Der Wechsel PKV in GKV durch Teilzeit für unter 55 jährige Angestellte oder Beschäftigte kann die Folge der Entgeltreduzierung sein, die wegen der Teilzeit eingetreten ist. Dies tritt ein, wenn wegen dem reduzierten Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Auf was zu achten ist, hier in unserem Renten-ABC!
Erfahren Sie genau, ob der Wechsel bzw.
Übergang in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner)
oder die GKV bei Ihnen möglich ist und welche Wege es für Sie gibt.
Was Teilzeit ist, regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz!
Ein Arbeitnehmer ist teilzeitbeschäftigt, wenn dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist, als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer-Kollegen! Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums, unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit.
Teilzeit beschäftigt ist ein Arbeitnehmer kraft Gesetzes, welcher eine geringfügige Beschäftigung nach dem § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV ausübt (Minijob bis 450€ mtl.).
Im Zusammenhang mit dem Wechsel aus der PKV in die GKV für unter 55-Jährige ist dies eine Frage, die immer vorab zu prüfen ist.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt uns vor, wann ein Arbeitnehmer verlangen kann, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert wird! Und zwar immer dann, wenn
Diese Variante nennt man auch die unbefristete Teilzeit. Sie ist in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.
In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dessen Umfang spätestens 3 Monate vor Beginn der Verringerung seiner Arbeitszeit beim Arbeitgeber in Textform, schriftlich beantragen. Dann muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel erörtern, dass es zu einer Vereinbarung kommt. Der Arbeitgeber hat Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, hat der Arbeitgeber dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen.
Erfahren Sie, ob und wie der Wechsel bzw. Übergang in die GKV möglich ist
und welche gesetzlichen Möglichkeiten Sie nutzen sollten!
Einmal Teilzeit immer Teilzeit?
Das Problem bei der Teilzeitvariante nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist, dass die vereinbarte Teilzeit unbefristet ist. Eine Rückkehr in die „normale“ Arbeitszeit ist nur nach § 9 möglich! Dann ungleich schwerer, als wenn es die sogenannte Brückenteilzeit ist.
Wenn die Teilzeit vereinbart ist, führt dies zu einer Verringerung der Arbeitszeit und auch des Arbeitsentgeltes. Damit auch in der Prognose zu einem anderen Jahresarbeitsentgelt. Deshalb kann die Teilzeit dazu führen, dass der Arbeitnehmer mit seinem geringeren Gehalt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutscht und damit nicht mehr versicherungsfrei in der GKV ist. In diesen Fällen tritt automatisch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein.
Es ist aber zu beachten, dass diese allgemeine Regel generell nur für privat krankenversicherte Arbeitnehmer gilt, die unter 55 Jahre alt sind. Sollte ein Arbeitnehmer über 55 Jahre alt sein und in der PKV versichert sein, so kann ihm der § 6 Absatz 3a SGB V die Rückkehr in die GKV bei vereinbarter Teilzeit den Weg versperren.
Der § 6 Absatz 3a SGB V ist immer zweistufig oder in bestimmten Fallkonstellationen dreistufig zu prüfen. Es gibt Fallkonstellationen, wo eine Rückkehr in die GKV auch für Versicherte, die über 55 Jahre alt sind, in Anwendung des § 6 Absatz 3 a Satz 1 und Satz 2 SGB V möglich ist.
Wer auf die Idee kommt, mit dem Arbeitgeber eine Teilzeit der Gestalt zu vereinbaren, dass er nach zwei Monaten wieder zur vollen Arbeitszeit zurückkehrt, kann mit dem Wechsel aus der PKV in die GKV Schiffbruch erleiden. Denn die allgemeine Auslegung der Verkürzung des Jahresarbeitsentgeltes setzt in diesem Fall einen Mindestzeitraum von 3 Monaten voraus. So legt es der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen in seinem entsprechenden Rundschreiben aus.
Daher ist aus unserer Sicht der Weg über die Brückenteilzeit, wenn dies in Ihrem Unternehmen möglich ist, rechtlich unbedenklich. Letztlich tragen Sie das Risiko bei einer vereinbarten Teilzeit, dass Sie nicht wieder in die Vollzeit zurückkehren können!
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