Der Abhilfe­bescheid zur Rente

Wenn der Widerspruch erfolgreich war

Jeden Tag verlassen die Deutsche Rentenversicherung tausende Bescheide in Richtung Rentnerinnen und Rentner, Versicherter oder Arbeitgeber. Dies können Rentenbescheide, Kontenklärungsbescheide, Aufhebungsbescheide, Statusbescheide oder Widerspruchsentscheidungen sein. Eine besondere Art der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung ist der Abhilfebescheid. Wir klären auf, was sich hinter diesem Begriff verbirgt.

Der Abhilfebescheid zur Rente ist eine Entscheidung der deutschen Rentenversicherung zu einem eingelegten Widerspruch. Er ist selbst eine behördliche Entscheidung, die den Charakter eines Verwaltungsaktes hat. Warum aber nun der Begriff Abhilfebescheid?

Der Abhilfebescheid zur Rente: Ausgangssituation

Stellen Sie sich folgenden Fall vor. Sie beantragen eine volle Erwerbsminderungsrente. Nach Monaten des Wartens auf eine Entscheidung, kommt der Rentenbescheid. Nach dem Sie den Brief geöffnet haben, stellen Sie mit Erstaunen fest, dass die Deutsche Rentenversicherung Ihnen nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente zubilligt. Sie sind empört und legen fristgerecht Widerspruch ein. Sie begründen den Widerspruch damit, dass die medizinischen Unterlagen und der Reha-Entlassungsbericht Ihnen eindeutig ein Leistungsvermögen von weniger als 3 Stunden pro Tag bescheinigten.

Ihr Widerspruch wird Ihrem Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt. Dann stellt sich die Frage, wie wird dieser entscheiden?


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Der Abhilfebescheid zur Rente: die Varianten der Entscheidung

Die erste Möglichkeit ist, dass der Sachbearbeiter nach nochmaliger Prüfung wieder zum Ergebnis kommt, dass nur eine teilweise Erwerbsminderung besteht. Er legt den Vorgang der Widerspruchstelle der Deutschen Rentenversicherung vor. Diese kann dann den Vorgang bestätigen. Oder sie entscheidet völlig anders, nämlich zu Ihren Gunsten. Dann erläßt die Widerspruchsstelle eine Abhilfeentscheidung. Sie würden dann die volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt bekommen. In einem eher seltenen Ausnahmefall hebt die Widerspruchstelle sogar die zuerkannte teilweise Erwerbsminderungsrente auf.

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Die zweite Variante ist, dass der Sachbearbeiter selbst eine neue Entscheidung trifft. Er hilft Ihrem Widerspruch ab. Dann erlässt er den Abhilfebescheid. Manchmal kann es sein, dass durch die Organisation der Behörde ein anderer Mitarbeiter über den Widerspruch im Wege der Abhilfe entscheidet.


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Der Abhilfebescheid zur Rente: die Kontrolle der eigenen Entscheidung

Die Prüfung einer Abhilfe ist nichts anderes als eine Kontrolle der ersten Verwaltungsentscheidung vor dem Widerspruchsverfahren. Sie ist im Sozialverwaltungsverfahren gesetzlich sogar vorgesehen. Wenn der Abhilfebescheid zur Rente kommt, wissen Sie, dass die Kontrollfunktion auch tatsächlich funktioniert. Der Abhilfebescheid ist bei der Deutschen Rentenversicherung meistens so nicht bezeichnet. Der Versicherte wundert sich möglicherweise, dass er nach seinem Widerspruch auf einmal eine positive Entscheidung bekommt. Der Abhilfebescheid zur Rente muss auch über die Kosten des Widerspruchs entscheiden.

Es kann in der Abhilfe generell entschieden werden:

  • volle Abhilfe, also Ihrem Anspruch wird voll entsprochen,
  • teilweise Abhilfe, Sie bekommen nur zum Teil Ihr Recht zugesprochen,
  • Ablehnung – es geht in den Widerspruchsausschuss,
  • im Widerspruchsausschuss volle Abhilfe, Sie bekommen dort Recht,
  • im Widerspruchsausschuss teilweise Abhilfe, Sie bekommen teilweise Recht,
  • volle Ablehnung im Widerspruchsausschuss- Sie müssen/können jetzt klagen!

Der Abhilfebescheid zur Rente: Kontrolle ist besser!

Sie haben einen Renten­bescheid bekommen. Die Uhr tickt zum Fristablauf . Kontrolle ist besser, als dem Inhalt zu vertrauen. Bei der Rente geht es immer um viel Geld. Daher sorgsam den Rentenbescheid prüfen. Im Bedarfsfall den profes­sionellen Rat und Hilfe der Rentenberater und Rechtsanwälte von renten­bescheid24.de einholen!


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Widerspruch oder Klage?

Der Widerspruch gegen einen Abhilfebescheid ist nicht mehr möglich, sondern nur noch die Klage!
Gegen den vollständigen Bescheid ist zwar Klage möglich, macht aber nur Sinn, wenn die Deutsche Rentenversicherung zB. die Kostenübernahme  für den beauftragten Rentenberater verweigert.
Bei einem teilweisen Abänderungsbescheid sollte gegen den Teil, der immer noch im Streit steht, innerhalb einer Frist von 1 Monat Klage beim Sozialgericht eingelegt werden. Aber erst vorher genau prüfen, ob Sie mit der streitigen Sache auch durchkommen und ob sich die Angelegenheit auch wirtschaftlich lohnt.

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