Rente mit Berufsschutz
Sie sind krank und können nicht mehr in Ihrem Beruf arbeiten. Für eine volle Erwerbsminderungsrente reicht es nicht. Wenn Sie vor dem 01.02.1961 geboren sind, können Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit beantragen. Sie sollten aber wissen, dass die Deutsche Rentenversicherung möglicherweise einen Verweisungsberuf benennt, der Ihren Rentenanspruch ausschließt. Wir erklären, was hinter dem Berufsschutz bei der teilweisen EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit steht.
Die Rente mit Berufsschutz ist eine Besonderheit in dem System der gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten.
Rente mit Berufsschutz: welche EM-Rente ist gemeint?
Es betrifft ausschließlich die Berufsunfähigkeitsrente vor dem 01.01.2001 und die teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Rentenart finden sich im § 240 SGB VI. Wissenwertes zum Thema der teilweisen EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit hier zum Nachlesen!
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Für diese Rente benötigt man die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen:
- 5 Jahre Wartezeit (60 Kalendermonate)
- 3/5 Belegungszeit vor dem Eintritt der Erwerbsminderung= 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung
Ausnahme: §241 SGB VI
Wer vor dem 01.01.1984 schon die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, braucht keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung nachweisen, wenn er bis zum Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit jeden Kalendermonat mit:
- Beitragszeiten
- Beitragsfreien Zeiten
- Berücksichtigungszeiten
- Zeiten des Bezugs einer EM-Rente…., als sogenannte Anwartschafterhaltungszeiten nachweisen kann.
So steht es im § 241 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr.6.
Rente mit Berufsschutz: was ist Berufsunfähigkeit?
Der Begriff der Berufsunfähigkeit bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit ist gesetzlich definiert. In § 240 Absatz 2 SGB VI steht:
„Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen“.
Aus diesem Begriff hat das Bundessozialgericht den Berufsschutz anhand eines Mehrstufenschemas entwickelt.
Rente mit Berufsschutz: worum geht es beim Mehrstufenschema?
Stellen Sie sich vor, Sie können in Ihrem Beruf nicht mehr arbeiten. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit gibt es aber nur, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind einen vergleichbaren Beruf auszuüben. Berufsunfähig ist nicht, wer einen zumutbaren Verweisungsberuf ausüben kann.
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Die Zumutbarkeit eines Vergleichsberufs nach dem Mehrstufenschema zur Rente mit Berufsschutz
Bevor die deutsche Rentenversicherung einen Verweisungsberuf benennt, müssen folgende Vorprüfungen stattfinden:
- Qualitative Feststellung des Restleistungsvermögens,
- Feststellung von Leistungseinschränkungen (geistige und körperliche Belastbarkeit),
- weniger als 6 Stunden Restleistung
- kann der Versicherte mit seinem Restleistungsvermögen seinen bisherigen Beruf weiter ausüben, kann er eine andere zumutbare Beschäftigung ausüben, wenn nein, dann liegt Berufsunfähigkeit vor,
- Bestimmung des Hauptberufes, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat,
- danach Prüfung, ob der Versicherte zumutbar auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, gibt es keine Verweisungsmöglichkeit, so liegt wiederrum Berufsunfähigkeit vor,
- objektive Zumutbarkeit bei der Verweisung: Alle Tätigkeiten sind dem Versicherten zumutbar, die seinen Fähigkeiten und Kräften entsprechen (medizinische Einschätzung),
- eine Verweisung auf einen anderen Beruf ist nur zulässig, wenn die neuen Tätigkeiten keine körperliche und geistige Überforderung bedeuten, weitere Gefährdung der schon beeinträchtigten Gesundheit darf nicht erfolgen,
- dem Versicherten muss nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten im Verweisungsberuf abrufen, die seinem Kenntnisstand, Erfahrungsschatz, Wissen auf Grund seiner bisherigen Ausbildung entsprechen (Beispiel: Der Tischlermeister ist kein Bäcker)
- Eine Verweisbarkeit ist subjektiv nur zulässig, wenn sie für den Versicherten keinen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet, Lohneinbußen hat er im bestimmten Grenzen hinzunehmen,
- die Festlegung der sozialen Zumutbarkeit von Lohnunterschieden wird anhand eines Vergleiches des bisherigen Berufs und des Verweisungsberufs angestellt (Abbildung des Tariflohnes), die subjektive Ebene wird im Mehrstufenschema des BSG verwirklicht
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 29.07.2004, Aktenzeichen B 4 RA 5/04 R, zur Zumutbarkeit eines Vergleichsberufes geurteilt.
„Um eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art.3 Grundgesetz zu vermeiden, ist bei dem Anspruch auf eine EM-Rente nach § 240 SGB VI, das Mehrstufenschema anzuwenden“, vgl. Urteil des BSG vom 29.07.2004, B 4 RA 5/04 R.
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Dieses Stufenschema gibt von unten nach oben die Leistungsqualität, gemessen an Dauer und Umfang der erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung an.
Welche Stufen gibt es:
- Stufe 1- ungelernte Berufe,
- Stufe 2- Berufe mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren (angelernte Berufe),
- Stufe 3- Berufe mit einer Ausbildung von mehr als 2 Jahren (Facharbeiterberuf),
- Stufe 4- Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Meister- Techniker Berufe),
- Stufe 5- Berufe, die einen Abschluss einer Fachhochschule oder zumindestens gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Fachhochschulingenieur)
- Stufe 6, Berufe mit Hochschulausbildung oder einer vergleichbaren Qualifikation (Mediziner, Lehrer, Rechtsanwälte usw.)
Welchen Verweisungsberuf muss die DRV benennen?
Die Deutsche Rentenversicherung darf in der gleichen oder nächst niedrigeren Stufe einen konkreten und zumutbaren Verweisungsberuf benennen.
Der Arzt darf daher nicht in die Stufe 4 der medizinisch technischen Berufe verwiesen werden.
Die Deutsche Rentenversicherung muss einen Beruf konkret benennen, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen deutschlandweit ausgeübt wird. Dabei muss eine Einarbeitungszeit von mindestens 3 Monaten beachtet werden.
Ein konkreter Verweisungsberuf ist nur dann nicht zu benennen, wenn der ausgeübte Beruf auf der ersten Stufe der ungelernten Berufe steht oder wenn der einfache Angelernte auf die erste Stufe der ungelernten Berufe verwiesen wird.
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Unser Fazit:
Die Rente mit Berufsschutz und die Erwerbsminderungsrente ist eine höchst komplexe Materie. Wer die teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit beantragen will, sollte sich vorher fachlichen Rat und Unterstützung suchen. Versierte Rentenberater und Rechtsanwälte für Sozialrecht mit Spezialisierung auf die gesetzliche Rente helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung oder den Sozialgerichten durchzusetzen.
Ihr Team von rentenbescheid24.de
Autor des Beitrages
Peter Knöppel
Peter Knöppel ist Rentenberater, Fachanwalt für Sozialrecht und Rechtsanwalt. Er analysiert, erkennt und geht oftmals neue Wege in Sachen Rente.