Alters­rente für Berg­leute

25 Jahre unter Tage gearbeitet

Die Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte ist eine von den gesetzlichen Altersrenten. Sie hat nichts mit der Rente für Bergleute zu tun, die im System der Erwerbsminderungsrenten zu finden ist. Wir haben über die Rente für Bergleute in unserem Renten-ABC berichtet. Die Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte kurz hier in unseren Renten-ABC erläutert.

Die Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte ist in § 40 Sozialgesetzbuch Nr. 6 (Rentenrecht) geregelt.

Sie gibt es nach § 40 nur für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind. Für davor geborene Versicherte wird das Lebensalter für den Renteneintritt seit dem 01.01.2008 stufenweise vom 60. Lebensjahr auf das 62. Lebensjahr angehoben. Neben § 40 SGB VI ist auch der § 238 Sozialgesetzbuch für die Anspruchsvoraussetzungen zu beachten. § 238 SGB VI regelt für Versicherte die vor dem 01.01.1964 geboren sind und diese Altersrente in Anspruch nehmen wollen. Es gibt Tatbestände in dieser Gesetzesnorm, bei denen die Altersrente von 60 auf das 62. Lebensjahr nicht angehoben werden. Dies nennt man Vertrauensschutzregelungen.


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Die Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte: Voraussetzungen für die Rente

Um einen Anspruch auf diese Altersrente zu haben, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Das 62. Lebensjahr muss vollendet sein,
  • Die Wartezeit von 25 Jahren muss erfüllt sein.

Die Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Für den Hinzuverdienst neben der Rente gelten die gleichen Regelungen, wie bei den anderen vorgezogenen Altersrenten. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist ein unbegrenzter Hinzuverdienst anrechnungsfrei an die Rente möglich. Die Altersrente gibt es als Vollrente oder Teilrente. Für den Rentenantrag gilt § 99 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Nr. 6. Die Zahlung der Rente endet bei Tod des Versicherten zum Ablauf des Sterbemonats.

Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte: die Arbeit unter Tage

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Neben dem 62. Lebensjahr muß der Versicherte mindestens 25 Jahre Wartezeit erreicht haben. Und zwar mit Beitragszeiten:

  • Auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage, § 61 SGB VI
  • Dazu zählen auch Tätigkeiten im Beitrittsgebiet vor 1992 nach § 254 a SGB VI,
  • Anrechenbar sind auch Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Bergleute, wenn bis vor Beginn dieser Sonderleistung eine Untertagebeschäftigung ausgeübt wurde, § 244 Abs.4 SGB VI

Ständiges Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten, die ihrer Natur nach nur unter Tage ausgeübt werden können. So ähnlich steht es in § 61 SGB VI.

Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte: Die Knappschaft ist zuständig

Für diese Rente ist in der Regel nur die Deutsche Renten­versicherung Knappschaft/Bahn/See zuständig. Die Knappschaft stellt die Untertage­zeiten verbindlich fest. Dann kann es auch den Leistungs­zuschlag zur Rente geben. Damit ist diese Altersrente in der Regel deutlich höher als die Renten aus der allgemeinen Renten­versicherung!


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Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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