Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist im § 37, 236 Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Dort steht:
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie:
Alles Wissenswerte zum Thema Schwerbehinderung können Sie hier nachlesen.
Die Vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.
Schwerbehinderte Versicherte können eine Altersrente eher beantragen, als Menschen ohne Versicherung. Mit dieser generellen Aussage soll der Behinderung des betroffenen Versicherten und den sich daraus ergebenden Nachteilen Rechnung getragen werden.
Wer vor dem 65. Lebensjahr in diese Altersrente gehen will, bekommt unter Umständen Abschläge in der Rente. Diese können maximal 10,8 % betragen.
Die Altersgrenzen für diese Rentenart werden seit 2012 schrittweise angehoben. Dies betrifft den generellen Renteneintritt und den vorzeitigen Rentenbeginn.
Details und Wissenswertes zu diesem Thema können Sie hier nachlesen!
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Grundsätzlich ist der Rentenanspruch bei Beginn der Rente an der Schwerbehinderteneigenschaft geknüpft.
Schwerbehindert ist der Versicherte, wenn er einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat. Eine Gleichstellung reicht nicht aus.
Die Schwerbehinderteneigenschaft muss zu Beginn der Rente feststehen. Es reicht als Nachweis der Bescheid der Schwerbehindertenbehörde oder der Ausweis.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird dem Rentner nicht entzogen, wenn zwischenzeitlich die Schwerbehinderung weggefallen ist.
Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat der Versicherte, wenn er 35 Jahre Wartezeit ( Mindestversicherungszeit) nachweisen kann.
Die Wartezeit von 35 Jahren = 420 Kalendermonate für diese Rente, ist die gleiche Wartezeit wie bei der Altersrente für langjährig Versicherte. Was alles zur Wartezeit bei der Altersrente dazugehört, können Sie hier im Detail nachlesen.
Wie schon unter aller Kürze dargestellt, wird die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angehoben.
Für bestimmte Sachverhalte gilt aber nach dem Gesetz ein besonderer Vertrauensschutz. Das heisst, bestimmte Personengruppen von Versicherten können auch immer noch mit dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in die Altersrente gehen. Für diese Versicherte werden die Altersgrenzen nicht angehoben:
Weiterhin genießen den Vertrauensschutz diejenigen Versicherten die vor dem 01.01.1951 geboren sind, wenn die bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis zum Jahr 2000 geltenden Recht sind.
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Nach § 236 a kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Wer 1956 geboren ist und eine Schwerbehinderung von mindestens GdB 50 hat und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat, kann mit Erreichen des 60. Lebensjahres und 10 Kalendermonaten vorzeitig die Altersrente in Anspruch nehmen.
Abschlagsfrei erreicht er die Rente mit der Vollendung des 63. Lebensjahres und 10 Kalendermonaten.
Anspruch auf die Rente hat, wer die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet.
450 € monatlicher Hinzuverdienst ist generell anrechnungsfrei. Bis 30.06.2017 gilt die Regel, dass díeser Hinzuverdienst 2 mal im Jahr bis auf das Doppelte ( 900€) überschritten werden darf.
Ab 01. Juli 2017 gelten neue Regelungen. Der Hinzuverdienst beträgt ab dann 6300€ im Jahr anrechnungsfrei. Danach gibt es eine Einkommensanrechnung mit 40 % des über der freien Grenze liegenden Einkommens. Wissenswertes hierzu in diesem Beitrag.
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Immer wieder ist zu lesen, dass man den Rentenantrag 3 Monate vor Wunschtermin stellen sollte. Aus Praxissicht ist dies normalerweise ausreichend. Besser ist es aber, man beantragt die Rente früher.
Sie haben Zeit die Rente bis 3 Monate, für den Monat rückwirkend zustellen, in dem erstmalig für diese Rente die Voraussetzungen vorlagen, zu stellen. Stellen Sie Ihren Rentenantrag später, so beginnt die Rente erst mit Antragsbeginn. Dann wird der Abschlag auch niedriger ausfallen.
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