Rente wechseln
2017 beantragen wieder viele Menschen in Deutschland eine Rente. In den Beratungsgesprächen bei der Deutschen Rentenversicherung zum Rentenantrag werden dann die Informationen ausgetauscht. Oftmals werden aber die wichtigen Details durch die Antragssteller oder durch die Deutsche Rentenversicherung vergessen.
Die Rente wechseln, ist in § 34 Absatz 4 SGB VI geregelt. Was sich dort so einfach liest, ist ein in einigen Fällen ein schwieriges Unterfangen.
Stellen Sie sich folgende Situation vor:
Sie haben eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 50 beantragt. Das Antragsverfahren kommt nicht voran. Erst langwierige Gutachten und dann noch ein Gerichtsverfahren, dessen Ausgang ungewiss ist. In der Zwischenzeit erreichen Sie auf Grund des Lebensalters eine vorgezogene Altersrente mit einem Abschlag von 7,5 Prozent. Sie beantragen diese Rente und vergessen im Rentenantrag zu erwähnen, dass Sie auch noch eine Schwerbehinderung beantragt haben.
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Sie erhalten den Altersrentenbescheid und bekommen die erste Rente ausgezahlt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhalten Sie die beantragte Schwerbehinderung zuerkannt. Ihnen würde jetzt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zustehen, mit weniger Abschlag als mit der vorgezogenen Altersrente.
Sie gehen zur Rentenversicherung und beantragen den Wechseln der Altersrente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Deutsche Rentenversicherung steht vor einer schwierigen Entscheidung.
Was verbirgt sich hinter dem Begriff Wechsel?
Ein „Wechsel“ von einer Rente zur anderen, liegt vor, wenn nach einer Altersrente (meint auch Teilrenten) nahtlos eine andere Rente bezogen werden soll. Der Wechsel kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn sich für die weitere (andere) Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die zuerst bewilligte Altersrente.
Variante 1: Rückwirkende Anerkennung der Schwerbehinderung
Hat das Landesverwaltungsamt die Schwerbehinderung für den Zeitraum festgestellt, in der auch die Anspruchsvoraussetzungen für die andere beantragte Rente vorlagen oder für einen Zeitraum davor, so ist der Fall klar. Sie würden jetzt, trotz bindender Entscheidung der ersten Altersrente, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zuerkannt bekommen. Hier liegt kein Fall des § 34 Absatz 4 SGB VI vor. Sie wechseln keine Rente in eine andere. Jetzt steht nämlich fest, dass zum Zeitpunkt des Antrages der vorgezogenen Altersrente auch die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 37, 236 a SGB VI für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorlag.
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Ein Urteil vom 29.02.2016
Das Landessozialgericht München sagt in seinem Urteil vom 29.02.2016, L 13 R 784/13, dass in solchen Fällen kein Wechsel der Rente vorliegt.
Genauer sagt das Gericht: “ Nicht betroffen von der jetzt vorgesehenen Änderung ist der Anspruch auf eine andere Rente, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginnt, etwa weil das Vorliegen von Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt worden ist. In diesen Fällen liegt – wie schon nach geltendem Recht – kein Wechsel vor.“
Variante 2: Schwerbehinderung wird nach Ablauf der Widerspruchsfrist anerkannt
Dies entspricht in etwa unserer oben genannten Situation.
Das Landesozialgericht München mit Urteil vom 29.02.2016, L 13 R 784/13 urteilte in einem Fall, in dem ein Betroffener eine Altersrente mit Abschlägen bekam und auch Anspruch für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI vorlag. Die Rente wechseln war durch das Gericht ausgeschlossen worden.
Der Wechsel einer Rente ist in § 34 SGB VI geregelt. Konkret steht geschrieben:
„Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine
- Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- Erziehungsrente oder
- andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.“
Im Gesetz stehen zwei Hinderungsgründe, wann ein Wechsel in eine andere Altersrente nicht mehr möglich ist:
- die Bewilligung der Altersrente ist bindend geworden (kein Rechtsmittel eingelegt) oder
- Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.
In unserer Variante ist ein Wechsel nicht mehr möglich, weil die erste Altersrente nicht mehr durch einen Widerspruch angegriffenen werden kann. Das heißt, die „bindende Bewilligung“ der Altersrente, ist eingetreten. Der 2. Ausschlussgrund liegt auch vor, weil die Altersrente bezogen wurde. Die Rente wechseln wäre daher schon nach dem ersten Ausschlussgrund nicht mehr möglich gewesen.
Zeiten des Bezugs einer Rente sind, z.B. solche Zeiten, in denen eine Rente ausgezahlt wurde oder eine Rentenleistung nachgezahlt ist.
Die Rente wechseln ist schwierig, wie das Urteil des Landessozialgerichtes zeigt.
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Man kann in einem Rentenantrag mehrere Altersrenten beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung legt den Antrag für den Versicherten immer so aus, als ob er die günstigere Rente haben möchte. Kann über die günstigste Rente noch nicht entschieden werden, weil die Schwerbehinderteneigenschaft fehlt, kann dies nicht zu Lasten des Antragsstellers gehen. Es liegt dann kein Fall des Wechsels vor, wenn sich später der gleiche Rentenbeginn herausstellt.
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Rente wechseln: nichts leichter als das?
Was so einfach aussieht, ist es oft nicht. Den Rentenantrag stellen und das Kreuz an der richtigen Stelle setzen? Da stellt sich die Frage, was mache ich richtig oder falsch? Ist mehr beantragt besser, als zu wenig?
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