Reha vor Rente
Wer durch Krankheit oder Behinderung nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, fragt sich, wie es weitergehen soll. Noch fühlt man sich viel zu jung , um in Rente zu gehen. Daher bietet das Gesetz Teilhabeleistungen an, die es ermöglichen sollen, in seinem Beruf oder in eine andere Arbeit zurückzukehren. Es gilt der unbestrittene Grundsatz – Reha vor Rente. Wir erläutern, worum es dabei geht.
Reha vor Rente ist ein allgemein anerkannter Grundsatz im Sozialrecht. Er gilt nicht nur für das Rentenrecht, sondern auch für andere Gebiete des Sozialrechts, wie das Krankenversicherungsrecht, Schwerbehinderungsrecht oder auch das Pflegerecht.
Reha vor Rente: wo steht es?
Wenn man eine Erwerbsminderungsrente beantragt, prüft der Rentenversicherungsträger, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch geeignete medizinische und danach durch berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen behoben oder wiederhergestellt werden kann.
Diese gesetzlichen Möglichkeiten heißen Rehabilitation oder Teilhabeleistungen. Sie genießen grundsätzlich den Vorrang vor einer Verrentung. Daher sagt man auch Reha vor Rente.
Reha vor Rente, im Rentenrecht § 9 SGB VI
Im Rentenrecht steht dieser Vorranggrundsatz im § 9 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Nr.6. Wörtlich heißt es: „Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.“, vgl. § 9 Abs.1 Satz 2 SGB VI.
Eine weitere Vorschrift findet sich im Schwerbehinderungsrecht § 8 SGB IX. Dieser Paragraf steht sogar unter der Überschrift: Vorrang der Teilhabeleistungen. Werden Sozialleistungen durch einen Reha-Träger im Zusammenhang mit einer Behinderung oder drohenden Behinderung erbracht, haben diese immer dann Vorrang vor einer Rentenleistung, wenn die Rehamaßnahme Aussicht auf Erfolg hat.
Am 01.07.2001 trat das Sozialgesetzbuch Nr. 9 in Kraft. Zuvor gab es das Reha-Angleichungsgesetz, dass den Grundsatz Reha vor Rente gesetzlich formulierte. Mit der Einführung des neuen Schwerbehinderungsrechtes wurde der Rehabilitation weitestgehend durch den Begriff Leistung zu Teilhabe ersetzt. Im heutigen Sprachgebrauch sagt man aber immer noch Rehabilitation.
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Reha vor Erwerbsminderungsrente: Rehaleistungen nach dem SGB VI
Eine Erwerbsminderungsrente wird seit 2001 erst bewilligt, wenn der Betroffene weniger als 6 Stunden täglich wegen Krankheit oder Behinderung arbeiten kann.
Bevor die Rente gezahlt wird, prüft der Rentenversicherungsträger, ob nicht durch geeignete Rehabilitationsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt werden kann. Die Rente wird erst gezahlt, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft sind, die Beschränkung der Erwerbsminderung aufzuheben oder zu beseitigen. Gibt es die begründete Aussicht, die Erwerbsminderung zu beheben, können Teilhabeleistungen neben einer befristeten Rente möglich sein. Wenn man sich nicht sicher ist, ob eine Krankheit oder Behinderung zu einer Erwerbsminderung führt, kann man den Reha-Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Für den Fall der Ablehnung der Reha-Leistung gilt der Antrag gleichzeitig als Erwerbsminderungsrentenantrag. Das Ob und Wie der Erwerbsminderungsrente, Wissenswertes hierzu in diesem Beitrag!
Reha vor Rente: der Nachteilsausgleich für Behinderte
In Deutschland leben ca. 7,5 Millionen Menschen mit einer Schwerbehinderung. Als schwerbehindert gilt man, wenn man einen Grad der Behinderung von 50 hat. Das Gesetz unterstellt, dass der behinderte Mensch generell durch seine Behinderung benachteiligt ist und ihm Nachteile im Gegensatz zum nichtbehinderten Menschen entstehen. Diese Nachteile sollen ausgeglichen werden. Eine Form des Nachteilsausgleiches ist die Erwerbsminderungsrente wegen Behinderung und auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Schwerbehinderte Menschen, die wieder auf das Berufsleben vorbereitet werden sollen, gibt es die Möglichkeit einer Tätigkeit in einer anerkannten Behinderten-oder Blindenwerkstatt. Für die ausgeübte Tätigkeit, die meist schlecht bezahlt wird, überweist der Träger der Behindertenwerkstatt aber gesetzlich festgelegte Beiträge zur Rentenversicherung, damit bei einer späteren Altersrente oder Erwerbsminderungsrente dem Betroffenen keine Nachteile entstehen. Er wird so gestellt, als wenn er als nichtbehinderter Mensch Beiträge zur Rente gezahlt hätte.
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Arbeiten in einer Behindertenwerkstatt
In einem Überprüfungsverfahren werden die schwerbehinderten Menschen in einer Zeit von 4 Wochen bis zu 3 Monaten auf ihre Eignungsmöglichkeit für verschiedene Berufe geprüft. Danach bekommen sie für 2 Jahre eine Berufsausbildung in der Werkstatt. Diese Zeit ist eine berufliche Rehabilitation. Träger der Maßnahme ist entweder die Rentenversicherung, Sozialamt oder die Bundesagentur für Arbeit. Übernimmt die Rentenversicherung die Kosten, zahlt sie dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen ein Übergangsgeld. Man ist ab Beginn der Maßnahme rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge werden fiktiv berechnet und zwar auf Basis von mindestens 80 Prozent der jeweiligen Bezugsgröße West oder Ost.
80 Prozent der Bezugsgröße im Westen war 2016 = 2324 Euro und im Osten 2016€. Für eine spätere Tätigkeit in der anerkannten Behindertenwerkstatt ist man ebenfalls auf vorgenannter Basis rentenversicherungspflichtig. Behinderte Menschen bekommen ein sehr geringes monatliches Entgelt und würden deshalb erheblich benachteiligt werden. Die Geringverdienstgrenze für schwerbehinderte Menschen liegt bei einem monatlichen Einkommen unter 20 Prozent der Bezugsgröße. Ist der Verdienst höher als 20 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, dann zahlt der Träger für den tatsächlichen Verdienst den halben Rentenbeitrag. Für die Differenz bis zur 80 Prozentgrenze muss er aber dann wieder den entsprechend vollen Beitrag zur Rentenkasse abführen.
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Reha vor Rente: 1. Stufe medizinische Reha
Ist die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt oder gefährdet, so können Leistungen zur medizinischen Teilhabe (Reha) für Besserung sorgen. Der Gesetzgeber will damit gewährleisten, dass der Betroffene aus dem Beruf wegen Krankheit ausscheiden muss und auf Rentenleistungen angewiesen ist. In einer stationären oder ambulanten Rehaeinrichtung versuchen Fachkräfte, gemeinsam mit dem Betroffenen, die Krankheit durch geeignete Behandlungsmaßnahmen zu beseitigen oder einzudämmen. Eine Anschlussheilbehandlung nach einer Akuterkrankung gehört auch zur Reha-Maßnahme. Eine Anschlussrehamaßnahme sollte spätestens 14 Tage nach dem behandelten Akutereignis beginnen.
Wichtig! Die medizinische Reha steht allgemein vor der beruflichen Reha, weil man versuchen will, daß der Betroffene in seinen angestammten Beruf zurückkehren kann.
Reha vor Rente: 2. Stufe berufliche Reha
Kann man trotz der medizinischen Reha nicht mehr in seinem angestammten Beruf zurückkehren, ist eine berufliche Neuausrichtung über die berufliche Reha möglich.
Die gesetzlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind vielfältig. Es können sein:
- Zuschüsse an den Arbeitgeber für die Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder für eine Beschäftigung auf Probe,
- Arbeitsplatzausstattungen mit technischen Hilfsmittel zur Erhaltung des Arbeitsplatzes,
- Berufsvorbereitung oder berufliche Aus-und Weiterbildung,
- Kostenzuschuss zur Kauf eines behindertengerechten Autos und Erwerb der Fahrerlaubnis.
Merke: Zusatzkosten zahlt der Rententräger!
Für beide Stufen werden sogar noch Leistungen wie Fahrtkosten und Unterhaltskosten, Unterbringungskosten, Übernahme einer Haushaltshilfe oder sogar Kinderbetreuungskosten durch den Rententräger, nach Prüfung, übernommen.
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Selbst ist die Frau oder der Mann: persönliches Budget für die Reha
Daneben kann der Betroffene aber auch im Rahmen seiner eigenen Verantwortung beim Rententräger seine Reha-Maßnahme eigenständig planen und organisieren. In solchen Fällen und nach besonderer Prüfung kann der Rententräger den Betroffenen hier mit einem persönlichen Budget die beantragte Leistung anbieten. Das bedeutet, dass der Antragsteller anstatt eines vorgegebenen Sachleistungsangebotes hier Geld in die Hand bekommt und seine gewünschte Reha-Maßnahme selbst durchführt. Das persönliche Budget ist zum Beispiel im § 17 SGB IX gesetzlich geregelt.
Die wird Reha abgelehnt: Wie geht es weiter?
Die beantragte Rehamaßnahme kann aus mehreren Gründen abgelehnt werden, so zum Beispiel, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Teilhabeleistung nicht vorliegen. Oder aber auch, dass die begehrte Rehamaßnahme, in Bezug auf die Behandlung der bestehenden Krankheit, keinen Erfolg haben kann. In diesem Fall wird in der Regel der Rehabilitationsantrag in einen Erwerbsminderungsrentenantrag umgedeutet und die Frührente geprüft. Wenn aus Sicht des Vertrauensarztes der Rentenversicherung eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt und die rechtlichen Voraussetzungen vorhanden sind, könnte die Rente bewilligt werden. Es gibt auch die Situation, dass nach einer medizinischen Reha im Entlassungsbericht steht, dass der Betroffene trotzdem dauerhaft erwerbsgemindert ist. Auch dann könnte es die Rente geben.
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Aber aufgepasst!
Eine Bewilligung der EM-Rente gegen den Willen des Betroffenen ist nicht möglich. Man kann einer Bewilligung im Falle einer Umdeutung einer Erwerbsminderungsrente widersprechen.
Dies geht nur dann nicht mehr, wenn über die Bundesagentur für Arbeit oder der Krankenkasse eine Aufforderung zum Rehaantrag gekommen ist. Dann ist die sogenannte Dispositionsfreiheit des Betroffenen eingeschränkt. Dann muss er die Rentenbewilligung gegen sich gelten lassen.
Reha vor Rente
Dieses Prinzip soll den kranken oder behinderten Menschen helfen, seinen Job zu behalten oder in eine andere zumutbare Arbeit zurückzukehren. Erst wenn die Rehamaßnahmen nicht greifen oder abgelehnt werden, wird die Tür zur Rente aufgemacht. Es sollte daher genau geprüft werden, ob die beantragte Rehamaßnahme die Richtige ist und ob nicht parallel ein EM-Rentenantrag sinnvoll ist.
Ja, ich möchte wissen, ob ich einen Anspruch auf eine medizinische Rehamaßnahme habe.
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