Leistungen bei Berufs­krankheit

Die Berufsgenossenschaft zahlt nicht nur die Rente!

Die Berufsgenossenschaft leistet nicht nur in den Fällen einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit eine Unfallrente. Sie wird bereits vor dem Eintritt einer Berufskrankheit als Versicherungsfall leistungspflichtig. Wir klären auf, welche Leistungen der Betroffene vor dem Versicherungsfall Berufskrankheit erwarten kann.

Leistungen bei Berufskrankheit sind in dem Sozialgesetzbuch Nr.7 und in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) zu finden.

In § 3 Absatz 1 BKV steht geschrieben, dass die Unfallversicherungsträger, wenn für den Versicherten die Gefahr besteht, dass ein Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken haben. Kann die Gefahr nicht beseitigt werden, so muss die Unfallkasse darauf hinwirken, dass der Versicherte die gefährdende Tätigkeit unterlässt.


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Die Unfallversicherung muss dann im Rahmen des gesamten unfallrechtlichen Leistungsumfanges tätig werden. Immer dann, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei Ihnen oder einen anderen Betroffenen eine Berufskrankheit entstehen könnte. Und zwar außerhalb von Rentenleistungen.

Heilbehandlung der Krankenkasse reicht nicht aus

Im Falle einer Erkrankung besteht nach dem Sozialgesetzbuch Nr. 5 gegenüber der Krankenkasse der „normale“ Heilbehandlungsanspruch.

Aufgepasst!

Die Leistungen bei Berufskrankheit der Unfallkassen und deren medizinischen Einrichtungen sind viel spezifischer und tiefgründiger. Erfahrene Ärzte der Unfallmedizin und der spezifischen Arbeitsmedizin bringen mit ihren Erfahrungen mehr zur Teilhabeleistung ein, als der „normale“ Arzt. Wenn es um die Abwehr von Berufskrankheiten geht, beginnen mit der speziellen Heilbehandlung auch kombinierte Maßnahmen der Teilhabe-und Rehaleistung.

Verletztengeld als erste Leistung der arbeitsbedingten Krankheit!

Werden Sie durch die arbeitsbedingte Krankheit arbeitsunfähig, zahlt die BG nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung das Verletztengeld. Das Verletztengeld ist generell höher als das Krankengeld bei der nicht berufsbedingten Erkrankung. Wissenswertes hierzu aus diesem Beitrag.

Konkrete Leistungen bei Berufskrankheit

Sie haben im Falle der arbeitsbedingten Erkrankung Anspruch auf verschiedene Leistungen aus der Unfallversicherung. Diese sind unter anderem:

  • Facharztbehandlung, ambulant oder stationär,
  • Heilmittel-und Arzneimittel,
  • Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie,
  • Hilfsmittel orthopädischer Art und Versorgung mit Bewegungshilfen, Körperersatzstücke (Prothesen),
  • Arbeitserprobung, Behindertensport, Belastungserprobung und zwar alles ohne Selbstbeteiligung und Praxisgebühr entsprechend dem neuesten Stand des medizinischen Fortschritt und der Wissenschaft.

Neben dem unmittelbaren medizinischen Leistungsspektrums stehen Ihnen noch umfassende Ansprüche aus dem Bereich Teilhabe am beruflichen Leben zu.

Teilhabeleistungen bei Berufskrankheiten sind:
  • BEM ( betriebliches Eingliederungsmanagement), finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers zum Erhalt des Arbeitsplatzes, Hilfemaßnahmen für den Beruf,
  • Behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes,
  • Persönliche Beratung und Finanzhilfe bei der Arbeitssuche, Berufsfindungsmaßnahmen, Arbeitserprobung, Vorbereitung für einen neuen Beruf,
  • Aus-,Um-und Fortbildungsmaßnahmen,
  • Behindertengerechter Neubau eines Hauses, oder Umbau, oder Einbau eines Fahrstuhles,
  • Haushaltshilfe oder KFZ-Hilfe, Pflegekraft , Pflegegeld oder Hilfe bei der Heimpflege

Reisekosten und persönliches Budget

Reisekosten oder Kinderbetreuungskosten gehören als erstattungsfähige Kosten genauso zu den Leistungen, wie das persönliche Budget. Wir haben vom persönlichen Budget in diesem Beitrag und dessen Vorteilen berichtet.


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Wenn diese Leistungen nicht reichen?

Wenn Sie auf Grund der Berufserkrankung nicht mehr in der Lage sind zu arbeiten, haben Sie Anspruch auf Lohnersatzleistungen oder eine Unfallrente. Weitere Leistungen sind, das Übergangsgeld, Hinterbliebenenrenten, Pflegegeld oder die Übergangsleistungen. Hiervon haben wir in unserem Beitrag vom 20.April 2017 berichtet.

Alle Geldleistungen können als Vorschuss oder Abfindungszahlung verlangt werden.