Das Erwerbs­ersatz­ein­kommen

Ein Begriff für vieles!

Wir erläutern im Überblick, was sich hinter dem Begriff Erwerbsersatzeinkommen verbirgt.  Was wir so häufig in den Mund nehmen, ist in Wirklichkeit ein Netz an Sozialleistungen und Entgeltleistungen für bestimmte Wechselfälle des Lebens.Hier  zum Nachlesen im Renten-ABC.

Das Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen die von Dritte, als Ersatz für ein Erwerbseinkommen übernommen, bezahlt werden ( Erwerbsersatzeinkommen).

Sozialhilfe und Hartz-IV ( Arbeitslosengeld 2 ) haben keine Funktion des Erwerbsersatzes, weil sie allein wegen persönlicher Bedürftigkeit bezahlt werden.


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Das Erwerbsersatzeinkommen wird zum Beispiel auf die Hinterbliebenenrenten ( seit 2015 nicht mehr auf die Waisenrente) angerechnet. So steht es im § 18 a SGB VI. Wissenswertes hierzu hier zum Nachlesen.

Dieser Begriff ist ein umfassender Begriff und erfasst eine Vielzahl von Ersatzeinkommen, ob kurzfristig oder langfristig.

Das Erwerbsersatzeinkommen: kurz oder lang?

Das Ersatzeinkommen wird unterschieden, ob es kurzfristig oder dauerhaft gezahlt wird.

Kurzfristiges Ersatzentgelt sind:

Erwerbsersatzeinkommen auf Dauer sind:

  • Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung, Rente mit 63 mit Abschlag, Rente mit 63 ohne Abschlag, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Regelaltersrente,
  • Renten wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente, Knappschaftausgleichsleistung,
  • Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten der Landwirte
  • Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit diese den Betrag übersteigt, der als Grundrente nach §§ 31,84 a Bundesversorgungsgesetz gezahlt würde.
  • Ruhegehalt und andere vergleichbare Bezüge von Beamten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf eine Ruhensversorgung nach Beamtenvorschriften oder aus Vorschriften der Versorgungsbezüge der Abgeordneten,
  • Unfallruhegehalt aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis ( versicherungsfrei) mit Anspruch auf Altersversorgung nach Beamtenrecht oder anderen öffentlich-rechtlichen Regelungen, sowie aus Vorschriften der Versorgungsbezüge der Abgeordneten,
  • Renten von Versorgungswerken nach öffentlichen Recht (berufsständische Versorgungswerke) wegen Erwerbsminderung oder wegen dem Alter,
  • Betriebsrenten wegen dem Alter oder wegen Erwerbsminderung,
  • Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz, § 30 BVG und
  • Renten oder Erwerbsminderungsrenten aus privaten Rentenversicherungs-und Lebensversicherungsverträgen und Unfallversicherungen oder anderweitige private Renten wegen dem Alter oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

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Fazit

Das Erwerbs­ersatzeinkommen ist, wie oben gezeigt, ein umfassender Ersatz für den Wegfall von Arbeitsverdienst oder dem Einkommen der Selbstständigen wegen den Risiken des Alters, Krankheit, Behinderung oder Tod.

Die Lohnfortzahlung wegen Krankheit ( maximal 6 Wochen)  zählt dagegen nicht zum Ersatzeinkommen.

 

Hier zum Nachlesen:


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Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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