Kürzung Witwenrente aus der Betriebsrente
Das Bundesarbeitsgericht hat am 11. Dezember 2018 entschieden, dass die Hinterbliebenenversorgung aus einer Betriebsrente für eine Witwe gekürzt werden darf, wenn der Altersunterschied der Ehegatten größer als 10 Jahre ist. Eine Regelung in der Versorgungsordnung zur Kürzung der Witwenrente bei großem Altersunterschied (Altersabstandsregelung) verstößt nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Aktenzeichen der Entscheidung: 3 AZR 400/17.
Eine Kürzung Witwenrente aus der Betriebsrente ist nach dem jüngsten Urteil des BAG rechtmäßig, wenn die Versorgungsordnung eine solche Kürzung vorsieht. Das neue Urteil des BAG folgt einer Entscheidung des BAG vom 20.02.2018, Aktenzeichen 3 AZR 43/17. Das Bundesarbeitsgericht urteilte im Februar 2018, dass eine Abstandsklausel in der BAV nicht gegen die Altersdiskriminierung verstößt. Es hat eine Altersabstandsklausel für angemessen und erforderlich gehalten.
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Kürzung Witwenrente aus der Betriebsrente: Sachverhalt gekürzt
Die Klägerin, 1945 geboren, war mit ihrem 1930 geborenen Mann, seit 1966 verheiratet. Ihr Ehemann verstarb 2014. Er hatte Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (BAV). Darin enthalten war eine Zusage auf Hinterbliebenenversorgung. Die Versorgungsordnung der BAV des verstorbenen Ehegatten sieht vor, dass die Witwenrente um 5 Prozent von Hundert gekürzt wird, wenn die oder der Hinterbliebene mehr als 10 Jahre jünger ist (11 Jahre), als der Verstorbene. Dann wird die Hinterbliebenenrente für jedes volle über 10 Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschiedes 5vH gekürzt.
Die Kläger hat Klage gegen die Kürzung der Witwenrente beim Arbeitsgericht eingereicht. Die Witwenrente dürfe nicht gekürzt werden. Die Klausel wegen dem Altersabstand ist unwirksam.
Kürzung Witwenrente aus der Betriebsrente: Was sagt das Bundesarbeitsgericht dazu?
Der 3. Senat des BAG hat sich gegen die Darstellung der Witwe entschieden. Die Altersabstandsklausel bewirkt eine unmittelbare Altersdiskriminierung / Benachteiligung zu Lasten der Klägerin.
Diese Benachteiligung sei aber, so die Ansicht der höchsten deutschen Arbeitsrichter, gerechtfertigt.
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Der Arbeitgeber, welcher die Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein berechtigtes Interesse, dass für ihn sich aus der Zusage ergebene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Klausel sei auch angemessen und erforderlich. Die Kürzung der Witwenrente führt nicht zu einer übermäßigen Belastung der Klägerin. Bei einem Altersabstand von 11 Jahren, ab dem die Klausel greift, verbringt die Hinterbliebene einen großen Teil ihres Lebens ohne ihren Partner. Die Klausel greife nur, weil der Altersunterschied erheblich ist. Die Klausel sieht im Übrigen erst einen vollständigen Leistungsausschluss vor, wenn der Altersabstand mehr als 30 Jahre beträgt.
Fazit
Das Arbeitsrecht ist eine andere Rechtsmaterie als das Sozialrecht. Sie sind in vielen Bereichen eng miteinander verknüpft. Die Rechtsgrundsätze der Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rente können auf die Fragen der Betriebsrente nicht einfach so übernommen werden. Bei einer Witwenrente nach den gesetzlichen Vorschriften gibt es keine Kürzung wegen dem Alter. Mehr noch, es kann sogar eine Erhöhung durch die Zurechnungszeit geben, die auch bei der Witwen /Witwenrente anzuwenden ist. Ein Abschlag in der Witwenrente/Witwerrente gibt es im Regelfall! Dieser kann sich in geeigneten Fällen aber deutlich reduzieren oder bei Null liegen!
Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.