Müssen Berufsausbildungszeiten nachgewiesen werden
In unserer Beratungspraxis kommt es sehr oft vor, dass der Überprüfung von Rentenbescheiden oder Versicherungsverläufen Berufsausbildungszeiten fehlen. Es lässt sich nicht immer sicher klären, ob der Versicherte eine Kontenklärung gemacht hat. Stutzig werden die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de, wenn am Anfang des Versicherungsverlaufs Pflichtbeitragszeiten mit niedrigen Jahresverdiensten eingetragen sind und keinen Zusatz auf Zeiten der Berufsausbildung enthalten. Manchmal ist es so, dass die Versicherten keinerlei Unterlagen mehr über diese Zeiten haben. Dann stellt sich die Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung anhand des Zahlenmaterials auf eine Berufsausbildung schließen kann oder hier Nachweise vorzulegen sind? Wir klären die Hintergründe auf.
Müssen Berufsausbildungszeiten nachgewiesen werden, so oft die Frage die Versicherte in der Rentenberatung von rentenbescheid24.de stellen. Es geht dabei um viel Geld. Berufsausbildungszeiten werden rentenrechtlich etwas anders bewertet, wie reine Pflichtbeitragszeiten.
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Müssen Berufsausbildungszeiten nachgewiesen werden: Berufsausbildungszeiten sind beitragsgeminderte Zeiten
Berufsausbildungszeiten sind laut unserem Rentenrecht beitragsgeminderte Zeiten. Diese besondere Einteilung als beitragsgeminderte Zeit bedeutet, dass der Versicherte aus Gründen die er nicht zu vertreten hat, gehindert war höhere Pflichtbeiträge zu zahlen, als zum Beispiel die „normalen“ Angestellten und Arbeiter. Dazu zählen im gesetzlichen Sinne die Berufsausbildungszeiten. Ausdrücklich sagt der § 54 Absatz 3 Satz 2 SGB VI, dass Berufsausbildungszeiten beitragsgeminderte Zeiten sind. Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten als auch Zurechnungszeiten oder auch mit einer Ersatzzeit belegt ist. Was ist die Rechtsfolge aus der Feststellung einer beitragsgeminderten Zeit.
Müssen Berufsausbildungszeiten nachgewiesen werden: Wie viel Jahre werden anerkannt?
Oft stellt sich auch die Frage, wieviel Jahre der Berufsausbildung werden eigentlich anerkannt? Es ist von nur 36 Kalendermonaten zu hören usw. Seit dem 01.01.1998 sind Berufsausbildungszeiten Kraft Gesetzes beitragsgeminderte Zeiten.
Die Berufsausbildungszeiten werden auch vor dem 17. Lebensjahr anerkannt und ohne Begrenzung auf eine Höchstdauer. Bei den Pflichtbeitragszeiten für eine echte Berufsausbildung hat das 25. Lebensjahr keine Bedeutung. Es spielt auch keine Rolle, ob ich die Ausbildung abgeschlossen habe oder nicht. Die bislang geltenden pauschale Anrechnung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vor dem 25. Lebensjahr hat mit Wegfall der Übergangsvorschriften des § 246 SGB VI bei Rentenbeginn nach dem 31.12.2008 keine Bedeutung mehr (= fiktive Berufsausbildung).
Müssen Berufsausbildungszeiten nachgewiesen werden: Zuschläge an Rentenpunkten
Die rentenrechtliche Bewertung der Berufsausbildungszeiten ist gesetzlich komplex geregelt. Für den Laien schwer durchschaubar, was sich der Gesetzgeber eigentlich hier gedacht hat.
Der Gesetzgeber will zum einen, dass sich die Berufsausbildungszeiten nicht negativ auf die Gesamtleistungsbewertung von beitragsfreien Zeiten auswirken. Denn in der Regel werden in der Berufsausbildung niedrige Löhne gezahlt. Deshalb wird für diesen Bereich der Rentenberechnung bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes ein monatlicher Entgeltpunkt von 0,0833 bei der Berufsausbildung zu Grunde gelegt.
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Die Anhebung von Zeiten der Berufsausbildung auf 0,0833 Entgeltpunkte pro Monat Berufsausbildung ist allerdings nur bei der Gesamtleistungsbewertung durchzuführen.
Bei der Berechnung der Monatsrente erhalten die Berufsausbildungszeiten grundsätzlich die Entgeltpunkte zuerkannt, dies sich aus direkten Beitragszahlungen ergeben. Wie bei der Berechnung der Pflichtbeiträge für versicherungspflichtige Beschäftigung.
Da Zeiten der Berufsausbildung im Sinne der §§ 54 Absatz 3 und 246 Satz 2 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten gelten, erhalten sie darüber hinaus gegebenenfalls einen Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 71 Absatz 2 SGB VI.
Berufsausbildung und Kinderberücksichtigungszeiten
Werden für Monate einer Berufsausbildung auch gleichzeitig Kalendermonate mit Kinderberücksichtigungszeiten erfasst, so ist die Aufstockung auf mindestens 0,0833 Entgeltpunkte nicht vorgesehen, wenn bereits Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten zugeordnet worden sind.
Daher muss bei der Berechnung und Bewertung von Entgeltpunkten aus Berufsausbildungszeiten immer unterschieden werden:
- zwischen den Entgeltpunkten aus Pflichtbeiträgen aus der Berufsausbildung mit direkter Auswirkung auf die Rentenhöhe,
- und der Bewertung der echten Berufsausbildungszeit als beitragsgeminderte Zeit,
- und der Gesamtleistungsbewertung als Ermittlung von durchschnittlichen Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten, wobei hier die Berufsausbildung mit insgesamt 36 Kalendermonaten Berufsausbildungszeiten mit 0,0833 EP als Mindestwert in die Gesamtleistungsbewertung eingehen.
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Müssen Berufsausbildungszeiten nachgewiesen werden: Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten
Umgangssprachlich gesprochen findet bei der Zuschlagsberechnung für die Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten ein Vergleich zwischen Entgeltpunktewert aus den eigentlichen Beitragszahlungen und dem Wert der Zeiten statt, den die Berufsausbildungszeit hätte, wenn sie eine beitragsfreie Zeit wäre.
Defacto eine Art Günstigerprüfung, denn ist der Wert für die beitragsfreie Zeit in der Gesamtleistungsbewertung höher, wird der Wert der Beitragszeiten um die ausgerechnete Differenz als Zuschlag erhöht.
Im Rentenbescheid ist dies auf der Seite mit der Berechnung der Entgeltpunkte vor Vervielfältigung mit dem Zugangsfaktor als Summe der Entgeltpunkte aus beitragsgeminderten Zeiten ausgewiesen.
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Mit dieser Zuschlagsregelung soll sichergestellt werden, dass Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten bei der Berechnung der Renten nicht geringer bewertet werden, als Kalendermonate, die nur ausschließlich mit beitragsfreien Zeiten belegt sind. Bei der Berechnung der Zuschläge an beitragsgeminderten Zeiten sind zwingend auch die Vorschriften des §§ 74, 263 und 246 SGB VI anzuwenden. Insbesondere bei einem Rentenbeginn zwischen 2005 und 31.12.2008 werden hier die Vorschriften die Begrenzung der Gesamtleistungswerte heranzuziehen sein.
Für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten aus beitragsgeminderten Zeiten wird nicht ein einzelner Kalendermonat herangezogen. Der Zuschlag ergibt sich vielmehr aus einem Summenvergleich im Differenzverfahren. Hierbei ist zunächst die Summe der Entgeltpunkte zu berechnen, die sich für beitragsminderte Zeiten als beitragsfreie Zeiten ergeben würde. Dabei ist wie vorgenannt die Vorschriften der begrenzten Gesamtleistungsbewertung zu beachten.
Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurden durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz die Sätze 3 und 4 in § 54 Abs. 3 gestrichen.
Dies hat zur Folge, dass nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten anerkannt werden können, die gemäß § 71 Abs. 2, § 263 Abs. 6 ggf. einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten, so dass sie bis zu einer Höchstdauer von 36 Kalendermonaten bei Ermittlung der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) mindestens 75 % des Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten, max. aber 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat erhalten (§ 74 Satz 1 bis 3).
Müssen Berufsausbildungszeiten nachgewiesen werden: Nachweise für die Berufsausbildung
Der Versicherte muss die tatsächliche Berufsausbildung durch geeignete Urkunden/ Unterlagen/ Zeugnisse nachweisen.
Allein die Angaben des Berechtigten gegenüber der Rentenversicherung das er eine Berufsausbildung gemacht hat, reichen nicht aus. Als Nachweise können auch gelten:
- Unterlagen zum Lehrvertrag bei der IHK einzuholen,
- Lehranzeige bei der zuständigen Berufskammer oder durch Bescheinigung bei der Handwerkskammer, Eintragungen in der Lehrlingsrolle,
- eine Arbeitgeberbescheinigung,
- der Gesellenbrief oder das Prüfungszeugnis,
- SVA-Buch der ehemaligen DDR.
Nicht ausreichend ist die Entgelthöhe bei Beginn der Eintragungen im Versicherungsverlauf. Die Höhe der Entlohnung hat Indizwirkung. Oft sind es genau diese Indizien, die möglicherweise darauf schließen lassen, dass der Rentenbescheid falsch sein kann.
Fazit
Berufsausbildungszeiten müssen nachgewiesen werden. Eine pauschale Anerkennung kann möglich sein, hängt sehr vom Sachbearbeiter und dessen Sichtweisen über die Nachweisführung ab. Berufsausbildungszeiten können wegen ihrer Sonderstellung als beitragsgeminderte Zeiten für zum Teil erhebliche Rentensteigerungen sorgen. Deshalb sollten Rentenbescheide und Rentenauskünfte sorgfältig geprüft werden!
Ja, ich möchte wissen, ob meine Rente richtig berechnet worden ist!
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