Der Rentenbescheid muss begründet werden. Er ist ein Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt aus dem Sozialrecht. Er bestimmt einen Leistungsanspruch oder eine Ablehnung. Also er begünstigt den Anspruchsteller oder er greift in dessen Rechte bei einer Ablehnung ein. Generell ist zu sagen, dass es für den Erlass eines Rentenbescheides und dessen Inhalt ( also der formelle Werdegang eines Bescheides) gesetzliche Regeln gibt. An diese Regeln muss sich die Verwaltung, auch die Deutsche Rentenversicherung halten. Unter anderem auch an die Begründungspflicht für der Zuspruch oder Ablehnung einer beantragten Leistung.
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Damit er sein persönliches Verhalten auf den Inhalt der Entscheidung ausrichten kann!
Beispiel!
Der Versicherte A beantragt bei der Deutschen Rentenversicherung zum 01. Mai 2018 eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Wartezeit).
Er bekommt seinen Rentenbescheid. Die Aussage der Deutschen Rentenversicherung lautet auf der ersten Seite des Bescheides:
„Sie erhalten, auf Ihren Antrag vom 01.März 2018 ab dem 01.05.2018 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Höhe von 1500 €“.
Danach erfolgt die Aussage über die Höhe der monatlichen Rente in Brutto und danach in dem Auszahlungsbetrag nach Abzug der gesetzlichen Beiträge zur KV und Pflegeversicherung.
Die Entscheidung über die Rentenart (Altersrente für besonders langjährig Versicherte ) ist für den Versicherten sozusagen das Entscheidungsergebnis/ der Verfügungssatz (im Gerichtsverfahren würden wir dies als Urteil bezeichnen) der Rentenversicherung, also der Tenor der Entscheidung. Allein diese Aussage ist für sich mit einem Widerspruch angreifbar, wenn der Tenor falsch wäre!
Die Begründung ist ein formaler Bestandteil des Rentenbescheides. Damit erklärt die Rentenversicherung, warum sie die Regelung für rechtmäßig hält. So gehören die einzelnen Berechnungselemente, wie zum Beispiel der Zugangsfaktor zu den Entgeltpunkten, die rentenrechtlichen Zeiten, der Rentenartfaktor, die Summe der Entgeltpunkte und der Versicherungsverlauf zur Begründung des Rentenbescheides.
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So hat das Bundessozialgericht im Jahr 1989 schon entschieden, dass zur Begründung des Bescheides auch die für die Höhe der Rente maßgeblichen Berechnungsfaktoren (in den damals entschiedenen Fall, die Einstufung bestimmter Zeiten in bestimmte Leistungsgruppen) gehört, Urteil des BSG vom 16.März 1989, 4 /11 a RA 70/87.
Insoweit gehören die Berechnungen der Summe der Entgeltpunkte ebenfalls zur Begründung des Rentenbescheides.
Rechtlich gesehen, ist ein nicht oder nur unzureichend begründender Rentenbescheid formell rechtswidrig. Aus dem Verfügungssatz (Der Rentner bekommt ab dem 01.05.2018 eine Rente….) lässt sich aus der fehlenden Begründung nicht nachprüfbar entnehmen, wie die Rentenhöhe ermittelt worden ist. Damit kann er (der Betroffene) seinen Widerspruch nicht oder nur unzureichend begründen. Grundsätzlich ist es unzulässig einen Rentenbescheid von vornherein nur unzureichend zu begründen und dem Versicherten eine ausführliche Begründung in Aussicht zu stellen, wenn er diese verlangt.
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So geschehen in der Begründung der Deutschen Rentenversicherung zum Wegfall der Anlagen zur Berechnung der Entgeltpunkte. Der Versicherte könne sich die Berechnungen bei Bedarf auf Nachfrage von der Deutschen Rentenversicherung abfordern.
Weil der Rentenbescheid „nur“ formell rechtswidrig ist, wird er nicht per se vollständig rechtswidrig. Die Deutsche Rentenversicherung kann die Begründung nachholen, damit der Rentenbescheid geheilt wird. Dies ist bis zu dem Tag der letzten Tatsacheninstanz eines sozialrechtlichen Verfahrens möglich.
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