Die Befristung erfolgt für maximal 3 Jahre, sie kann also auch kürzer sein. Die Befristung kann wiederholt werden. Die Verlängerung von Renten auf Zeit erfolgt ebenfalls längstens für 3 Jahre nach Ablauf der vorherigen Frist, § 102 Absatz 2 Satz 1 bis 4 SGB VI.
- Berechnen der aktuellen Rente
- Berechnen der zukünftigen Rente
- Rentenhöhe korrekt bestimmen, Rentenverluste vermeiden
Erwerbsminderungsrenten sind von Beginn an unbefristet zu leisten, wenn es nach medizinischen Gutachten unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung eines Versicherten behoben werden kann. Nach 3 Befristungen mit insgesamt 9 Jahren, spricht man von einem Dauerzustand der Erwerbsminderung, so dass die Erwerbsminderungsrente dann unbefristet erteilt werden muss, § 102 Absatz 2 Satz 5 SGB VI.
Ist an eine befristete Erwerbsminderungsrente eine unbefristete Erwerbsminderungsrente zu leisten, verbleibt es beim erstmals festgestellten Rentenbeginn. Diese Regelung ist für die Höhe der Rente von Bedeutung.
Beispiel:
Berta Krank hat am 15.01.2001 eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Die deutsche Rentenversicherung bewilligte die Rente ab dem 01.08.2001 insgesamt 3mal befristet für 9 Jahre. Am 01.08.2009 bekam Berta die Rente von der Deutschen Rentenversicherung als Dauerrente bis zur geltenden Regelaltersgrenze. Für Berta gilt bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente der Rechtszustand bei der ersten Bewilligung. Da sie die Rente ab 2001 beantragte, bekam Berta bei der Berechnung erstmals Abschläge in der Rente, die es vor 2001 noch nicht gab.