Unter 55 Jahre alt: aus der PKV in die GKV mit Teilzeit

Eine der möglichen Wechsel-Varianten für Versicherte, die unter 55 Jahre alt sind!

Sie sind Angestellte oder Angestellter und abhängig beschäftigt? Arbeiten Sie als Angestellter in einem Unternehmen, haben Sie verschiedene Varianten, zurück in die GKV zu wechseln. Unter anderem die Variante, in die GKV mit der Brückenteilzeit zu wechseln. Für Versicherte, die über 55 Jahre alt sind, gilt die Regelung des § 6 Absatz 3a Satz 1,2 und 3 SGB V. Diese Vorschrift macht einen Wechsel nach dem 55. Lebensjahr erheblich schwieriger. In diesem Beitrag sagen wir Ihnen, wie ein Wechsel aus der PKV in die GKV für unter 55 Jährige über die „normale“ Teilzeit gehen kann! Bitte informieren Sie sich wegen Brückenteilzeit und Wechsel PKV in GKV für Angestellte unter 55 Jahre hier!

Der Wechsel PKV in GKV durch Teilzeit für unter 55 jährige Angestellte oder Beschäftigte kann die Folge der Entgeltreduzierung sein, die wegen der Teilzeit eingetreten ist. Dies tritt ein, wenn wegen dem reduzierten Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Auf was zu achten ist, hier in unserem Renten-ABC!


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Wechsel PKV in GKV durch Teilzeit: Was ist Teilzeit?

Was Teilzeit ist, regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz!

Ein Arbeitnehmer ist teilzeitbeschäftigt, wenn dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist, als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer-Kollegen! Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums, unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit.

Teilzeit beschäftigt ist ein Arbeitnehmer kraft Gesetzes, welcher eine geringfügige Beschäftigung nach dem § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV ausübt (Minijob bis 450€ mtl.).

Wechsel PKV in GKV durch Teilzeit: Habe ich Anspruch auf Teilzeit?

Im Zusammenhang mit dem Wechsel aus der PKV in die GKV für unter 55-Jährige ist dies eine Frage, die immer vorab zu prüfen ist.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt uns vor, wann ein Arbeitnehmer verlangen kann, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit reduziert wird! Und zwar immer dann, wenn

  • das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer länger als 6 Monate bestanden hat!

Diese Variante nennt man auch die unbefristete Teilzeit. Sie ist in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt.

In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dessen Umfang spätestens 3 Monate vor Beginn der Verringerung seiner Arbeitszeit beim Arbeitgeber in Textform, schriftlich beantragen. Dann muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel erörtern, dass es zu einer Vereinbarung kommt. Der Arbeitgeber hat Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, hat der Arbeitgeber dem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen.


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Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin in Textform mitzuteilen. Macht er dies nicht, so gilt die beantragte Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Absatz 5 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz als genehmigt!

Die Rentenberater fassen zusammen und erklären - die Faustformel für ein bestimmtes The. dargestellt als Bild.Einmal Teilzeit immer Teilzeit?

Das Problem bei der Teilzeitvariante nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist, dass die vereinbarte Teilzeit unbefristet ist. Eine Rückkehr in die „normale“ Arbeitszeit ist nur nach § 9 möglich! Dann ungleich schwerer, als wenn es die sogenannte Brückenteilzeit ist.

 

Bitte beachten. Der Rentenberater von rentenbescheid24 rät... Hier sollten Sie genauer hinsehen!Rechtsfolge der vereinbarten Teilzeit

Wenn die Teilzeit vereinbart ist, führt dies zu einer Verringerung der Arbeitszeit und auch des Arbeitsentgeltes. Damit auch in der Prognose zu einem anderen Jahresarbeitsentgelt. Deshalb kann die Teilzeit dazu führen, dass der Arbeitnehmer mit seinem geringeren Gehalt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze rutscht und damit nicht mehr versicherungsfrei in der GKV ist. In diesen Fällen tritt automatisch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein.

Es ist aber zu beachten, dass diese allgemeine Regel generell nur für privat krankenversicherte Arbeitnehmer gilt, die unter 55 Jahre alt sind. Sollte ein Arbeitnehmer über 55 Jahre alt sein und in der PKV versichert sein, so kann ihm der § 6 Absatz 3a SGB V die Rückkehr in die GKV bei vereinbarter Teilzeit den Weg versperren.

Der § 6 Absatz 3a SGB V ist immer zweistufig oder in bestimmten Fallkonstellationen dreistufig zu prüfen. Es gibt Fallkonstellationen, wo eine Rückkehr in die GKV auch für Versicherte, die über 55 Jahre alt sind, in Anwendung des § 6 Absatz 3 a Satz 1 und Satz 2 SGB V möglich ist.

Sie bleiben auch dann in der GKV versicherungsfrei und Mitglied in der PKV, wenn Sie trotz Teilzeit mit Ihrem Gehalt weiter über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, die für Sie maßgebend ist! 

Wechsel PKV in GKV durch Teilzeit: Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 3 Monate

Wer auf die Idee kommt, mit dem Arbeitgeber eine Teilzeit der Gestalt zu vereinbaren, dass er nach zwei Monaten wieder zur vollen Arbeitszeit zurückkehrt, kann mit dem Wechsel aus der PKV in die GKV Schiffbruch erleiden. Denn die allgemeine Auslegung der Verkürzung des Jahresarbeitsentgeltes setzt in diesem Fall einen Mindestzeitraum von 3 Monaten voraus. So legt es der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen in seinem entsprechenden Rundschreiben aus.

Daher ist aus unserer Sicht der Weg über die Brückenteilzeit, wenn dies in Ihrem Unternehmen möglich ist, rechtlich unbedenklich. Letztlich tragen Sie das Risiko bei einer vereinbarten Teilzeit, dass Sie nicht wieder in die Vollzeit zurückkehren können!

Wechsel PKV in GKV durch Teilzeit: Einkommens­ver­luste versus Einsparung an PKV-Prämien im Alter

Sie können die Chance für einen Wechsel aus der PKV in die GKV durch Teilzeit nutzen. Eines sollte klar sein! Sie haben Einkommens­­verluste und das Risiko nicht mehr aus der Teilzeit in die Vollzeit zurückzukehren. Nicht immer lohnt sich dies auch für Sie. Sie können aber im Alter erheblich an Zahlungen von privaten KV-Prämien sparen. Diese wirken nach unseren Erfahrungen auch für gut­­verdienende Angestellte oft abschreckend! Furcht vor Alters­armut und der Angst die Prämien nicht zahlen zu können. Eine sinnvolle Abwägung aller Umstände ist in dieser Variante erforderlich. Nutzen Sie unsere Erfahrung und unsere Beratungs­­angebote für Ihren Wechsel aus der PKV in die GKV mit der Teil­zeit.

Ja, ich möchte wissen, ob und wie ich aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche KV wechseln kann!


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