Rauchen kann nicht nur tödlich sein, sondern schließt Verletztenrente aus
Das Landessozialgericht Hessen hat am 14.10.2014 entschieden, dass das Rauchen die Hauptursache für die Verursachung von Lungenkrebs ist. Die festgestellte Chromatbelastung der Lunge kann daher nicht anerkannt werden. – Verletztenrente
Rauchen kann nicht nur tödlich sein, sondern schließt Verletztenrente aus: Ein Fall aus der Praxis
Die Witwe ihres, an Lungenkrebs verstorbenen, Mannes macht Erbansprüche gegen die Berufsgenossenschaft (Verletztenrente) wegen einer beantragten Berufskrankheit geltend.
Der verstorbene Ehemann der Witwe arbeitete von 1977 bis 1985 in einem Stahlwerk als Schweißer. Dort war er unter anderem Chrom sowie Chrom-Nickel-Stäuben ausgesetzt. Er hatte oft hoch legierte Stähle mit Elektroden und Schutzgas geschweißt und auch Asbestkontakt gehabt. Anfang der 80er Jahre erkrankte der Kläger an verschiedenen Lungenerkrankungen. Im Jahr 2004 an Lungenkrebs mit der Folge, dass ihm ein oberer Lungenlappen und Lymphknoten entfernt wurden.
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2005 zeigte der damals noch lebende Kläger der Berufsgenossenschaft seine Erkrankung als Berufskrankheit nach der Nr. BK 1103 an.
Die Berufsgenossenschaft schickte zwei Mitarbeiter zum Hausbesuch beim Kläger. Dort füllte er den Fragebogen aus und teilte mit, dass er 20 Zigaretten pro Tage geraucht hat. Seit 1972 bis 2004 habe er mit kurzen Unterbrechungen geraucht. Die sind ca. 30 Packungsjahre. Seine Lungenkrebserkrankung führte er auf die Tätigkeit im Stahlwerk von 1977 bis 1985 zurück.
Er verstarb im Jahr 2013 an den Folgen der Krebserkrankung.
Durch die Beklagte wurden die arbeitstechnischen Untersuchungen am Arbeitsplatz des Klägers durchgeführt. Dort hätte es keine Überschreitung der Grenzwerte gegeben.
Das Sozialgericht Giessen erkannte mit Urteil vom 28.05.2009 eine Berufskrankheit des damals noch lebenden Klägers wegen Anerkennung und Entschädigung eines Bronchialkarzinoms mit einem MdE von 100 an.
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In seinem Urteilsgründen hatte es ausgeführt, dass die Chrom-und Nickelbelastung die der Kläger bei der Arbeit ausgesetzt war, so hoch war, dass diese als wesentliche Teilursache für den Lungenkrebs zu sehen ist. Das Rauchen des Klägers trete als Ursache zurück. Gegen dieses Urteil legte die Berufsgenossenschaft Rechtsmittel ein und hat gewonnen.
Rauchen verursacht Krebs: Daher keine Witwenrente!
Das Landessozialgericht hat anders entschieden. Zuvor hatte es nochmals Lungenspezialisten als Gutachter angehört. Unstrittig ist, dass der verstorbene Versicherte ein großzelliges Lungenkarzinom des linken Lungenoberlappens im Stadium II A hatte.
Der Kläger war als Schweißer tätig und hatte mit verschiedenen Stählen im 3-Schicht-Betrieb zu tun. Dabei ist Chrom-und Asbestbelastung aufgetreten. In seiner Zeit als Schweißer hat er ca. 41.000 Schweißelektroden verarbeitet.
Das Gericht musste entscheiden, ob die Chrom-und Asbesteinwirkung auf die Lunge des Verstorbenen Ursache für die Entstehung des Krebses war. Haftungsbegründend ging das Gericht auch von einer Mitverursachung der arbeitsbedingten Chromeinwirkung als Krebsursache aus.
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Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Chrom/Nickel und Asbest in bestimmten Jahreskonzentrationen Lungenkrebs auslösen können.
Das unversicherte Rauchen kann aber auch Krebs auslösen. Beim Verstorbenen waren es nach seinen eigenen Angaben 30 Jahre Nikotinrauchen mit 20 Zigaretten am Tag.
Somit hat der Kläger die Wahrscheinlichkeit, dass er wegen Rauchens an Lungenkrebs erkranken kann, um das 10–fache erhöht, im Gegensatz zu Nichtrauchern..
Die versicherte Chromeinwirkung erlangt in diesem Fall eine derart untergeordnete Bedeutung, dass sie als wesentliche Mitursache für den Lungenkrebs zurücktritt.
Wörtlich das Gericht: „ Der langjährige Nikotinkonsum des Versicherten stellt die Ursache mit der stärksten Wirkung im Hinblick auf die Entstehung seiner Lungenkrebserkrankung dar“.
Das Landessozialgericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen und ist dort unter dem Aktenzeichen: B 2 U 6/15 R anhängig.
Fazit!
Die Witwe macht erbrechtliche Ansprüche bis zum Tode ihres Mannes gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend. Danach will sie Witwenrente aus der beantragten Berufskrankheit haben.
Ein langer Kampf der sich lohnen kann. Augenfällig ist, dass der Kläger seine Ansprüche in dem Hausbesuch der beiden Mitarbeiter der BG schon selbst ungünstig gestaltet hat, in dem er den Nikotinkonsum anerkannt hat. Bei solch einer Sachlage wird es schwierig werden, die Staubbelastung auf Arbeit als Hauptursache des Krebses durchzubekommen.
Für die Klägerin geht es um viel Geld. Bei einem MDE von 100 können da mehrere zehntausend Euro Rentennachzahlung anstehen.
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