Merkzeichen aG

Außergewöhnlich gehbehindert: nicht nur mit Rollstuhl

Alles Wissenswerte zum Merkzeichen aG im Schwerbehindertenrecht! Wir erläutern, was sich hinter diesem Merkzeichen verbirgt.

Außergewöhnlich gehbehindert,mit dem Merkzeichen aG, ist ein schwerbehinderter Mensch, wenn er eine erhebliche mobilitätbezogene Teilhabebeeinträchtigung hat, die einem GdB von 80 entspricht. In 146 Absatz 3 SGB IX findet sich die gesetzliche Regelung zum Merkzeichen.

§ 146 Absatz 3 SGB IX im Detail

Diese Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich der schwerbehinderte Mensch wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung dauern nur mit fremder Hilfe oder mit großen Anstrengungen außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann.


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Das Gesetz stellt eine sogenannte Vermutungsregelung auf und sagt, außergewöhnlich gehbehindert ist ein schwerbehinderter Mensch, der auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung, dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen auf einen Rollstuhl angewiesen ist.
Andere Gesundheitsstörungen, wie Störungen bewegungsbezogener neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des Herzkreislauf oder Atemsystems können ebenfalls die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Kurz gesprochen!

Das Merkzeichen aG bekommen Menschen in den Schwerbehindertenausweis nur eingetragen, wenn ihr Gehvermögen so schwer eingeschränkt ist, dass ihre Fortbewegung nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung möglich ist.

Vermutungsregelung beim Merkzeichen aG

Bei Menschen mit Querschnittslähmung oder auch doppelt Beinamputierung wird die außergewöhnlich Gehbehinderung vermutet. Sie liegt somit vor, ohne dass es weiterer Untersuchungen bedarf. Bei anderen Behinderungen kann ein Gleichstellung mit dem Antrag auf das Merkzeichen erreicht werden.

Fallgruppen:
Bei bestimmten Behinderungen sind die Voraussetzungen für ein Merkzeichen aG gegeben und anzunehmen (Vermutungsregelung):

  • Querschnittslähmung, Rollstuhl
  • Oberschenkelamputation beidseitig,
  • Unterschenkelamputation beidseitig,
  • vollständige Oberschenkelamputation mit Hüftexartikulation,
  • Oberschenkelamputation ohne Möglichkeit ein Kunstbein zu tragen oder nur als Beckenkorbprothese zu tragen oder wenn gleichzeitig noch eine Unterschenkel-oder Armamputation vorliegt,
  • wer aufgrund seiner Behinderung ständig auf einen Rollstuhl angewiesen ist,
  • wer aufgrund von schweren inneren Erkrankungen und schweren Einschränkungen der Atemfunktion auf ein Rollstuhl angewiesen ist,
  • unter den gleichen Voraussetzungen ist ein Merkzeichen aG auch bei Kindern möglich.
Nachteilsausgleich:Leistungen beim Merkzeichen

Wer das Merkzeichen aG in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragen bekommen hat, will wissen, was er für Vergünstigungen erreichen kann. Diese sind:
– Steuervorteile für die Behinderung
– Kraftfahrzeughilfe,
– Fahrdienste,
– Parkerleichterung für Parken auf Behindertenparkplatz (blauer Parkausweis)
– Übernahme von Fahrt-und Transportkosten

Neben diesen spezifischen Teilhabeleistungen haben die betroffenen Menschen auch die Möglichkeit eine Erwerbsminderungsrente oder Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen. Wissenswertes zum Thema Behinderung und Rente können Sie hier nachlesen!

Ist die die Behinderung durch einen Arbeitsunfall ausgelöst, kann auch noch Anspruch auf eine Unfallrente bestehen.

Urteile zum Merkzeichen aG

BSG-Urteil 10.12.2002

Das Bundessozialgericht urteilte am 10.12.2002 (Az. B 9 SB 7/01R), dass das Merkzeichen aG nicht nur Menschen erteilt wird, die vollkommen gehunfähig sind, sondern auch denjenigen Menschen, die in ihrer Gehfähigkeit in einem ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sind und sich nur noch mit hohem eigenen körperlichen Kraftaufwand fortbewegen können.

Damit war es nicht mehr Voraussetzung für das Merkzeichen, dass man zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Auch die Verwaltungspraxis mit der Feststellung einer maximalen Gehstrecke von 100 Meter wurde als untauglich eingestuft. Daher ist das Merkzeichen aG nicht mehr von der Bewältigung eine bestimmten Wegstrecke abhängig.

BSG-Urteil Parkinson oder MS und Merkzeichen aG

Auch bei Parkinson oder an MS erkrankten Menschen können die Voraussetzungen für das Merkzeichen vorliegen. Diese erkrankten Betroffenen können außergewöhnlich gehbehindert sein, so das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 16.03.2016 (B 9 SB 1/15 R).
Haben die Schwerbehinderten nur noch ein vernachlässigbares Restgehvermögen, so können sie den speziellen Behindertenparkplatzausweis für sich beanspruchen und bundesweit auf Behindertenparkplätzen parken.

Merkzeichen aG und Rente!

Wer im beschriebenen Maße so körperlich beeinträchtigt ist, dass er das Merkzeichen aG erhält, ist oftmals in seiner beruflichen Entwicklung und Möglichkeit eingeschränkt. Daher sind Menschen mit schwersten körperlichen Behinderungen auf eine Erwerbsminderungsrente oder Unfallrente angewiesen, damit sie ihren Lebensunterhalt sichern können.
Daneben können sie aber auch die berufliche Rehabilitation in anerkannten Behindertenwerkstätten nutzen, um neu starten.
Wissenswertes hierzu können Sie in diesem Beitrag nachlesen.