Mitgliedschaft in der KVdR sichern
Zum 01.08.2017 ändert sich auf Grund des Gesetzes zur Stärkung der Heil-und Hilfsmittelversorgung (HHVG) eine Regelung in der Krankenversicherung der Rentner. Wir hatten in unserem Beitrag zum Thema Krankenversicherung der Rentner vom 26.03.2017 auf diese wichtige Neuerung hingewiesen.
Mit der Neuregelung können bestimmte Personengruppen sich jetzt die Mitgliedschaft in der KVdR sichern, auch wenn sie nicht in der 2.Hälfte des Erwerbslebens Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung waren. Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist man als Pflichtmitglied, über die Familienversicherung oder als freiwilliges Mitglied.
Ab 01.08.2017 neue Rückkehrmöglichkeit in gesetzliche Krankenversicherung der Rentner; tausende Versicherte sind betroffen
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Wer einen Rentenantrag stellt, beantragt oft auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner.
Mitglied in der KVdR wird man aber nur, wenn man die sogenannte Vorversicherungszeit mit der 9/10 Belegung erfüllt.
In bestimmten Fallkonstellationen ist dies aber nicht möglich, weil die Antragsteller in der besagten 2.Hälfte des Erwerbslebens entweder privat versichert oder privat familienversichert oder im Ausland krankenversichert waren.
Oftmals sind Menschen betroffen, die wegen der Kindererziehung oder anderweitiger Fallkonstellationen nicht mehr arbeiten gehen konnten und damit den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verloren haben, weil die freiwilligen Beiträge zu teuer waren oder weil der Ehepartner über seine private Krankenversicherung den preiswerteren Familienschutz versicherte. Diesen Betroffenen fehlt dann bei der Rentenantragstellung entsprechende Zeiten der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Neue Regelung zum 01.08.2017 Mitgliedschaft in der KVdR sichern
Am 16.02.2017 wurde mit dem HHVG die 9/10 Regelung, welche im SGB V geregelt ist, geändert. Dabei wurde der § 5 Absatz SGB V geändert und ein neuer Satz angefügt: „Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet.“
Benachteiligt waren von der alten Regelung vor allem Frauen von Beamten. Diese konnten während ihrer Kindererziehungszeit nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Somit fehlen ihnen jetzt die entsprechende Vorversicherungszeiten.
Mit dem neuen Gesetz wird nun vielen Eltern geholfen. Zukünftig bekommen diese unabhängig von der Krankenversicherung ihres Ehe-oder Lebenspartners pauschal für ein Kind 3 Jahre Vorversicherungszeit anerkannt. Damit werden die Chancen auf den Zugang zur Pflichtmitgliedschaft in der KVdR verbessert.
Das HHVG wurde am 10.03.2017 durch den Bundesrat bestätigt. Es tritt zum 01.08.2017 in Kraft. Damit können sich jetzt viele Menschen die Mitgliedschaft in der KVdR sichern.
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Bestandsrentner und Neurentner profitieren
Die Neuregelung erfasst Bestandsrentner und Neurentner, so ist es eindeutig geregelt. Die Krankenkassen müssen die neue Rechtslage zum 01.08.2017 umsetzen und die Übergangszeit nutzen, das neue Gesetz umzusetzen. Da das Gesetz eine Pauschalregelung ist, ist es unerheblich, wann die Betroffene (zumeist Mütter) die Kinder geboren und erzogen hat.
Die Kindererziehungszeiten sind generell immer auf die Vorversicherungszeit anzurechnen. Diese ist die 2. Hälfte des Erwerbslebens.
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Aufgepasst!
Jetzt informieren und Antrag stellen. Viele Betroffene haben jetzt die Chance aus teuren privaten Krankenversicherungsverträgen herauszukommen und in die günstige KVdR als Pflichtmitglied einzusteigen.
Ja, ich möchte wissen, ob ich die Vorversicherungszeit in der KVdR erfülle und Mitglied werden kann.