Das Renten­splitting

Versorgungsausgleich und Witwenrente sind zwei bekannte Begriffe, wenn es um die Versorgung des Partners geht. Beiden ist jedoch eigen, dass ein einschneidendes Lebensereignis Voraussetzung für  die Durchführung bzw. den Anspruch ist. Auch das Rentensplitting stellt eine Möglichkeit dar, für eine Versorgung des Partners Sorge zu tragen.

Das Rentensplitting stellt im Grunde eine vereinbarte Übertragung von Rentenanwartschaften dar. So sollen beide Partner eine ausgeglichene Rente erhalten. Dies ist auch das Prinzip des Versorgungsausgleichs im Falle einer Scheidung. Deswegen funktionieren beide Möglichkeiten auch ähnlich. Wie beim Versorgungsausgleich werden ehezeitlichen Rentenanwartschaften bzw. -ansprüche des Partners, der die höheren Anwartschaften erworben hat, an den anderen Partner übertragen. Dies ist auch möglich, wenn der andere Partner keine eigenen Anwartschaften erworben hat.

Das Rentensplitting: Die Voraussetzungen

Damit es dazu kommt, sind verschiedene Voraussetzungen notwendig. Das Rentensplitting ist in der Regel für Partner möglich, deren Ehe ab dem 01.01.2002 geschlossen worden ist. Hat die Ehe zu diesem Zeitpunkt schon bestanden, müssen beide Partner nach dem 01.01.1962 geboren sein. Weiterhin müssen beide Partner mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können sich die Partner für das Rentensplitting entscheiden, wenn das Erwerbsleben abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass die Regelaltersgrenze von beiden erreicht worden ist, und zumindest ein Partner einen Anspruch auf die volle Altersrente hat. Mit „Anspruch“ auf eine Altersrente meint der Gesetzgeber, dass die Altersrente zumindest beantragt ist, und der Renteneintrittstermin feststeht.

Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, können die Partner durch eine gemeinsame Erklärung, im Allgemeinen beim Rententräger des jüngeren Partners, das Rentensplitting herbeiführen.

Das Rentensplitting: Die Erklärung des Partners

Ausnahmsweise ist die Erklärung nur eines Partners ausreichend. Dies ist der Fall, wenn der andere Partner verstorben ist. Hier kann auch nachträglich noch unter Beachtung der Fristen das Rentensplitting herbeigeführt werden.


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Ob nun zu Lebzeiten beider Partner, oder nach dem Versterben eines Partners – die Erklärung zur Durchführung des Rentensplittings bedeutet den Verzicht auf die Witwen- bzw. Witwerrente. Dafür wird aber eigenes Einkommen nicht auf die durch Rentensplitting erworbenen Rentenpunkte angerechnet. Wird wieder geheiratet, fallen diese Punkte auch nicht weg, sondern bleiben Bestandteil der eigenen Rente.

Vor-und Nachteile

Die Vor- und Nachteile einer Entscheidung für das Renten­splitting sind letztendlich in jedem Fall genau abzuwägen. Renten­berater helfen bei der Entscheidung!


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