Rente berechnen mit Kindererziehungszeiten
Wer Kinder geboren hat und erzieht, erhält für seine spätere Rente eine Gutschrift an Entgeltpunkten. Diese Rentenpunkte honorieren die Erziehungsleistung durch die Eltern, so der Gesetzgeber. Kindererziehungszeiten sind in der Rentenberechnung ein wichtiger Bestandteil der späteren Rente. Für manche Versicherte oder Versicherten bedeutet er überhaupt eine Rente. Wir klären auf, was es mit dem Kindererziehungszeiten und der Rentenberechnung auf sich hat.
Die Rente berechnen mit Kindererziehungszeiten ist kein „Kinderspiel“. Was sich so leicht anhört, ist in Wirklichkeit komplizierte Rentenberechnung. So steht im Gesetz, dass es für jeden Monat der Kindererziehungszeiten 0,0833 Entgeltpunkte gibt. So steht aber auch im Gesetz, dass es eine Höchstgrenze der Entgeltpunkte gibt, wenn Einkommen und Kindererziehungszeiten zusammenfallen. Wird diese Grenze überschritten, werden die Entgeltpunkte der Kindererziehungszeiten gekürzt.
Rente berechnen mit Kindererziehungszeiten: Grundsätzliches!
Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten. Schon allein diese Begriffsbestimmung, dass Kindererziehungszeiten Pflichtbeitragszeiten sind, ist so genau dem Gesetz nicht zu entnehmen. In § 56 SGB VI steht geschrieben, was Kindererziehungszeiten sind und wem diese Zeiten zugeordnet werden. In § 3 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI steht, dass wem Kindererziehungszeiten zugeordnet sind, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
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In § 55 SGB VI findet sich der entscheidende Hinweis. Pflichtbeitragszeiten sind Beitragszeiten für die nach Bundesrecht Beiträge gezahlt werden oder freiwillige Beiträge gezahlt sind.
Zahlungsverpflichtet für die Pflichtbeitragszeiten für die Kindererziehungszeiten ist der Bund. § 177 SGB VI sagt uns, dass für die Beiträge für die Kindererziehungszeiten der Bund aufzukommen hat. Also der Steuerzahler am Ende.
Kindererziehungszeiten sind die Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des Dritten Lebensjahres. Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten erfolgt durch ein kompliziertes Vorschriftensystem des § 56 SGB VI.
Für die Rentenberechnung sagt uns aber § 56 SGB VI nichts. Hier finden die Regelungen der §§ 70 fortfolgende des Sozialgesetzbuch Nr. 6 Anwendung.
Rente berechnen mit Kindererziehungszeiten: zusätzliche Entgeltpunkte
In § 70 Absatz 2 SGB VI steht geschrieben, wie Kindererziehungszeiten generell in der allgemeinen Rentenversicherung bewertet werden. Für jeden Kalendermonat der Kindererziehung bis zum 3. Lebensjahr gibt es 0,0833 Entgeltpunkte!
Kindererziehungszeiten gelten nur für die Erziehung von Kindern im Inland.
Wer seine Kinder im Ausland zur Welt bringt und dort erzieht, bekommt im Regelfall keine Kindererziehungszeiten für die Rente anerkannt.
Für Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten und sonstigen Beitragszeiten, sind die sonstigen Beitragszeiten um die Entgeltpunkte der Kindererziehungszeiten zu erhöhen. Beide Werte können dabei aber nicht höher sein als die Entgeltpunktewerte der Anlage 2 b zum SGB VI. Dabei kann es im schlimmsten Falle zur Begrenzung /Absenkung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten kommen.
Die Tabellenwerte des Anlage 2b sind die Entgeltpunkte aus dem jeweilig geltenden Beitragsbemessungsgrenzen.
Höhere Entgeltpunkte kann man für die Rente nicht erhalten.
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Die summenmäßige Begrenzung der Entgeltpunkte der für die Kindererziehungszeiten wurde durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und eines Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2007 für rechtens erachtet ( 29.08.2007, Az.: 1 BvR 858/03).
Im Zusammenhang mit der Mütterrente flammte die Diskussion um die Kindererziehungszeiten wieder auf. Für Mütter, die vor dem 01.07.2014 schon in Rente waren, gab es für vor 1992 geborene Kinder einen pauschalen Zuschlag von 1 Entgeltpunkt (12 x 0,0833) als sogenannte Mütterrente. Sie bekamen sozusagen die Mütterrente ungekürzt ohne Einkommensanrechnung des § 70 Absatz 2 SGB VI.
Für Frauen oder Erziehende, die nach dem 01.07.2014 eine Rente beantragten, war die Sache schon anders. Diese Versicherten müssen sich jetzt nach § 70 Absatz 2 SGB VI andere Beitragszeiten auf die zusätzlichen Kindererziehungszeiten anrechnen lassen. Für viele Mütter, die nach der Geburt ihrer Kinder dann wieder arbeiten gegangen sind, oft ein großer wirtschaftlicher Nachteil.
Rente berechnen mit Kindererziehungszeiten: Neuregelung des § 70 Abs. 2 SGB VI
Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1996 wurde die damals geltenden Regelung der Einkommensanrechnung auf die Kindererziehungszeiten abgeändert. Seit 1998 gilt die „neue“ additive Regelung, dass die Entgeltpunkte der Kindererziehungszeiten zu den Entgeltpunkten der sonstigen Beitragszeiten bis zu den Höchstgrenzen der Anlage 2 b anzurechnen sind. Für die KEZ gab es jetzt nicht mehr 0,0625 Entgeltpunkte, sondern 0,0833. Für eine Übergangsphase bis zum 30.06.2000 wurden diese Werte stufenweise angepasst, § 256d SGB VI.
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Rente berechnen mit Kindererziehungszeiten: Rechenbeispiel
Rita R., wohnhaft in Düsseldorf, hat ihr Kind am 01.01.2014 geboren. Sie bleibt 2 Jahre zu Hause und geht pünktlich ab dem 01.01.2016 wieder arbeiten. In Teilzeit bekommt sie 25.000€ beitragspflichtiges Einkommen. Sie wohnt in Düsseldorf. Das Beispiel ist stark vereinfacht.
Berechnung der Entgeltpunkte:
1.01.2014 bis zum 31.12.2015 = 22 x 0,0833 Entgeltpunkte aufgerundet = 2,0 Entgeltpunkte.
Für das Jahr 2016 wird wie folgt gerechnet:
In der Anlage 2b zum SGB VI ergibt sich ein Höchstwert an Entgeltpunkten für 2016 = 2,0515
Berechnung Entgeltpunkte aus Tätigkeit: 25000€ ./.35363 = 0,7069 Entgeltpunkte
Berechnung KEZ 2016 = 12 x 0,0833 = 1,0 Entgeltpunkte
Zusammenrechnung = 1,0 + 0,7069 = 1,7069 Entgeltpunkte
Damit würde sich für die Rita R keine Kürzung der Entgeltpunkte aus der Kindererziehungszeit 2016 ergeben.
Hat die Rita aber ein Jahreseinkommen von 55.000 € sieht die Sache anders aus:
Berechnung Entgeltpunkte Einkommen = 55.000 ./. 35363 = 1,5553 Entgeltpunkte
Zusammen mit Entgeltpunkt aus der KEZ käme Rita jetzt auf 2,5553 Entgeltpunkte. Da aber die Höchstgrenze laut Anlage 2b für das Jahr 2016 = 2,0515 Entgeltpunkte sind, werden die Entgeltpunkte der Kindererziehungszeit soweit gekürzt, bis die 2,0515 EP erreicht sind.
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Rente berechnen mit Kindererziehungszeiten: der erste Rentenanspruch
Für viele Versicherte eröffnet die Kindererziehungszeit überhaupt den Zugang zur Rente. Wer also nach 1992 mindestens 2 Kinder geboren und/oder erzogen hat, kann auf 6 Entgeltpunkte kommen. Für eine Regelaltersrente benötigt der Versicherte 5 Jahre oder 60 Kalendermonate Wartezeit. Dann gibt es die Rente. Für viele Mütter, die nach der Geburt ihrer Kinder zu Hause geblieben sind, überhaupt die einzigste Chance, eine Rente zu bekommen. Oder sie zahlen noch freiwillige Beiträge zur Rente ein, damit sie die Regelaltersrente bekommen können.
Fazit:
Die Rentenberechnung ist vielschichtig. Heute sind es die Kindererziehungszeiten, später die Wehrdienstzeiten oder die Zeiten des Bezugs einer Sozialleistung. Wer sicher gehen will, dass seine Rente stimmt, sollte sich den professionellen Rat von versierten Rentenberatern und Fachanwälten für Sozialrecht suchen, die sich mit dem Thema Rente auskennen.
Ja, ich will wissen, ob meine Rente richtig berechnet worden ist!
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.