Rehamaßnahme beim Toten Meer
Ein neues Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg. Es geht in diesem Praxisfall um die Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung verpflichtet ist, einem Versicherten,der an einer schweren Hautkrankheit leidet, die Kosten einer Rehamaßnahme am Toten Meer zu erstatten. Die Rehamaßnahme dient zur Stabilisierung/ Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte am 06.09.2017, Aktenzeichen: L 16 R 923/16, gegen den Kläger entschieden. Dieser hat beim Bundessozialgericht in Kassel die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen: B 5 R 332/17 B eingelegt.
Eine Rehamaßnahme beim Toten Meer ist für viele Menschen mit Haut-und Atemerkrankungen eine wichtige Behandlungsalternative. Oft kommen die Betroffenen mit schweren Hauterkrankungen, wie z.B. mit einer schweren Schuppenflechten nach unzähligen Behandlungen an das Tote Meer und erleben zum Teil erhebliche Behandlungsfortschritte. So auch der Kläger.
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Eine Reha-Maßnahme beim Toten Meer: warum Reha?
Das Sozialgesetzbuch Nr. 6 kennt viele rentenrechtliche Ansprüche. Dabei geht es nicht nur um Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten. Es geht auch im Rehabilitationsansprüche. Ein Versicherter verliert durch Krankheit oder Unfall seine Erwerbsfähigkeit, oder es droht der Verlust dergleichen. Dann sollen nach der medizinischen Akutbehandlung anschließend medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Wiederherstellung oder Stabilisierung der Erwerbsfähigkeit sichern. Damit der Versicherte weiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Über die neuen Änderungen in der Reha 2017 haben wir berichtet, hier nachlesen!
Eine Rehamaßnahme beim Toten Meer: um was ging es im Rechtsstreit?
Der Kläger 1953 geboren arbeitet als Revisor mit Reisetätigkeiten im In-und Ausland. Er ist freiwillig gesetzlich krankenversichert. Er leidet seit seinem 30. Lebensjahr unter einer chronischen Schuppenflechte und einer Arthrose mit schwerem Verlauf. Es liegt eine Schwerbehinderung mit GdB von 60 vor. Seit 1992 führte er auf Kosten der Beklagten und der beigeladenen Krankenkasse mehrere stationäre Heilbehandlungen durch. Zuletzt 2011. 2012 und 2013 bewilligte die Beklagte (deutsche Rentenversicherung) ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht Heilbehandlungen am Toten Meer. Durch das DMZ ( Deutsche Medizinische Zentrum) wurde mit Entlassungsbericht bestätigt, dass der Kläger auf die Heilbehandlungen sehr gut angesprochen habe und die Schuppenflechte sich fast vollständig zurückgebildet hat. Aus medizinischer Sicht kann der Kläger wieder „normal“ arbeiten.
Grundsatz Reha vor Rente, erst die Rehamaßnahme, dann eine EM-Rente!
Im Jahr 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Bewilligung einer stationären Kurmaßnahme am Toten Meer zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte lehnte dies ab. Die Heilbehandlung am Toten Meer sei nicht dringend erforderlich. Der Kläger legte gegen den Widerspruchsbescheid Klage ein. Auf eigene Kosten in Höhe von 4934,99 € hatte der Kläger die Heilbehandlung am Toten Meer selbst durchgeführt. Danach wurden noch verschiedene Rehamaßnahmen durch die Beklagten im DMZ bewilligt.
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Eine Rehamaßnahme beim Toten Meer: die Entscheidung des SG!
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage zurück. In einem gerichtlich eingeholten Gutachten kam der Gerichtsgutachter zum Ergebnis, dass die Heilbehandlungen am Toten Meer eine kurzfristige Heilung der Haut bewirken. Langfristig sei aber eine biologische Therapie wünschenswert.
Das Sozialgericht urteilte negativ. Es sagte, dass die durchgeführte Kur im Jahr 2014 keine unaufschiebbare Leistung gewesen sei, noch hätte die Deutsche Rentenversicherung den Anspruch zu Unrecht abgelehnt. Die DRV ist auch der richtiger Reha-Träger. Die Deutsche Rentenversicherung konnte nicht verpflichtet werden, weil eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorgelegen habe.
Eine Rehamaßnahme am Toten Meer: die Entscheidung des LSG!
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Das Landessozialgericht entschied auch gegen den Kläger. Er hat nach Auffassung der Richter in der 2. Instanz keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die beklagte Rentenversicherung.
Die Deutsche Rentenversicherung ist der zuständige Reha-Träger. Dies folgt aus den materiell-rechtlichen Zuständigkeitsregelungen des § 14 Sozialgesetzbuch Nr. 9 (Reha und Teilhabe behinderter Menschen).
Der Kläger macht seine Ansprüche auf § 15 Absatz 1 Satz 4 SGB IX geltend. Danach hat der Anspruchsberechtigte eine Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Reha-Maßnahme, wenn der Reha-Träger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Diese Anspruchsnorm gilt auch für das gesetzlichen Rentenrecht der Reha.
Die Beklagte musste dem Kläger keine Heilbehandlungsmaßnahme am Toten Meer bewilligen.
Das der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Reha-Maßnahme nach dem gesetzlichen Rentenrecht erfüllte, ist ohne Streit. Auch die persönlichen Voraussetzungen, also die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Gefahr einer solchen Minderung lagen bei dem Kläger vor.
Rehamaßnahme beim Toten Meer: keine 2 Kuren innerhalb von 4 Jahren
Nach § 12 SGB VI sind Reha-Leistungen ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von Ablauf von 4 Jahren dringend erforderlich waren. Zuletzt hatte der Kläger 2013 zu Lasten der Beklagten eine Reha-Maßnahme bekommen. Damit innerhalb der 4 Jahres-Frist. Die 4 Jahresfrist kann durch dringende Erforderlichkeit durchbrochen werden. Dieser Begriff ist ein von gerichtlich zu überprüfender unbestimmter Rechtsbegriff.
Die Dringlichkeit bedeutet, dass ohne eine vorzeitige Wiederholung mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit vor Ablauf der 4 Jahre zu rechnen ist. Dabei ist mit einer erheblichen Gefährdung zu rechnen. Vorzeitige Leistungen sind dringend erforderlich, wenn eine nicht nur unerhebliche Verschlimmerung der bestehenden Erkrankung eingetreten ist, neue Erkrankungen vorliegen und diese Situation zur einer erheblichen Erwerbsminderung führt, die eine EM-Rente zur Folge hätte.
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Auf Grund der medizinischen Befunde konnte das LSG sich nicht davon überzeugen, dass hier eine Dringlichkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des SGB VI vorgelegen hat. Es gab zwar unstreitig die kurzfristigen Besserung bei der Heilbehandlung am DMZ am Toten Meer. Diese waren aber nicht langanhaltend. Es ist sogar eine gewisse Therapieresistenz durch den Kläger erkennbar geworden. Er führte in immer kürzeren Zeiträumen die Klimakuren durch. Daneben fehlt auch noch ein rheumatologischer Behandlungsansatz beim Kläger. Sein Krankheitsbild umfasst neben den Hauterkrankungen auch eine erhebliche Gelenkbeteiligung. Daher gab es keine Rehamaßnahme beim Toten Meer bewilligt.
Die Beklagte musste deshalb die Kosten nicht erstatten. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt.
Fazit!
Reha-Maßnahmen sind oftmals notwendig und wünschenswert. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt solche Maßnahmen auch im Ausland. Aber meistens ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Oftmals müssen andere Therapien herhalten. Wenn Leistungen abgelehnt werden, sollte man um Zeit zu gewinnen, Widerspruch einlegen. Dabei ist der Rat und die Hilfe von externen und unabhängigen Rentenberatern und Rechtsanwälten für Sozialrecht empfehlenswert.
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.