Kürzt die gesetzliche Unfallrente meine Altersrente
Schock bei der Altersrente! Sie wird nicht in der zu erwartenden Höhe ausgezahlt, sondern ist viel niedriger. Ein Grund dafür: Sie beziehen eine Unfallrente. Diese gesetzliche Rentenleistung kann an Ihre Altersrente angerechnet werden. Oder genauer, die gesetzliche Rente wird insoweit nicht geleistet, als dass die Unfallrente und die Altersrente zusammen den Grenzbetrag überschreiten. Wir sagen Ihnen, wie gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung der Unfallrente an die Altersrente sind. In unserem kleinen Beitrag zu diesem Thema!
Kürzt die gesetzliche Unfallrente meine Altersrente, so die Anfrage die uns auf rentenbescheid24.de erreichte. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, um was es in der Sache gehen kann!
Kürzt die gesetzliche Unfallrente meine Altersrente: Beispiel um was es geht
§ 93 Sozialgesetzbuch Nummer 6 regelt das Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung.
Susi Rentner erhält eine monatliche Altersrente von 1.500€ Brutto und eine Verletztenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 550€ auf Grund der Minderung der Erwerbsfähigkeit von MdE 30 aus einem Jahresarbeitsentgelt von 33.000€.
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Nach der genannten Vorschrift kann es also sein, dass die Zahlung Unfallrente auf Grund der gesetzlichen Vorschriften zur Kürzung des Zahlungsanspruchs bei der Altersrente führt.
Im § 93 Absatz 1 Satz 1 steht geschrieben: „…. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und einer gesetzlichen Unfallrente, so wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt….“
Wenn also beiden Renten den Grenzbetrag aus § 93 Absatz 3 Satz 1 SGB VI überschreiten, dann wird der über dem Grenzbetrag liegende Betrag von der Altersrente oder Erwerbsminderungsrente abgezogen. Und zwar in voller Höhe!
Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung
Die Kürzung der Rente nach § 93 SGB VI ist unabhängig davon, ob Sie eine vorgezogene Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Regelaltersrente oder eine Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen.
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Kürzt die gesetzliche Unfallrente meine Altersrente: Lösung unseres Beispielfalles
Die gesetzliche Unfallrente von 550 € wird bereinigt und zwar durch einen Freibetrag in Höhe von 156€. Verbleiben also nur noch 394 €.
Die gesetzliche Rente von 1500€ und 394€ ergeben zusammen einen Rentenbetrag von 1.894€.
Jetzt kommt der Grenzbetrag in das Spiel.
Wir hatten ja gesagt, dass das Jahresarbeitsentgelt 33.000€ beträgt aus der die Unfallrente in Höhe von MdE 30 berechnet wurde.
Somit von den 33.000€ werden 70% in Ansatz gebracht. Macht 23.100€. Davon wird der zwölfte Teil ermittelt = 23.100 ./. 12 = 1.925€
Der Grenzbetrag beträgt somit 1.925€. Die Summe beider Renten liegt bei 1.894€. Im Vergleich zum Grenzbetrag als niedriger. Damit wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 1.500€ nicht gekürzt.
Würde in unserem Bespiel die monatliche Unfallrente von 550€ auf einem MdE von 50 beruhen, dann wäre das Jahresarbeitsentgelt mit 19.800€ deutlich niedriger als im Ausgangsfall. Dann müsste unsere Susi mit einer Kürzung ihrer Altersrente um 265,54€ rechnen ( Stand 01.08.2021).
Kürzt die gesetzliche Unfallrente meine Altersrente
In Abhängigkeit der Höhe der Unfallrente (inklusive des entsprechenden MdE) und dem der Unfallrente zu Grunde liegenden Jahresarbeitsentgeltgrenze kann es dazu kommen, dass die Altersrente oder Erwerbsminderungsrente gekürzt werden können- müssen es aber nicht. Ähnliches kann passieren, wenn ein gesetzliche Hinterbliebenenrente auf eine Unfallhinterbliebenenrente trifft.
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