Abschläge

Vorzeitig mit Abschlägen in Rente gehen

Viele die vorzeitig in Rente gehen, nehmen Abschläge in ihrer Rente in Kauf. Der Gesetzgeber hat Abschläge für die Rente ausdrücklich zugelassen. Damit man bewusst wählen kann, ob man früher in Rente geht oder erst mit der Regelaltersrente. Diese ist dann ohne Abschläge. Wir erklären den Begriff Abschläge.

Abschläge sind die Abzüge von der Rente. Hinter dem Begriff Rente verbirgt sich nichts anderes, als das verschiedene Rentenarten mit Abschlägen möglich sind, manche haben sogar einen generellen Abschlag, wenn man nicht ein bestimmtes Lebensalter erreicht. Bei bestimmten Rentenarten, wie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, ist kein Abschlag möglich!

Interessante Informationen zur abschlagsfreien Rente können Sie in unserem Renten-ABC nachlesen.

Bei Renten wegen Erwerbsminderung, bei Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten gibt es einen Abzug in der Rente, wenn diese vor dem 63.Lebensjahr in Anspruch genommen wird. Seit 2012 ist das 63. Lebensjahr übergangsweise auf das 65.Lebensjahr angehoben worden.  Im Jahr 2024 werden diese Renten erst mit Erreichen des 65. Lebensjahres abschlagsfrei geleistet, oder wenn der verstorbene Rentner 65. Jahre alt war.


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Abschläge, welche Rentenarten sind betroffen?
  • Altersrente mit 63 Jahren und 35 Jahren Wartezeit,
  • Altersrente für Schwerbehinderte Menschen,
  • Erwerbsminderungsrente ab 2001,
  • Teilweise Erwerbsminderungsrente ab 2001,
  • Teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit ab 2001,
  • Witwen-und Witwerrenten, Waisenrenten, Erziehungsrenten
Abschlag = Zugangsfaktor

Der Rentenabschlag ist gesetzestechnisch der Zugangsfaktor. Der Zugangsfaktor ist in § 77 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Der Zugangsfaktor regelt nichts anderes, als dass er für jeden Monat des früheren Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze um 0,3 Prozent gekürzt wird. So kennen die meisten diese Rechnung in Prozent. Im Rentenbescheid steht es aber anders. Dort wird von dem Zugangsfaktor der Betrag abgezogen, der dem gesamten Verminderungszeitraum entspricht.

Der Zugangsfaktor beträgt für eine Altersrente und Erwerbsminderungsrente immer 1,0.  Hiervon werden bei 12 Monaten früheren Rentenbeginn pro Monat 0,003 abgezogen. Bei 12 Kalendermonaten sind das somit 0,036 (12 x 0,003). Damit verringert sich der Zugangsfaktor von 1,0 auf 0,964. Dieser Faktor wird mit den ermittelten Entgeltpunkten multipliziert. Jetzt entstehen die persönlichen Entgeltpunkte.

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Abschlag meistens in Prozent ausgedrückt.

Aufgepasst!

Bei Altersrenten ( Altersrente für Frauen oder Altersrente nach Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit) kann der maximale Höchstbetrag bei 18 Prozent Abzug liegen.

Bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrente ist der maximale Abschlag 10,8%.


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