Neues Urteil zur Kinderrehabilitation
Am 13.04.2018 verkündete das Sozialgericht Magdeburg unter dem Aktenzeichen: S 43 R 866/13 ein Urteil, welches die Beklagte, hier die Deutsche Rentenversicherung Bund, verpflichtete, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, der Klägerin die beantragte Kinderrehamaßnahme– eine Sprachtherapie- zu gewähren. Die Rentenberater und Rechtsanwälte von rentenbescheid24.de haben die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, in diesem Verfahren anwaltlich vertreten. Die Deutsche Rentenversicherung hat nunmehr den Abhilfebescheid erlassen. Die Klägerin kann jetzt ihre Sprachtherapie antreten. Ein Erfolg für die Klägerin, deren Mutter nie aufgegeben hat.
Ein neues Urteil zur Kinderrehabilitation nach den Reha-Vorschriften des Sozialgesetzbuch Nr.6. Hier noch in der alten Fassung vor dem 31.12.2016.
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Neues Urteil zur Kinderrehabilitation: Sachverhalt
Die Klägerin, 2006 geboren, hat eine freie Trisomie 21. Umgangsprachlich nennt man Trisomie 21 auch Down-Syndrom. Dieses ist auf eine Abweichung im Erbgut zurückzuführen. Die sogenannte Chromosomenanomalie kommt dadurch zustande, dass das Chromosom 21 nicht paarweise, sondern in dreifacher Ausfertigung vorhanden ist, deshalb auch Trisomie 21. Die Mutter der Klägerin durchgehend rentenversichert, beantragte für die Klägerin im April 2013 wegen der bevorstehenden Einschulung ihres Kindes eine Bewilligung einer Maßnahme in einer Reha-Klinik. Es ging um die Sprachentwicklung ihrer Tochter. Die Klägerin besuchte vor der Einschulung einen integrativen Kindergarten mit Sprachlogopäden. Sie besuchte daneben noch verschiedene andere kulturelle Maßnahmen. Mehrmals im Jahr führte die Mutter der Klägerin auf eigenen Kosten in Belgien eine spezielle Hörtherapie durch (Tomatistherapie). Der Mundschluß der Klägerin hat sich verbessert, ist aber immer noch schlecht. Ihr Wortschatz in aktiver und passiver Form ist gut, in Einzelgesprächen rede sie auch gut. Die Trisomie 21 führt bei der Klägerin zu einer leichten Intelligenzminderung. Eine Sprachheilkur wurde durch das sozialpädiatrisches Zentrum empfohlen. Die Maßnahme sollte nach dem Willen der Mutter nach der Einschulung der Klägerin erfolgen.
Neues Urteil zur Kinderrehabilitation: Die Beklagte lehnte ab
Sie holte bei Antragstellung ein Befundbericht eines Professors ein. Dieser empfahl auf Grund der nicht altersentsprechenden Entwicklung der Sprache bei der Klägerin eine Förderung. Sie zeige nicht selten eine Verweigerungshaltung sowie Ängste in der Gruppe.
Mit Bescheid aus dem April 2013 lehnte die DRV-Bund die begehrte Kinderreha ab.
Die beantragten Leistungen hätten keine positive Auswirkung auf eine spätere Erwerbsfähigkeit der Klägerin.
Die Mutter der Klägerin wollte dies nicht aus sich sitzen lassen und handelte aktiv für ihre Tochter. Sie wendete sich an verschiedene Sprachtherapeuten, die eine Sprachtherapie befürworteten.
Mit Widerspruchbescheid aus Oktober 2013 lehnte die Beklagte erneut die Forderung nach einer Sprachtherapie für die Klägerin ab. Sie werde nur Leistungen der Kinder-Reha erbringen, wenn diese sich positiv auf eine spätere Erwerbsfähigkeit auswirken können.
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Neues Urteil zur Kinderrehabilitation: Das Klageverfahren
Die Mutter der Klägerin beauftrage uns, 2013 die Klage beim SG Magdeburg einzureichen. Mit der Begründung, dass die Klägerin durch die Trisomie 21 in ihrer sprachlichen Entwicklung eingeschränkt ist und noch gar nicht absehbar ist, ob die Klägerin im erwerbsfähigen Alter eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, legten wir Klage ein. Die Auffassung der Beklagten, dass mit der Trisomie 21 später ein Berufsleben nicht möglich sei, ist veraltet und nicht nachvollziehbar.
Unter gerichtlicher Befragung des Institutes für Sonderpädagogik an der Leibnitz Uni Hannover und dem Institut für Rehabilitationspädagogik der MLU Halle wurde erklärt, dass viele Menschen mit Trisomie 21 in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes beruflich erfolgreich tätig sind. Viele der betroffenen Personen erhalten eine Assistenz. Kinder mit Downsyndrom erhalten oft eine Sprachtherapie mit zum Teil erheblichen Erfolg. Die Verbesserung der sprachlichen Kommunikation ist für die schulische und später auch für die berufliche Entwicklung sehr bedeutsam. Es gibt keine generellen Aussagen über den individuellen Entwicklungsverlauf von Menschen mit dem Down-Syndrom. Das Bundesministerium für Arbeit hatte ein Informationsheft veröffentlicht, mit 67 Beispielen von Menschen mit Behinderungen in Betrieben, davon 6 mit einem Down-Syndrom.
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Neues Urteil zur Kinderrehabilitation: Das Urteil
Das Sozialgericht Magdeburg verurteilte die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Ablehnung durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung einen Anspruch auf die beantragte Sprach-Reha als stationäre Heilbehandlung. So steht es im § 31 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI ( alte Fassung).
Zum einen war die Beklagte Rentenversicherung zuständig. Maßnahmen der Kinder-Reha, die nach der Einschulung erfolgt, sind keine zuständigkeitsauschließenden Früherkennungs-oder Frühförderungsmaßnahmen nach § 1 der Früherkennungsverordnung in der Fassung bis zum 31.12.2017.
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Die Kernaussage des Sozialgerichtes war aber eine andere. Ob eine Kinder-Reha auch Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit der Klägerin haben muss (Ursächlichkeit) war in der alten Rechtslage bis 2017 umstritten. Das Sozialgericht Magdeburg verwies in seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg vom 22.02.2017, welches eine Ursächlichkeit der Reha-Maßnahme und einer späteren Erwerbsfähigkeit ablehnt (Aktenzeichen: L 2 R 90/16). Die Prognose der Beklagten, dass die Klägerin niemals auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten könne, ist nicht belastbar. Die Beklagte schließe auf Grund der Trisomie 21 auf die Tatsache, dass die Klägerin nie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit ausüben könne. Diese Auffassung sei, so dass Gericht, nicht nachvollziehbar.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Trisomie 21 arbeiten kann, so erfüllt sie die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 der Kinderrehabilitationsrichtlinie. Daneben auf die in dem neuen § 15 a SGB VI verlangte Prognose, ob die Rehamaßnahme einen positiven Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.
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Es komme nicht mehr darauf an, so dass Gericht, ob positiv feststeht, dass eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeübt werden kann, es genügt, dass dies nicht ausgeschlossen ist. So auch die Gesetzesmaterialien in der Bundesdrucksache 18/9787, Seite 34.
Fazit!
Für viele Eltern ein gutes Urteil mit neuen Hoffnungen für ihre Kinder. Sehr hilfreich ist die neue Rechtslage seit 2017. Daneben, so unser Tipp, sollten die betroffenen Eltern mit ihren Kindern, die Trisomie 21 haben, zu speziellen Therapeuten gehen und dort die Entwicklungschancen für ihre Kinder abklären. Im Internet finden sich viele Beispiele für eine erfolgreiche Integration von Menschen mit Trisomie 21. Eine gute Vorbereitung auf einen Antrag ist daher zwingend notwendig, damit die Eltern überhaupt eine Chance auf die Reha-Maßnahme haben.
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.