Beitrags­er­stattung aus der Rente

Keine Rente, was wird mit den gezahlten Beiträgen?

Manchmal gibt es auch in der Rentenversicherung die Situation, dass ein Versicherter seine gezahlten Rentenbeiträge zurück bekommen will. Das Rentenrecht lässt im begrenzten Maße die Beitragserstattung aus der Rente zu. Wir klären auf, was sich hinter dem Begriff verbirgt.

Die Beitragserstattung aus der Rente ist in § 210 SGB Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Sie ist für diejenigen Versicherten gedacht, die mit dem gesetzlichen Regelungen aus dem Rentenrecht den Schutz für die Erwerbsminderung, des Alters oder des Todes nicht oder voraussichtlich nicht erreichen können.


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Die Beitragserstattung aus der Rente: Voraussetzungen für die Beitragserstattung

Die Personen, denen ein Recht auf Beitragserstattung, sind in § 210 Absatz 1 und 1 a abschließend erfasst. Diese sind:

  • Nicht versicherungspflichtige Versicherte und denen das Recht auf eine freiwillige Versicherung nicht zusteht,
  • Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und die Regelaltersrente wegen der nicht bestehenden Wartezeit von 5 Jahren nicht erreichen können,
  • Witwen, Witwer, der überlebende Lebenspartner und Waisen, die keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben, weil die allgemeine Wartezeit auf die Rente wegen Todes nicht erfüllt ist,
  • Versicherungsfreie Versicherte oder solche Menschen die von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.

Voraussetzung ist ein Antrag auf die Beitrags­erstattung.

Nach § 201 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI kommen ab dem 11.08.2010 nur für ausländisch Versicherte mit gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland für eine Beitragserstattung in Betracht. Dies ergibt sich aus dem Wegfall des § 7 Absatz 2 SGB VI in der der Fassung des Rentenreformgesetzes von 1992.

Wer sich nach deutschem Rentenrecht nicht mehr freiwillig versichern kann oder auch nicht nach § 1 bis 4 und §§ 229, 229a SGB VI pflichtversichert ist, hat einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Rentenbeiträge. Eine Versicherungspflicht kann sich zum Beispiel auch aus zwischenstaatlichem Recht ergeben.


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Beitragserstattung aus der Rente: Kein Anspruch auf die Regelaltersrente

Wer keinen Anspruch auf die Regelaltersrente hat, weil er zum Zeitpunkt des Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erreicht hat, ist nach dem SGB VI allgemein erstattungsberechtigt. Die allgemeine Wartezeit ist in § 50 Absatz 1 SGB VI geregelt.

Wird der Antrag gestellt, ist die Zahlung fällig. Nicht wichtig ist, ob der Versicherte die allgemeine Wartezeit durch freiwillige Beitragszahlungen nach § 282 Absatz 1 oder 2 SGB VI erreichen kann.

Beitragserstattung aus der Rente: Witwen, Witwer und Waisen

Seit 2005 können sich Witwen, Witwer und Waisen die durch den Verstorbenen gezahlten Beiträge erstatten lassen, wenn aus der Versicherung des Verstorbenen die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist und deshalb kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht. Dabei ist auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung zu beachten. Gibt es wegen dem 01.07.2014 weitere Wartezeitmonate wegen Kindererziehungszeiten kann dies zum Wegfall des Erstattungsanspruches führen, wenn dadurch die allgemeine Wartezeit erfüllt wird.

Beitragserstattung aus der Rente: Sonderregelung

Es müssen die Regelungen des § 286 Satz 3 SGB VI seit dem 17.11.2016 beachtet werden. Es geht um die seit dem 30.06.2014 erstattete freiwillige Beiträge, die nach dem 21.07.2009 gezahlt worden sind. Diese konnten zur Hälfte erstattet werden. Dann kann auch noch die andere Hälfte der freiwilligen Beiträge in Betracht kommen, wenn vor dem 01.07.2014 Kindererziehungszeiten durch Bescheid festgestellt worden, die von der Anrechnung nach den neuen Regelungen des 01.07.2014 zum § 56 Absatz 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen sind.

Beitragserstattung aus der Rente: nur die eigenen Beiträge werden erstattet nach Wartefrist

Die Beitrags­erstattung aus der Rente erfasst nur die eigenen gezahlten Rentenbeiträge und nicht die Beitrags­zahlungen des Arbeitgebers. Dies auch nur nach einer Wartefrist von 24 Kalender­monaten, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungs­pflicht 24 Kalendermonaten abgelaufen sind und in dieser Zeit keine neue Versicherungs­pflicht entstanden sind.


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