Eine Hinterbliebenenrente beginnt nach § 99 Absatz 2 SGB VI. Grundsätzlich ist die Rente von dem Kalendermonat an zu leisten, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung der Hinterbliebenenrente vorliegen (mehr erfahren Sie im Artikel „Die große Witwenrente„)
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Dieser allgemeine Grundsatz gilt aber nur, wenn an den Verstorbenen im Todesmonat eine eigene Rente zu zahlen war. Die Hinterbliebenenrente kann maximal 12 Monate rückwirkend geleistet werden. Wird die Rente verspätet beantragt, so beginnt die Rente auch erst nach dem 12 Kalendermonat, eine rückwirkende Zahlung ist dann ausgeschlossen.
Die Frist von 12 Kalendermonaten wird rückwärts berechnet, mit Beginn des Antragmonates berechnet.
Der Verstorbene bekam in seinem Sterbemonat eine volle Rente wegen Erwerbsminderung, er starb am 05.01.2017.
Seine Witwe beantragt die große Witwenrente am 25.09.2017.
Die Witwe hatte zwar die Hinterbliebenenrente erst 9 Monate nach dem Tod ihres Mannes beantragt, aber sie bekommt diese ab dem 01.02. 2017 gezahlt, weil an den verstorbenen Versicherten im Sterbemonat eine Rente zu leisten war und der frühestmögliche Rentenbeginn nicht mehr als 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat liegt.
Würde unsere Witwe die Rente erst am 20.02.2018 beantragen, so beginnt die Rente erst am 01.03.2018. Sie hat die Hinterbliebenenrente nicht innerhalb von 12 Kalendermonaten beantragt.
In diesem Fall beginnt die Rente mit dem Todestag des Versicherten, wenn dieser keine Rente im Sterbemonat bezog und der Antrag auf die Hinterbliebenenrente rechtszeitig bei der Deutschen Rentenversicherung einging, §§ 99 Absatz 2 Satz 2 SGB VI.
Der Versicherte verstarb am 05.01.2017, er bezog keine eigene Rente. Seine Witwe stellt den Rentenantrag am 25.09.2017.
Die Witwenrente beginnt am 05.01.2017, weil der Antrag noch innerhalb von 12 Kalendermonaten vor dem Antragsmonat ( 25.09.2017) liegt.
Werden Kinder erst nach dem Tode des verstorbenen Elternteils geboren (was in der Praxis recht häufig der Fall ist, wenn die Witwe zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehepartners schwanger ist), so beginnt die Waisenrente nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1975 (29.05.1975) vom Tag der Geburt an, wenn der Rentenantrag auf die Waisenrente rechtzeitig erfolgt.
- Antragsformulare prüfen und korrekt ausfüllen
- Witwen/r-Rente, Waisenrente, Sterbevierteljahr
- Ansprüche vor Rentenversicherung / Berufsgenossenschaft sichern
Bei Hinterbliebenenrenten vor dem 01.Juli 1977 geschiedenen Ehegatten gibt es gemäß §§ 243, 268 SGB VI gesonderte Regelungen für den Rentenbeginn. Diese Hinterbliebenenrenten sind in der Praxis Sonderfälle, die nicht mehr so häufig vorkommen.
Sollte die Erwerbsminderung auf absehbare Zeit nicht behoben werden können, werden diese Renten auch unbefristet geleistet.
Witwenrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich nicht vor Beginn des 7 Kalendermonates nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Hierfür ist ausschließlich der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung in der Person des Hinterbliebenen maßgebend.
Die Hinterbliebenenrente endet in folgenden Fällen:
Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Rente, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, § 105 SGB VI. Grundlage für eine Entscheidung in solchen Fällen ist eine strafrechtliche Verurteilung.
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