Der volks­eigene Produktions­betrieb - VEB

Henry Ford für die Intelligenzrente

 

Ab dem Jahr 2000 rollte eine Welle der Anträge für die Intelligenzrente durch Ostdeutschland. Vor dem alles entscheidenden Urteil des Bundessozialgericht vom 24. März 1998, Aktenzeichen: B 4 RA 27/97 war die Tür für viele Ingenieure der ehemaligen DDR zu einer höheren Rente zu. Sie konnten bis zum heutigen Rechtsverständnis die Intelligenzrente nur erreichen, wenn sie eine Einbeziehung konkret durch eine Zusage, wie den I-Schein, nachweisen konnten.  Mit der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes seit 1998 konnten die Ingenieure auch ohne den I-Schein den Zugang zur höheren Rente erhalten. Sie mussten in einem volkseigenen Produktionsbetrieb als Ingenieur gearbeitet haben. Wir klären auf, was hinter diesem Begriff steht.

Der volkseigene Produktionsbetrieb ist eine der 3 Anspruchsvoraussetzungen für eine Intelligenzrente. Der Begriff leitet sich aus ehemaligen DDR-Recht ab, welcher aber bei der Auslegung in der Festlegung des Begriffs des volkseigenen Produktionsbetriebes eine erhebliche Rolle spielt.


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Der volkseigene Produktionsbetrieb: Die fingierte Intelligenzrente

Nach der Überzeugung des 4. Senats des Bundessozialgerichts war nur noch ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG zu ermitteln. Auf die Auslegung der Versorgungsordnung allein kommt es nicht mehr an. Nach § 5 AAÜG hängt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nicht davon ab, ob in der DDR eine Versorgungszusage erteilt wurde. Sie liegt allein darin begründet, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt wurde, für die das Zusatzversorgungssystem als zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war, so auch die Urteile 24.März 1998, B 4 RA 27/97 R, vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R und vom 04. August 1998, B4 RA 63/97 R.  Folglich war der I-Schein (Versorgungsurkunde) nicht mehr alleinige Voraussetzung für den Anspruch auf eine Intelligenzrente.

Im Jahr 2002 schränkte das Bundessozialgericht seine Grundsatzrechtsprechung ein und sagte, der Anspruchsteller muss als Ingenieur oder Techniker, mit entsprechender Qualifikation in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder gleichgestellten Betrieb am Stichtag 30.06.1990 gearbeitet haben. So lauten die bis heute geltenden 3 Anspruchsvoraussetzungen für die fiktive, fingierte I-Rente, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R; 10.April 2002 B 4 RA 34/01R; B 4 RA 10/02 R.


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Was bedeutet nun der volkseigene Produktionsbetrieb?

Inhaber der fingierten Versorgungsanwartschaft in der technischen Intelligenz konnte nur werden, wer in der entsprechenden Zeit bis zum Stichtag 30.06.1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet hat. Die sogenannte betriebliche Voraussetzung der I-Rente richtet sich nach § 1 VO-AVItech und der 2.Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951.

Beschäftigungsbetriebe und damit Arbeitgeber im Rechtssinne sind ausschließlich nach der VO-AVItech nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens. Deren Hauptzweck ausschließlich auf die industrielle- serienmäßig wiederkehrende-Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder massenhaften Errichtung baulicher Anlagen war, so auch das Urteil des BSG vom 18.12.2003, B 4 RA 14/03 R.

In dem Begriff volkseigener Produktionsbetrieb stecken folgende Merkmale:
  • Betrieb,
  • volkseigen und
  • Produktion.

Die Begriffsbestimmung macht deutlich, dass die Zusatzversorgung der I-Rente nicht in jedem volkseigenen Betrieb der DDR galt. So waren die Produtionsgenossenschaft (PGH), der Handel (Konsum der DDR), und die Landwirtschaft -LPG- keine volkseigenen Produktionsbetriebe in der DDR.  Nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz sollten nach dem Willen der 1. Durchführungsbestimmung zur AVItech vom 26.09.1950 Anspruch auf den Zugang zur I-Rente haben.

Henry Ford macht es vor!

Nur Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens waren volkseigenen Produktionsbetriebe.

Der VEB muss ein sogenannter Produktionsdurchführungsbetrieb gewesen sein. Dabei wird auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation und Herstellung von Sachgütern nach dem fordistischen Produktionsmodell abgestellt. Der entsprechende Betrieb muss sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten haben.

Der volkseigene Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion als unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten sein wesentliches Gepräge gegeben hat.

VEB nach der AVItech waren somit:
  • Betriebe mit unmittelbarer Eigenproduktion, B 4 RA 44/03 R,
  • Mit Massenproduktion im Sinne eines massenhaften Ausstoßes standardisierter Produkte, mit hohen Produktionsgewinnen,
  • Fordistisches Produktionsmodell auf Basis hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen, BSG B4 RS 3/06 R,
  • Betriebe mit Schwerpunkt Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe, wie Projektierungsbetriebe sind keine volkseigenen Produktionsbetriebe im Sinne der AVItech, BSG vom 28.September 2011, B 5 RS 8/10 R oder auch keine Ratio-Betriebe, B 4 RA 8/04R
  • Entscheidend ist der Hauptzweck des Betriebes, Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten beeinflussen den Hauptzweck nicht, sie bedingen ihn.

Der volkseigene Produktionsbetrieb

Dieser Begriff ist für die Ansprüche auf die I-Rente extrem wichtig. Die Betriebe mussten zum Stichtag 30.06.1990 existiert haben. Auch eigenständige Konstruktions­büros oder Abteilungen können unter dem Betriebs­begriff fallen. Ebenso Montage­betriebe, wenn diese eigenständig in der Vorfertigung massenhaft Produkte selbst hergestellt haben.


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