Mütterrente 1 ist verfassungsgemäß
Das höchste deutsche Sozialgericht aus Kassel hatte am 28.06.2018 über eine Rechtsstreitigkeit entschieden, bei der es um die Mütterrente 1 ging. Die Klägerin wollte für ihr vor 1992 geborenes Kind statt 2 Jahre Kindererziehungszeiten drei Jahre durch die Deutsche Rentenversicherung anerkannt haben. Das Bundessozialgericht sieht keine Ungleichbehandlung und wies die Klage (Revision) ab. Die Klägerin kündigte an, eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen diese Entscheidung einlegen zu wollen.
Die Mütterrente 1 ist verfassungsgemäß entschied am 28.06.2018 nach mündlicher Verhandlung das Bundessozialgericht in Kassel. Das Streitverfahren lief unter dem Aktenzeichen: B 5 R 12/17 R. Zuvor befasste sich das Bayerische Landessozialgericht mit dieser Rechtssache. Möglicherweise kann die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hinfällig werden. Der Bundesminister Heil kündigte an, einen Gesetzesentwurf vor der Sommerpause des Bundestages zu veröffentlichen. Es geht unter anderem um die Erweiterung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder. Die Kläger geht es aber um die Erweiterung seit dem 01.07.2014 bis laufend in die Zukunft.
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Mütterrente 1 ist verfassungsgemäß: Sachverhalt
Die Revision der Klägerin war ohne Erfolg, so das BSG in seiner Terminsmitteilung von 28.08.2018.
Sie hat keinen Anspruch auf einen weiteren Zuschlag an 1 Entgeltpunkt für das von ihr vor 1992 geborene und erzogene Kind. Damit verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung, so wie es der Gesetzgeber im neuen Rentenrecht seit dem 01.07.2014 vorsieht.
Die Klägerin war am 30.06.2014 schon eine Bestandsrentnerin. Bestandsrentner bekamen die Mütterrente 1 mit einem pauschalen Zuschlag auf die schon festgestellten Entgeltpunkte nach § 307 d Absatz 1 und Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 für vor 1992 geborene Kinder zu erkannt. Dieser Zuschlag von 1 Entgeltpunkt wurde am 01.07.2014 ohne Abschläge ausgewiesen. Damit erhielten alle Rentnerinnen und Rentner (vor allem die Mütter) mit Renten die Abschläge hatten, diesen einen Entgeltpunkt ohne Abschlag aus dem vorzeitigen Zugang zur Rente.
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Mütterrente 1 ist verfassungsgemäß: keine Ungleichbehandlung
Das Bundessozialgericht sieht gegenüber der „Normalregelung“, dass die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI mit 3 Jahren zu bewerten sind, gegenüber der Klägerin keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie wird auch nach der Vorschrift des § 307d SGB VI insoweit anders behandelt, als die Fälle der Kindererziehungszeiten, die nach 1992 geborenen und erzogenen Kinder.
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Diese Ungleichbehandlung hat aber, so das Bundessozialgericht, seine Rechtsfertigung in der Haushaltslage und finanziellen Situation der Deutschen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, ein vollständige Gleichstellung der Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern gegenüber den Eltern mit den nach 1992 geborenen Kindern herzustellen. Die Klägerin wird somit gegenüber denjenigen Bestandsrentnern bei einer Rechtsänderung der Rente nach § 306 SGB VI begünstigt. Dort steht geschrieben, dass die persönlichen Entgeltpunkte bei einer bestehenden Rente aus Anlass einer Rechtsänderung nicht mehr geändert werden. Somit erlangt die Klägerin mit der Regelung aus § 307 d SGB VI schon an sich einen begünstigten Vorteil, weil ihre persönlichen Entgeltpunkte um einen abschlagsfreien Entgeltpunkt pro Kind erweitert werden.
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Mütterrente 1 ist verfassungsgemäß: Vorteile der Bestandsrenter vor dem 01.07.2014
Die Klägerin hatte, so das Gericht, gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern die erst nach dem 01.07.2014 eine Rente beantragten und die neuen Kindererziehungszeiten der Mütterrente 1 zugesprochen bekamen, wesentliche Vorteile:
- Pauschaler Zuschlag von einem Entgeltpunkt ohne Abschlag bei früherer Rente,
- Keine Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse bei der Kindererziehung für den 13.-24 Kalendermonat (die Kindererziehungszeiten werden gesetzlich immer nur für die Monate der Erziehung zugeordnet, die fand bei Bestandsrentnern nicht statt, daher bekam der Bestandsrentner das eine Jahr zuerkannt, wenn das Kind zum Beispiel im 14. Kalendermonat verstorben war),
- Keine Einkommensanrechnung an den Entgeltpunkt, somit keine Begrenzung der Entgeltpunkte mit additiver Anrechnung an die Beitragsbemessungsgrenze, wie es der § 70 SGB VI vorsieht,
- Damit kann der Zugangsrentner unter Umständen gegenüber dem Elternteil, dass 3 Jahre zugeordnet bekommen hat, leistungsmäßig (wirtschaftlich) besser fahren, so das Gericht!
Fazit
Ob das Urteil bestand haben wird, wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigen, sollte eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Ob das Gericht überhaupt über eine Verfassungsbeschwerde befindet, ist auch noch völlig offen. Für die betroffene Klägerin ist das Urteil möglicherweise schwer nachvollziehbar. Es geht doch um die Bewertung der Erziehungsleistung und die Frage der Haushaltslage. Gibt es da einen Unterschied zwischen denjenigen Eltern die nach 1992 Kinder geboren und erzogen haben? Die Diskussion um die Mütterrente 2 zeigt genau den Finger in das Problem!
Ja, ich möchte wissen, ob meine Kinder bei meiner Rente richtig berücksichtigt worden sind!
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Autorin des Beitrages
Nadja Kirschner
Nadja Kirschner ist Rentenberaterin, ihre Mission ist es, dank ihrer weiblichen Intuition, Ungesagtes zu erkennen und den Mandaten emotional wie fachlich zu begleiten.