Der Wechsel PKV in GKV als Selbstständiger unter 55 Jahre ist eine der komplizierten Wechselvarianten. Das Gesetz macht es für Betroffene, die unter 55 Jahre alt sind, noch einfacher aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Dennoch sollte jedem Selbstständigen klar sein, dass der Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die GKV nur gelingen kann, wenn er seinen beruflichen Status ändert. Dies hat für die Betroffenen oft gravierende Folgen. Auf was zu achten ist, hier in unserem Renten-ABC!
Erfahren Sie genau, ob der Wechsel bzw.
Übergang in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner)
oder die GKV bei Ihnen möglich ist und welche Wege es für Sie gibt.
Endlich raus aus der PKV, so werden es sich viele privat krankenversicherte Selbstständige denken. Jedes Jahr dreht die private Krankenversicherungswirtschaft an der Preisschraube. Die monatlichen Prämien steigen und steigen. Das Märchen, dass die PKV-Prämien in jungen Jahren billig sein sollen, ist ausgeträumt. Schon jetzt zahlen auch jüngere Versicherte monatlich mehrere hundert Euro an Prämien. Vor allem auch dann, wenn sie eigene Kinder in der kostenpflichtigen Familienversicherung in der PKV versichern müssen. Oder Zusatzleistungen buchen müssen, die im Normal/Standardtarif nicht enthalten sind.
Selbstständige verdienen ihr täglich Brot mit eigener Arbeit und eigenen Umsätzen. Entweder als:
um einige Varianten der selbständigen Tätigkeit anzusprechen.
Wer also in der privaten Krankenversicherung und privaten Pflegeversicherung versichert ist und hauptberuflich selbstständig tätig ist, kann nicht von sich aus in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn er unter 55 Jahre alt ist. Er oder sie muss seinen/ihren Status ändern. Entweder von einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit
§ 5 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Nummer 5 (gesetzliche Krankenversicherung) versperrt jedem hauptberuflich selbstständig Tätigen den Zugang zur GKV, wenn er nicht schon freiwillig gesetzlich versichert ist.
Hauptberuflich selbstständig tätig ist eine selbstständige Tätigkeit immer dann, wenn sie von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang (Aufwand) her den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit des Selbständigen darstellt! So wird es auch in einem gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverband vom 02.12.2014 umfassend erläutert.
Wer sein Gewerbe oder seine anderweitige selbstständige berufliche Tätigkeit herunterfährt und dann nebenberuflich tätig ist, kann mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unter dem 55. Lebensjahr in die gesetzliche KV aufgenommen werden. Für die Versicherten oft eine schwierige Sache, der aufnehmenden Krankenkasse nachzuweisen, ob noch eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit oder nur noch eine nebenberuflich selbstständige Tätigkeit vorliegt. Im letzteren Fall versperrt der § 5 Absatz 5 SGB V nicht mehr den Zugang zur GKV. Aber den Nachweis ob Sie nur noch wirtschaftlich und zeitlich gesehen eine untergeordnete selbstständige Tätigkeit ausüben, müssen Sie führen. Und diese Prüfung ist steinig. Deshalb sollte eine solche Variante immer sorgfältig geprüft und auch geplant werden.
Die Prüfung, ob eine selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ist und damit zur Versicherungsfreiheit in der GKV führt, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall abzustellen und obliegt allein der zuständigen Krankenkasse.
Wer einen Arbeitnehmer mit mehr als 450€ monatlichem Einkommen in seiner selbstständigen Tätigkeit / Gewerbe beschäftigt, hat es besonders schwer, nachzuweisen, dass er nicht mehr hauptberuflich selbstständig tätig ist. Denn der § 5 Absatz 5 SGB V gilt als gesetzliche Vermutung! Wer einen Arbeitnehmer in seiner selbstständigen Tätigkeit beschäftigt, gilt qua Gesetz als hauptberuflich selbstständig beruflich tätig.
Letztlich ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung auch für hauptberuflich selbstständig Tätige unter 55 Jahre offen. Aber diese Betroffenen müssen einfach ihren Status ändern. Raus aus der hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit und rein in eine abhängige Beschäftigung oder die hauptberuflich selbstständige Tätigkeit in eine nebenberufliche ändern. Dabei das Einkommen auf unter 455 € herunterfahren und gegebenenfalls in die Familienversicherung des Ehepartners kostenfrei einsteigen. Wie diese Variante funktioniert, können Sie hier nachlesen! Dabei sind aber zwingend die Einkommensgrenzen in der Familienversicherung zu beachten!
Was bedeutet die Statusänderung?
Die Änderung des beruflichen Status bedeutet, dass der Selbstständige:
Selbstverständlich bedeutet dies auch das Ende vieler persönlicher Vorteile und Freiheiten. Denn die Beendigung des selbstständigen Status bedeutet letztlich auch, dass der Betroffene eine abhängige Beschäftigung aufnimmt und somit die Pflichtversicherung in der GKV beginnt, § 5 Absatz 1 SGB V. Im Übrigen kann die Statusveränderung im ersten Moment auch viel Geld kosten, weil externe Berater herangezogen werden müssen!
Nicht zu vergessen, dass eventuell ganze Betriebe aufgegeben, verkauft oder an Dritte übertragen werden müssen und dabei auch Arbeitsplätze von eigenen Angestellten oder Arbeitern in Gefahr sind!
Die Statusänderung in eine reine nebenberufliche Tätigkeit muss so gestaltet werden, dass der wirtschaftliche und zeitliche Umfang gegenüber einer hauptberuflichen Tätigkeit so weit zurücktritt, dass anzunehmen ist, dass man aus dieser Tätigkeit heraus nicht seinen monatlichen Unterhalt/Leben meistern kann! Dann muss oft noch eine abhängige Beschäftigung mit einem zeitlichen Umfang von mehr als 20 Wochenstunden eingegangen werden, damit die gesetzliche KV hier die Aufnahme in die GKV feststellt.
Sicher am einfachsten ist es, wenn der Selbstständige seine gesamte berufliche Tätigkeit beendet und bei seinem Ehepartner in die kostenfreie Familienversicherung einsteigt. Dies bedeutet aber auch, dass der Betroffene sein Einkommen (Gesamteinkommen) auf unter 455 € senken muss!
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Tritt die Versicherungspflicht in der GKV durch Aufgabe der selbstständigen beruflichen Tätigkeit ein, sollte der Versicherte binnen 3 Kalendermonaten nach Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung die PKV und private Pflegeversicherung kündigen. Nach Ablauf der 3 Monatsfrist ist eine rückwirkende Kündigung nicht mehr möglich!
Wer als selbstständig Tätiger den Wechsel aus der PKV in die GKV plant, indem er seinen beruflichen Status ändert, sollte sich darüber im Klaren sein, dass es kompliziert und schwierig werden kann. Denn ein solcher Wechsel kann unter anderem folgende Rechtsgebiete tangieren:
Daher sollte sich jeder selbstständig Tätige, der einen Wechsel aus der PKV in die GKV anstrebt, darüber im Klaren sein, welche Folgen ein solcher Wechsel haben kann! Viele privat Versicherte werden nach unserer Erfahrung dennoch versuchen, den Wechsel zu gestalten, weil auch die Furcht vor Altersarmut überwiegt!
Erfahren Sie, ob und wie der Wechsel bzw. Übergang in die GKV möglich ist
und welche gesetzlichen Möglichkeiten Sie nutzen sollten!
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