Das Abstrakt­ions­prinzip

Jeder der Recht anwendet, muss dieses Prinzip kennen!

Das Abstraktionsprinzip gehört zu den elementaren Prinzipien der Rechtsgeschäftslehre. Es besagt im Wesentlichen, dass rechtsgeschäftliche Verfügungen über ihren Rechtsgrund hinaus unabhängig sind. Seine Bedeutung geht aber weit über diesen Grundsatz hinaus.

Das Abstraktionsprinzip wird auch als Trennungsprinzip bezeichnet. Seine Rechtsbedeutung hat es durch den großen Rechtslehrer Savigny erhalten und hat sich im Deutschen Recht durchgesetzt. Es gilt aber auch im übertragenen Sinne in allen Gebieten des Deutschen Rechts, so auch im Sozial-und Rentenrecht.

Das Trennungsprinzip bedeutet, dass das schuldrechtliche Kausalgeschäft und das abstrakte Verfügungsgeschäft voneinander unabhängig sind. Will heißen, ist der Kaufvertrag zum Kauf eines Hauses unwirksam, ist das Übertragungsgeschäft zum Hauskauf nicht gleichzeitig unwirksam. Damit besteht die Möglichkeit eines gutgläubigen Rechtserwerbs.

Oder Hugo schließt einen Kaufvertrag zum Kauf eines Autos. Er zahlt an den Verkäufer sofort den Kaufpreis. Eine Woche später gibt ihn der Verkäufer Ernst den Schlüssel und die Fahrzeugpapiere für das Auto.

Das Abstraktionsprinzip: Seine Herkunft

Das Trennungsprinzip kommt aus dem römischen Recht. Für bestimmte Rechtsgeschäfte war im römischen Recht eine bestimmte Form erforderlich. Auf Grund dieser Tatsache wurde geschlossen, das eben nicht nur auf einen Kaufvertrag als solchen ankam, sondern auch auf ein von ihm losgelöstes Übertragungsgeschäft an der verkauften Sache.

Im deutschen Recht heißt es somit, mit dem Abschluss eines Kaufvertrages geht nicht automatisch das Eigentum an der veräußerten Sache an den Käufer über. Dazu bedarf es eines neuerlichen Vertragung, nämlich der Einigung und der Übergabe an der Sache.

So war es im römischen Reich erforderlich ein freier Bürger zu sein, um bestimmte Staatsämter zu begleiten. Mit dem Verlust der Pater familias wurde der Bürger Roms durch einen bestimmten formalen Akt ein freier Bürger. Der Sohn unterstand grundsätzlich der Gewalt seines Vaters. Um aus dieser Gewalt zu entkommen, musste der Sohn durch eine formellen Akt aus der väterlichen Herrschaftsgewalt entkommen. Es waren 3 Rechtsakte erforderlich, um als freier Bürger zu gelten. Aus diesen 3 Rechtsakten schloss die Zivilrechtslehre, dass es für den Kauf und Übertragung einer Sache auch 3 Rechtsgeschäfte geben muss.


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Das Abstraktionsprinzip sagt, dass die beiden abstrakten Rechtsgeschäfte:

  • Übereignung der Sache,
  • Übereignung des Geldes,

von dem schuldrechtlichen Geschäft abzugrenzen sind. Ist der Kaufvertrag unwirksam, so ist der Übereignungsvorgang davon unabhängig. Ist zum Beispiel ein Autokaufvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksam, so sind die beiden Verfügungsgeschäfte aber dennoch wirksam.

Abstraktionsprinzip und Rentenrecht

Sozialgerichte haben oft auch über verschiedene zivilrechtliche Fragen zu entscheiden. So auch über Einkommen aus schuldrechtlichen Verpflichtungen. Dort spielt das Abstraktionsprinzip eine wichtige Rolle.

SG Freiburg und das Trennungsprinzip bei der Rente

So musste das Sozialgericht Freiburg im Jahre 2009 über eine Altersrente für Landwirte entscheiden, bei dem es auch um das Trennungs­prinzip ging, Aktenzeichen: Urteil vom 10. August 2009, S 6 LW 1561/08. In diesem Streitverfahren ging es um die Gewährung einer Altersrente aus der landwirt­schaftlichen Alterskasse. Dabei um die Frage, ob ein landwirt­schaftlicher Betrieb auch dann als abgegeben gilt, wenn die landwirtschaftlichen Flächen verpachtet wurden sind, aber durch eine fehlende Genehmigung eines Mit­eigentümers die Durchführung des Pachtvertrages scheitert. In diesem Streitverfahren musste das SG Freiburg auch sich mit dem Abstraktions­prinzip beschäftigen.


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