Regelaltersgrenze erreicht: Warum die Anrechnung des Hinzuverdienstes wegfällt
Rentenrecht ist für den Laien undurchschaubar und schwer verständlich. Als ein kleines Teilgebiet im Rentenrecht geht es um den Hinzuverdienst zur Rente bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten oder als Einkommensanrechnung an die Hinterbliebenenrenten. Hier unsere Übersicht für Sie, was im Allgemeinen bei der Anrechnung von Einkommen/Hinzuverdienst an die Rente gilt! Unser Kurz-Ratgeber zur Antwort auf die Frage, warum es keine Anrechnung mehr an die Altersrente gibt, wenn ich meine Regelaltersgrenze erreicht habe? Viel Spaß beim Lesen!
Sie haben die Regelaltersgrenze erreicht: Die Anrechnung des Hinzuverdienstes auf Ihre Rente fällt weg. So kurz und knapp kann man das Ergebnis, welches sich aus dem Gesetz (SGB VI-gesetzliches Rentenrecht) ableitet, wiedergeben. Aber die spannende Frage ist, warum wird der Hinzuverdienst bei einer Altersrente nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet? Oder warum findet danach keine Anrechnung mehr statt? Hier unsere Antwort.
Einkommensanrechnung zur Rente
Was wird und darf auf die Rente angerechnet.
Kann der Hinzuverdienst die Rente kürzen.
Hinzuverdienst, Teilrente, Witwenrente, Betriebsrente, Abfindungen
Regelaltersgrenze erreicht: Wegfall Anrechnung Hinzuverdienst: Was ist die Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherte das Lebensalters erreicht, in der er die Regelaltersrente in Anspruch nehmen kann. Die Regelaltersrente ist die „klassische und erste“ Altersrentenart, die im Gesetz als Altersrente aufgeführt ist. Ihr folgen dann die anderen Altersrenten, die grundsätzlich immer vor der Regelaltersrente in Anspruch genommen werden können. Der Beginn der Regelaltersrente ist daher ein kalendarischer Beginn. Im Gesetz heißt es: „Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67.Lebensjahres erreicht“, § 35 Satz 2 SGB VI.
Stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI
Keine Sorge! § 35 SGB VI soll nicht heißen, dass für jeden Versicherten die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt. Nein! Die 67 Jahre gelten nur für die Geburtsjahrgänge ab 1964 oder nach dem 31.12.1963. Denn im § 235 SGB VI wird die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum 67. Lebensjahr als Übergangsvorschrift geregelt. Ab dem Geburtsjahr 1959 wird die Regelaltersgrenze um 2 Kalendermonate je späteren Geburtsjahr gehoben. Davor war es ab Geburtsjahrgang 1947 bis 1958 nur jeweils um ein Kalendermonat. Diese Regelung der Anhebung auf das 67. Lebensjahr gilt seit 2012.
Regelaltersgrenze erreicht: Wegfall Anrechnung Hinzuverdienst: Wann vollende ich die Regelaltersgrenze?
Hier hilft uns das gesetzliche Rentenrecht unter Verweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch weiter. Der Versicherte vollendet sein 67. Geburtsjahr mit Ablauf des Tages, der seinem 67. Geburtstag vorausgeht. Wenn der Versicherte am 15.01. geboren ist, so vollendet er sein 67. Lebensjahr am 14.01. um 23.59 Uhr usw, also mit dem Ablauf dieses 14.01. .
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Ist der Versicherte an einem Ersten des Monats geboren, so vollendet er sein 67. Geburtsjahr mit Ablauf des letzten Tagen des Vormonats. So steht es in §§ 187 Absatz 2 und 188 Absatz 2 BGB geschrieben.
Regelaltersgrenze erreicht: Wegfall Anrechnung Hinzuverdienst: Warum endet die Anrechnung Hinzuverdienst mit der Regelaltersgrenze
Die Aussage der Anrechnungsfreiheit lässt sich unter anderem aus einem Umkehrschluss aus dem Gesetz ableiten:
§ 34 Absatz 2 SGB VI sagt sinngemäß:
„Anspruch auf eine volle Altersrente vor „Erreichen der Regelaltersgrenze“ hat der Versicherte nur…..“
Damit sagt der Gesetzgeber nichts anderes, als dass Sie immer Anspruch auf eine Regelaltersrente als volle Rente haben, auch wenn Sie den Jahreshinzuverdienst von 6.300€ überschritten haben!
Regelaltersgrenze erreicht: Wegfall Anrechnung Hinzuverdienst: Ab wann endet genau die Anrechnung des Hinzuverdienstes
§ 34 Absatz 2 SGB VI sagt uns zu erst „nur“, dass Sie Anspruch auf eine volle Regelaltersrente haben, wenn Sie Ihre Regelaltersgrenze erreichen. Die Anrechnung des Hinzuverdienstes läuft aber bis zum Ablauf des Monats weiter, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. So steht es im § 34 Absatz 3d zweiter Halbsatz SGB VI sinngemäß geschrieben.
Sie sind am 15.01.1954 geboren. Sie vollenden nach § 235 SGB VI Ihre Regelaltersgrenze am 14.10.2020. Ihre Regelaltersrente können Sie zum 01.11.2020 beantragen. Somit würde der Hinzuverdienst, wenn Sie schon vor der Regelaltersgrenze in Rente gegangen sind, auch nur bis zum 30.10.2020 an die vorgezogene Altersrente angerechnet werden. Soweit dieser höher als 6.300€ im Jahr ist. Die Deutsche Rentenversicherung muss Ihnen zwingend am 01.11.2020 einen neuen Rentenbescheid mit der vollen Regelaltersrente ausstellen. Ab dem 01.11.2020 können Sie ohne Anrechnung auf Ihre Regelaltersrente dazuverdienen, wie Sie wollen!
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Keine Anrechnung von Hinzuverdienst mit Ablauf des Kalendermonats in dem Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben!
Goldene Regel von rentenbescheid24.de
Wer seine Regelaltersgrenze erreicht hat, kann mit seiner Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit soviel dazuverdienen wie er will, der Hinzuverdienst wird nicht mehr auf die Regelaltersrente angerechnet
Fazit!
Wer seinen vorzeitigen Rentenbeginn plant, sollte sich auch Gedanken machen, ob er neben dem Rentenbezug noch weiterarbeiten will oder sogar muss! Wenn dies der Fall ist, sollte der Versicherte unbedingt den Taschenrechner in die Hand nehmen und rechnen. Oder er nutzt den umfassenden Planungs-und Beratungsservice von den Online-Rentenberatern von rentenbescheid24.de.
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