Mütter­rente 2

Von Mütterrente zur Mütterrente

2014 gab es die Mütterrente 1. Mütter und Väter die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, bekamen für jedes Kind 12 weitere Kalendermonate Erziehungszeiten anerkannt. Im damaligen Gesetz unterschied man zwischen Zugangsrentnern und Bestandsrentnern. Der Mütterrente 1 waren heftige Diskussionen in der Gesellschaft vorangegangen. Es ging um die Gleichstellung mit denjenigen Eltern, die nach 1992 geborene Kinde erzogen haben. Diese bekommen 3 Jahre Kindererziehungszeiten anerkannt. Die Diskussion ist nicht verstummt. Sie flammt aktuell wegen der Mütterrente 2 wieder auf.

Die Mütterrente 2 ist der Nachfolger der Mütterrente 1. Sie ist das Wunschkind der CSU. Im Koalitionsvertrag ist sie vereinbart. Vereinfacht gesagt, sollen alle Mütter und Väter die 3 oder mehr vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, mit den Eltern die nach 1992 geborene Kinder erzogen haben, gleichgestellt werden. Die Eltern die weniger als 3 Kinder erzogen haben, sollen außen vor bleiben.


Der Ratgeber für die Mütterrente 2, nach der veröfenntlichung des Rentenpakts am 13.07.2018Ratgeber

Mütterrente 2 

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Mütterrente 2: Der Referentenentwurf

Seit dem 18. März 2018 wurde vieler Orts spekuliert, was und wie die neue Mütterrente ausgestaltet sein kann. Am 13. Juli 2018 legte unser Bundesminister Hubertus Heil die Karten auf den Tisch. Der neue Referentenentwurf zum Rentenversicherungsleistungsverbessungs-und Stabilisierungsgesetz wurde im Zuge einer Pressekonferenz veröffentlicht.

Sie können den Referentenentwurf hier herunterladen!

Im Gesetzesvorschlag ist die neue Mütterrente, so wie sie im Koalitionsentwurf geregelt ist, umfassend gesetzlich beschrieben.

→ Mütterrente 2 für alle vor 1992 geborenen Kinder mit einem halben Rentenpunkt und 6 Kalendermonate Erziehungszeiten mehr ←

Mütter und Väter mit 3 oder mehr vor 1992 geborenen Kindern sollen in den Genuss der Erweiterung der Kindererziehungszeiten kommen. Was hinter den Kindererziehungszeiten steht, können Sie hier nachlesen!

Mütterrente 2: keine neue Rentenart

Die Mütterrente 2 ist keine neue Rentenart. Sie ist ein politischer Begriff aus dem Wahlkampf, der an sich fehlerhaft besetzt ist.

Wie sich schon aus den vorangegangenen Gesetzesentwürfen ergibt, können (nicht müssen) Kindererziehungszeiten Müttern oder auch Väter zugeordnet werden. Eigentlich müsste die Mütterrente allgemein Erziehungsrente heißen. Dann würde man der Gesetzessystematik gerecht werden.


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Sie hat die Funktion der Zuordnung von Kindererziehungszeiten und der Erhöhung einer Rente durch Zuweisung von Entgeltpunkten. Dabei wird- wie in früheren Regelungen auch geschehen- zwischen Zugangsrentnern und Bestandsrentnern unterschieden. Zugangsrentner erhalten die Erziehungszeiten im Versicherungsverlauf exakt ausgewiesen. Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden mit anderen Entgeltpunkten aus Pflichtbeitragszeiten usw. verrechnet. Bei Bestandsrentnern gibt es ohne Restriktionen einen Zuschlag an einem Entgeltpunkt als persönlicher Entgeltpunkt!

Unser neuer Ratgeber zur Mütterrente 2 ist da!

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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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