Die additive Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist eine gesetzliche Vorgabe aus dem gesetzlichen Rentenrecht. Es geht um das Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten und anderen Beitragszeiten während der Erziehungszeit der Kinder.
Wenn Kindererziehungszeiten mit anderen Beitragszeiten, wie zum Beispiel aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zusammentreffen, dann werden die aus:
Diesen Vorgang nennt man additive Anrechnung.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 70 Absatz 2 SGB VI) können sonstige Beitragszeiten mit den Kindererziehungszeiten zusammentreffen. Sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Absatz 2 SGB VI sind:
Der Wert der Rentenpunkte aus sonstigen Beitragszeiten und den Kindererziehungszeiten darf den Wert der Höchstgrenze der Anlage 2b zum Sozialgesetzbuch Nr.6 nicht überschreiten.
Bis zum 30.06 1998 wurde die Kindererziehungszeit nicht zusätzlich zum Wert der Beitragzeiten bewertet worden. Es erfolgte allein eine Anhebung des Wertes der Beitragszeit auf die KEZ-Zeiten.
Dieses Verfahren und die Rechtslage wurde durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.März 1996 für gleichheitswidrig betrachtet. Nach Auffassung der Verfassungsrichter verstieß die Berechnungsregelung gegen den Art.3 GG. Wer neben der Kindererziehungszeit noch durch eigene Arbeit Pflichtbeiträge erwirtschaftete, wurde im Ergebnis schlechter gestellt, als derjenige der nur die reinen Erziehungszeiten hatte. Weil die Rentenpunkte aus der Arbeit nicht neben den Kindererziehungszeiten standen, sondern nur bis zum damals geltenden Wert von 0,0625 EP pro Monat aufgewertet werden konnten. Ab dem 01.07.1098 gab es dann die geforderte Neuregelung des § 70 Absatz 2 SGB VI. Damals wurde auch der Durchschnittswert für einen Monat KEZ von 0,0625 auf 0,0833 Rentenpunkte angehoben. Für ein Jahr Kindererziehungszeiten bekommt der Versicherte heute 1,0 Rentenpunkte. Dies entspricht dem Wert eines Durchschnittseinkommens pro Jahr!
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Die Anhebung des Entgeltpunktewertes auf 0,0833 EP erfolgte ab 01.07.1998 bis zum 30.06.2000 in verschiedenen Stufen, so steht es in § 256d SGB VI geschrieben.
Im Jahr 2018 ein Jahreseinkommen von 78.000 € hatte (= Beitragsbemessungsgrenze) erhält das gesetzliche Maximum an Rentenpunkten von 2,0595 EP. Wobei das Durchschnittseinkommen von 2018 noch als vorläufig bezeichnet wird.
Wenn also unsere Mutter genau dieses Einkommen hat, bekommt sie von ihrer Mütterrente nichts mehr gutgeschrieben.
Wenn unsere Mutter genau das Durchschnittseinkommen als Jahreseinkommen 2018 in Höhe von 37.873€ hat, bekommt sie hierfür 1,0000 Rentenpunkte. Dazu kommen noch 12 Kalendermonate Kindererziehungszeiten von ebenfalls 0,9996 aufgerundet zu 1,0 Rentenpunkten dazu. In der Summe also 2,0 Rentenpunkte. Hier bewirkt die additive Anrechnung noch keine Kürzung.
Verdient aber unsere Mutter Im Jahr 2018 ein Jahreseinkommen von 50.000€, so erhält sie hieraus = 1,3202 Entgeltpunkte. Würde sie noch den 1 Entgeltpunkt Kindererziehungszeiten dazubekommen, wäre sie bei 2,3202 Rentenpunkte. Da Sie aber nur bis zum Höchstwert 2,0595 Rentenpunkte für 2018 erwirtschaften kann, werden ihr 0,2607 Rentenpunkte von den Entgeltpunkten der Kindererziehungszeiten abgezogen. Macht 1,0000 minus 0,2607 = 0,7393 Rentenpunkte.
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Unsere Mutter erhält somit maximal 0,7393 Rentenpunkte Kindererziehungszeiten für 2018 anerkannt, wenn diese neben der KEZ noch 50.000€ Jahreseinkommen aus versicherungspflichtiger Arbeit hat.
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