Die Betriebsrente ist fast reines Arbeitsrecht. Sie ist geregelt im Gesetz über die betriebliche Altersversorgung: kurz BetrAVG. Wer seinen Arbeitgeber in Anspruch nehmen will, muss zum Arbeitsgericht gehen.
Weitere rechtliche Grundlagen finden Sie im Steuerrecht, Einkommensteuerrecht, Bilanzrecht, Sozialrecht und Versicherungsrecht.
Die Betriebsrente wird durch den Staat in vielfältiger Art und Weise gefördert.
Jeder Arbeitnehmer darf von seinem Arbeitgeber verlangen, dass er unter Maßgabe der staatlichen Förderung in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlt.
- Antworten auf Rentenfragen vom Rentenberater
- Überblick und Handlungshinweise für die Rente
- rechtssichere Informationen zur Rente
Der Unternehmer entscheidet aber in eigener Verantwortung, in welcher der Arten der Betriebsrente er einzahlt. Diese sind:
Ist ein Betriebsrat vorhanden, kann im Wege einer Betriebsvereinbarung die Wahl der Art der Betriebsrente durch den Arbeitnehmer vereinbart werden.
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für den Bestand und die zugesagte Betriebsrente. Er kann sich dieser Garantiehaftung auch nicht dadurch entledigen, dass er eine bestimmte Anlageform, wie eine Direktversicherung in Form einer privaten Rentenversicherung wählt.
Durch das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz schafft die Garantieverpflichtung des Arbeitgebers ab. Das neue Betriebsrentengesetz wird durch einen Beschluss der großen Koalition vom 24.05.2017 schon in Kürze in Kraft treten. Es werden in Zukunft reine Beitragszusagen eingeführt.
Rentenanpassung der Betriebsrente!
Grundsätzlich muss er für die im BetrAVG festgesetzten Anpassungen geradestehen, wenn die Versicherungen einen schlechten Garantiezins anbieten. So steht es im § 16 BetrAVG. Der Arbeitgeber kann aber wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage eine Anpassung der Rente verweigern, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom Urteil vom 15.04.2014, Aktenzeichen: 3 AZR 51/12 und 3 AZR 85/12.
- Frage stellen zu jeder Zeit, ohne Öffnungszeiten
- kleiner Preis, nur 9,90€
- Beantwortung durch gerichtlich zugelassene Rentenberater
Die Forderung zur Anpassung der Betriebsrente hat durch den Arbeitnehmer zu erfolgen. Er muss seinen Arbeitgeber auffordern, die Betriebsrente anzupassen. Dies kann im Rahmen des § 16 BetrAVG aller 3 Jahre nach einem bestimmten Stichtag erfolgen. Die Anpassungen dürfen nicht niedriger sein, als die jährlichen Teuerungsraten. Der Arbeitgeber kann die Anpassung verweigern, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Anpassung in der Lage ist. Dann muss aber der Arbeitnehmer nach der Begründung der Ablehnung Widerspruch einlegen und gegebenenfalls den Gerichtsweg suchen. Dazu darf er sich aber nicht allzu lange Zeit lassen. So sagte es das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung im Oktober 2014.
Der Arbeitnehmer hat einen direkten Anspruch auf die zugesagte Rente gegenüber seinem Arbeitgeber. Dieser Anspruch ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch. Wenn also die Direktversicherung nicht zahlen kann, haftet der Arbeitgeber für die Zusage und zwar unabhängig davon, ob er finanziell dazu in der Lage ist oder nicht.
Wie schon oben berichtet, entfällt mit den neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz zukünftig diese Haftungslage für den Arbeitgeber.
Vom Vorteil ist die Betriebsrente für den Arbeitnehmer auch, weil er über sogenannte Gruppentarife an günstigere Tarife und Bedingungen herankommt, als wenn er sich alleine versichern würde. So ist es oft so, dass bei mitversicherten Berufsunfähigkeitsrisiken eine Prüfung der allgemein üblichen Gesundheitsfragen unterbleibt. So können sich auch „kranke“ Arbeitnehmer noch in dem biometrischen Risiko der Berufsunfähigkeit über eine Betriebsrente absichern.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Die Krankenkasse verdient prächtig bei der Betriebsrente mit. Wird diese ausgezahlt, so werden die vollen Krankenkassenbeiträge für 10 Jahre (120 Kalendermonate) fällig. Diese hat ausschließlich der Betriebsrentner zu zahlen. Und dies ohne Gegenleistung.
Daneben zahlt er schon Krankenversicherungs-und Pflegebeiträge aus seiner gesetzlichen Rente.