Die Beitragserstattung aus der Rente ist in § 210 SGB Sozialgesetzbuch Nr. 6 geregelt. Sie ist für diejenigen Versicherten gedacht, die mit dem gesetzlichen Regelungen aus dem Rentenrecht den Schutz für die Erwerbsminderung, des Alters oder des Todes nicht oder voraussichtlich nicht erreichen können.
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Die Personen, denen ein Recht auf Beitragserstattung, sind in § 210 Absatz 1 und 1 a abschließend erfasst. Diese sind:
Nach § 201 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI kommen ab dem 11.08.2010 nur für ausländisch Versicherte mit gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland für eine Beitragserstattung in Betracht. Dies ergibt sich aus dem Wegfall des § 7 Absatz 2 SGB VI in der der Fassung des Rentenreformgesetzes von 1992.
Wer sich nach deutschem Rentenrecht nicht mehr freiwillig versichern kann oder auch nicht nach § 1 bis 4 und §§ 229, 229a SGB VI pflichtversichert ist, hat einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Rentenbeiträge. Eine Versicherungspflicht kann sich zum Beispiel auch aus zwischenstaatlichem Recht ergeben.
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Wer keinen Anspruch auf die Regelaltersrente hat, weil er zum Zeitpunkt des Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erreicht hat, ist nach dem SGB VI allgemein erstattungsberechtigt. Die allgemeine Wartezeit ist in § 50 Absatz 1 SGB VI geregelt.
Wird der Antrag gestellt, ist die Zahlung fällig. Nicht wichtig ist, ob der Versicherte die allgemeine Wartezeit durch freiwillige Beitragszahlungen nach § 282 Absatz 1 oder 2 SGB VI erreichen kann.
Seit 2005 können sich Witwen, Witwer und Waisen die durch den Verstorbenen gezahlten Beiträge erstatten lassen, wenn aus der Versicherung des Verstorbenen die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist und deshalb kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht. Dabei ist auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung zu beachten. Gibt es wegen dem 01.07.2014 weitere Wartezeitmonate wegen Kindererziehungszeiten kann dies zum Wegfall des Erstattungsanspruches führen, wenn dadurch die allgemeine Wartezeit erfüllt wird.
Es müssen die Regelungen des § 286 Satz 3 SGB VI seit dem 17.11.2016 beachtet werden. Es geht um die seit dem 30.06.2014 erstattete freiwillige Beiträge, die nach dem 21.07.2009 gezahlt worden sind. Diese konnten zur Hälfte erstattet werden. Dann kann auch noch die andere Hälfte der freiwilligen Beiträge in Betracht kommen, wenn vor dem 01.07.2014 Kindererziehungszeiten durch Bescheid festgestellt worden, die von der Anrechnung nach den neuen Regelungen des 01.07.2014 zum § 56 Absatz 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen sind.
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