Der volkseigene Produktionsbetrieb ist eine der 3 Anspruchsvoraussetzungen für eine Intelligenzrente. Der Begriff leitet sich aus ehemaligen DDR-Recht ab, welcher aber bei der Auslegung in der Festlegung des Begriffs des volkseigenen Produktionsbetriebes eine erhebliche Rolle spielt.
Renten der DDR
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Nach der Überzeugung des 4. Senats des Bundessozialgerichts war nur noch ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG zu ermitteln. Auf die Auslegung der Versorgungsordnung allein kommt es nicht mehr an. Nach § 5 AAÜG hängt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht davon ab, ob in der DDR eine Versorgungszusage erteilt wurde. Sie liegt allein darin begründet, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt wurde, für die das Zusatzversorgungssystem als zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war, so auch die Urteile 24.März 1998, B 4 RA 27/97 R, vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R und vom 04. August 1998, B4 RA 63/97 R. Folglich war der I-Schein (Versorgungsurkunde) nicht mehr alleinige Voraussetzung für den Anspruch auf eine Intelligenzrente.
Im Jahr 2002 schränkte das Bundessozialgericht seine Grundsatzrechtsprechung ein und sagte, der Anspruchsteller muss als Ingenieur oder Techniker, mit entsprechender Qualifikation in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb am Stichtag 30.06.1990 gearbeitet haben. So lauten die bis heute geltenden 3 Anspruchsvoraussetzungen für die fiktive, fingierte I-Rente, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R; 10.April 2002 B 4 RA 34/01R; B 4 RA 10/02 R.
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Inhaber der fingierten Versorgungsanwartschaft in der technischen Intelligenz konnte nur werden, wer in der entsprechenden Zeit bis zum Stichtag 30.06.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet hat. Die sogenannte betriebliche Voraussetzung der I-Rente richtet sich nach § 1 VO-AVItech und der 2.Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951.
Beschäftigungsbetriebe und damit Arbeitgeber im Rechtssinne sind ausschließlich nach der VO-AVItech nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Deren Hauptzweck ausschließlich auf die industrielle- serienmäßig wiederkehrende-Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder massenhaften Errichtung baulicher Anlagen war, so auch das Urteil des BSG vom 18.12.2003, B 4 RA 14/03 R.
Die Begriffsbestimmung macht deutlich, dass die Zusatzversorgung der I-Rente nicht in jedem volkseigenen Betrieb der DDR galt. So waren die Produtionsgenossenschaft (PGH), der Handel (Konsum der DDR), und die Landwirtschaft -LPG- keine volkseigenen Produktionsbetriebe in der DDR. Nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz sollten nach dem Willen der 1. Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 26.09.1950 Anspruch auf den Zugang zur I-Rente haben.
Nur Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens waren volkseigenen Produktionsbetriebe.
Der VEB muss ein sogenannter Produktionsdurchführungsbetrieb gewesen sein. Dabei wird auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation und Herstellung von Sachgütern nach dem fordistischen Produktionsmodell abgestellt. Der entsprechende Betrieb muss sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten haben.
Der volkseigene Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion als unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten sein wesentliches Gepräge gegeben hat.
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