Rente mit 60
Der Ruhestand naht. Überall gibt es Informationen, wann und wie man in die Rente gehen kann. Die Rente mit 63 macht die Runde. Viele fragen sich, trifft dies auch auf mich zu? Kann ich nicht schon noch früher in den Ruhestand gehen? Gibt’s da nicht noch die Rente mit 60?
In unserem Ratgeber klären wir auf, warum die Rente mit 60 ein Auslaufmodell ist.
Rente mit 60, was verbirgt sich dahinter?
Die Rente mit 60 bedeutet nichts anderes, als dass der Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen mit dem 60.Lebensjahr in Rente gehen kann. Die hier angesprochenen Altersrenten sind Auslaufmodelle. Der Gesetzgeber hat sie ab einem bestimmten Geburtsjahrgang abgeschafft. Im geltenden Rentenrecht sind sie aber noch enthalten.
Die Altersrente für Frauen als Rente mit 60
Die Frauenaltersrente ist in den §§ 237 und 34 SGB VI gesetzlich geregelt.
Anspruch auf eine Rente haben Frauen, wenn sie:
- vor dem 01.01.1952 geboren sind,
- Das 60 Lebensjahr vollendet haben,
- Nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Tätigkeit nachweisen können,
- die Wartezeit von 15 erfüllen,
- und die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten.
Die Altersgrenze mit dem 60. Lebensjahr wurde für Geburtsjahrgänge, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, angehoben. In der Anlage 20 zum SGB VI sind die Eintrittsdaten gesetzlich erfasst.
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Beispiel:
Ricarda Rentner am 10.05.1948 geboren, beantragt am 01.04.2008 die Altersrente für Frauen. Im Antragszeitpunkt hat sie 40 Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Tätigkeit nachgewiesen.
Ricarda fragt, wann und mit wieviel Abschlägen sie in Rente gehen kann?
Lösung:
Ricarda vollendet am 10.05.2008 das 60.Lebensjahr. Nach der Anlage 20 zum Sozialgesetzbuch Nr. 6 kann Ricarda mit dem Geburtsdatum 1948 erst mit 65.Lebensjahr abschlagsfrei in die Altersrente für Frauen gehen. Da sie schon 5 Jahre eher in Rente gehen möchte, erhält sie einen Abschlag von 18 % (5 Jahre = 60 Kalendermonate x 0,3 = 18%).
Diese Altersrente hat in der Praxis deshalb nur noch geringere Bedeutung, weil ab dem Jahr 2012 keinen neuen Rentenansprüche für Frauen entstehen können. Diese Rentenart ist nur für Frauen gedacht.
Ist also unsere Ricarda am 01.12.1951 geboren, kann sie nur noch bis zum 31.12.2016 in die Altersrente für Frauen gehen, und zwar ohne Abschläge.
Daher müssen Frauen, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, eine Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Daneben gibt es noch die Regelaltersrente.
Eine Rente mit 60 ist bei der Frauenaltersrente ab 2017 gesetzlich überhaupt nicht mehr möglich. Ausnahmen mag es geben.
Wissenswertes zu der Altersrente für Frauen können Sie in unserem Ratgeber vom 10.10.2016 nachlesen.
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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Diese Altersrente ist eine gesetzliche Rentenart, die in der Praxis fast keine Rolle mehr spielt. Wir hatten im November 2016 noch einen Mandanten, auf dem diese Altersrente zutraf. Für diesen konnten wir erfolgreich eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zum 01.12.2016 beantragen. Er hatte Glück, weil das Job-Center vergessen hatte, ihn aufzufordern, einen Rentenantrag für die Rente mit 63 zu stellen.
Im Gesetz steht, das Versicherte einen Anspruch auf diese Altersrente haben, wenn sie:
- vor dem 01.01.1952 geboren sind,
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung des 58.Geburtsjahres und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren,
- oder sie ihre Arbeitszeit aufgrund Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate verringert haben,
- in den letzten 10 Jahren vor der Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.
Die Altersgrenze von 60 Jahren wurde mit dem Wachstums-und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 ab dem 01.01.1997 in Monatsschritten angehoben.
Für Versicherte die in 12-1941 geboren sind, gilt daher schon die Altersgrenze von 65 Lebensjahren. Dennoch ist eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit 60 möglich. Dann aber mit zum Teil erheblichen Abschlägen bis 18 Prozent.
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Der Zugang zu dieser Rente ab dem 60. Lebensjahr ist durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 deutlich verschärft wurden. Ab 2006 bis 12-2008 war die vorzeitige Inanspruchnahme nicht mehr mit dem 60. Lebensjahr möglich. Die Altersgrenze wurde bis zum 63. Lebensjahr angehoben.
Verschiedene Vertrauensschutzregelungen in § 237 Absatz 5 SGB VI mildern diese Schlechterstellung ab.
Wissenswertes zum Thema Rente und Altersteilzeit können Sie in unserem Ratgeberbeitrag nachlesen!
Die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen (k)eine echte Rente mit 60?
Die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen ist in §§ 37, 236a SGB VI geregelt.
Diese Altersrente ist kein Auslaufmodell. Sie gilt auch heute noch.
Was aber nicht mehr geht!
Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, können die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Die vorzeitige Inanspruchnahme war als Rente mit 60 möglich. Dafür gab es maximal 10,8% Abschlag. Heute ist der vorzeitige Renteneintritt mit dem 60.Lebensjahr nicht mehr vorgesehen.
Bei Geburtsjahrgängen zwischen 1952 und 1963 wird die Altersgrenze für den abschlagsfreien Eintritt angehoben. Gleichzeitig wird auch der Renteneintritt für den vorzeitigen Renteneintritt angehoben. Diese Rente gibt es in solchen Fällen mit Abschlägen. Hierfür gibt es wieder Vertrauensschutzregelungen für Versicherte, die vor dem 01.01.1955 geboren sind. Waren die Antragsteller am 01.01.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt und haben vor dem 01.01.2007 eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen, so können sie noch mit dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen gehen.
Diese Vertrauensschutzregelung läuft für die Geburtsjahrgänge bis zum 31.12.1954 zum 31.12.2017 aus.
Rente vor 63: Der Rentenfahrplan zeigt,wie es gehen kann!
Wer nicht bis zum 63. oder 64. Lebensjahr arbeiten will, hat die Möglichkeit, das Sozialsystem für seine Zwecke zu nutzen. Und dies ganz legal. Insoweit kann man dann auch wieder sagen, man geht schon früher „in Rente“. Die Wege um eine abschlagsfreie Rente zu erhalten oder in die frühzeitige Rente mit 63 zu gehen, sind vielfältig. Es gibt arbeitsrechtliche Möglichkeiten oder aber sozialrechtliche Lösungen. Sozusagen ganz legale Hintertüren.
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Unser Fazit
Als klassische Altersrente ist die Rente mit 60 ein Auslaufmodell. Nur noch in außergewöhnlichen Fallgestaltungen ist ein Renteneintritt in diese Rente möglich. Generell waren die Altersrenten mit zum Teil erheblichen Abschlägen belegt. Sie führten bei vielen Betroffenen zu massiven Rentenverlusten. Es betraf gerade die Gruppe der Leute, die von Arbeitslosigkeit betroffen waren. Deshalb wird der Abschlag in der Rente von Vielen als doppelte Bestrafung empfunden.
Heute kann man sagen, dass es damit weniger Altersrentenarten gibt. Die Zugangsvoraussetzungen sind an die demografischen Probleme der Rente nach oben angepasst worden. Man spricht sogar schon von der Rente mit 70?
Sie haben Fragen zu Ihrer Rente oder suchen die Möglichkeit zu einer abschlagsfreien Altersrente?
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