Die Altersteilzeit vor der Rente ist für viele Menschen die Möglichkeit aus dem gestreßten Job auszusteigen. Oder aber die Versicherten kommen so, der betriebsbedingten Kündigung zuvor. Wie in den jüngsten Nachrichten vom 23.11.2017 zu erfahren war, will Thyssen-Krupp in Deutschland viele tausend Mitarbeiter entlassen. Von diesen werden sicherlich einige über die Altersteilzeit den Ausstieg finden. Dann geht es auch ohne Kündigung. Wissenswertes zu einem Altersteilzeit-Modell der Firma VW können Sie hier nachlesen.
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Die Rechtsgrundlage für die Altersteilzeit ist im Altersteilzeitgesetz zu finden. Dieses Gesetz gibt den rechtlichen Rahmen für die Altersteilzeit vor. Es beschreibt unter anderem, was passiert, wenn ein Betroffener nach der Altersteilzeit in die Arbeitslosigkeit geht. Dann wird das ALG-1 nach den Regelungen des Altersteilzeitgehaltes bezahlt, so die allgemeine Regel.
Daneben ist die Altersteilzeit eine überwiegend arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändern mit dem Altersteilzeitvertrag den bestehenden Arbeitsvertrag. Grundlage für Altersteilzeitverträge können auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sein.
Es gibt das Gleichverteilungsmodell und das Blockmodell.
Beim Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit des Arbeitnehmers bis zum Ende seiner Altersteilzeit gleichmäßig reduziert. Dieses Modell ist für diejenigen Arbeitnehmer interessant, die ihre Arbeitszeit vor der Rente herunterfahren wollen.
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Beim Blockmodell wird in 2 Phasen unterschieden. Der erste Block ist die Arbeitsphase mit voller Arbeitszeit und weniger Gehalt/Lohn. Die zweite Phase ist die Freistellungsphase mit dem gleichen Gehalt/Lohn wie in der Arbeitsphase.
Es gibt auch Kombinationen zwischen den beiden Modellen.
Keine Angst an alle, die eine Altersteilzeit machen wollen. Die Altersteilzeit ist eine volle beitragspflichtige Tätigkeit in der Rente. Die Versicherten sind in der Altersteilzeit in der gesetzlichen Rente pflichtversichert.
Wer in der Altersteilzeit arbeitet muss damit rechnen, später für die geleistete Arbeit auch weniger Rente, als „normal“ zu bekommen. Außer der Arbeitgeber zahlt für den Rentenverlust einen Ausgleich oder meldet volles Gehalt bei der Rentenversicherung an.
Wer die Altersteilzeit abschließt, hat im Hinterkopf, dass im Anschluss an die ATZ, die Rente beginnen sollte. So wird die Altersteilzeit geplant. Viele Versicherte nehmen dann Abschläge in der Rente in Kauf. Dabei wird oft übersehen, dass die 45 Jahre Wartezeit mit der Altersteilzeit vor der Rente schon erfüllt sind. Dann könnte der Arbeitnehmer auch mit zeitlicher Verzögerung, aber ohne Abschläge, in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen. Um die Zeit bis dahin zu überbrücken, besteht die Möglichkeit des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld 1. Dann drohen aber bis zu 3 Monate Sperrzeit. Die Sperrzeitregelungen nach Ablauf einer Altersteilzeit sind durch eine Gerichtsentscheidung des Bundessozialgerichtes vom 12.09.2017 (hier nachlesen) erheblich eingeschränkt worden.
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