisenrentner: Beitragspflicht für Auslandswaisen
Bezieht eine Waise eine ausländische gesetzliche Waisenrente, tritt keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach deutschem Recht ein. Eine ausländische Waisenrente ist in der deutschen KV grundsätzlich beitragspflichtig. Sonderregelungen der Verordnung EG 883/04 bestimmen, dass in Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates entsprechende Rechtswirkungen auch bei einem anderen Mitgliedstaat anwendbar sind, wenn diese durch den Bezug von Leistungen entstehen.
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Ab dem 01.01.2017 wird diese Rechtswirkung auch durch die neue für Waisen geltende Beitragsfreiheit erfasst.
Die Beitragsfreiheit in Deutschland kann bei Auslandswaisenbezug nur eintreten, wenn der Waise in Deutschland auch einen Anspruch auf eine Waisenrente hat. Und daneben die Vorschriften der VO 883/04 nach den Artikel 23 und 24 der VO Anwendung finden. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Waise seinen Wohnort in Deutschland hat. Oder die deutschen Rechtsvorschriften am längsten gegolten haben.
Bei Bezug einer ausschließlichen Auslandswaisenrenten ist das deutsche Recht nicht anwendbar und der deutsche Waise muss Beiträge zur KV zahlen, wenn er in Deutschland lebt. Bezieht der Waise eine Rente aus einem Staat, welcher nicht dem Anwendungsbereich der VO 883/04 unterliegt, so ist der Waise in Deutschland beitragspflichtig in der KV.
Fazit
Der Waise wurde ab dem 01.01.2017 bessergestellt. Es besteht eine echte neue KV-Pflicht, wenn nicht Ausnahmen greifen. Eine Vorversicherungszeit bedarf es bei der Krankenversicherungspflicht der Waisen (KvDW) nicht. Eine Einkommensanrechnung an die Waisenrente gibt es auch nicht mehr. Damit hat die Waise im Regelfall eine höhere Waisenrente zur Verfügung!
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